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Folge 219 Bitcoin - Müssen PayPal & Co im Vermögensverzeichnis auftauchen

In dieser Folge werden sechs Formen digitaler Geldwerte – darunter PayPal, Kryptowährungen und Prepaid-Karten – im Kontext rechtlicher Betreuung detailliert analysiert. Es wird erläutert, welche technischen und rechtlichen Herausforderungen bestehen und wie digitale Guthaben korrekt im Vermögensverzeichnis zu berücksichtigen sind. Besonderes Augenmerk liegt auf den sozialrechtlichen Auswirkungen und der Pflicht zur Offenlegung gegenüber Leistungsträgern.

Digitale Geldwerte im Betreuungsalltag – ein Überblick

In der Podcastfolge vom 4. Juni 2025 steht das Thema digitale Geldwerte im Mittelpunkt. Es geht um neue digitale Zahlungsmittel und deren Auswirkungen auf das Betreuungswesen und das Sozialrecht. Der zentrale Fokus liegt auf der Frage: Wo könnte Geld des Betreuten „versteckt“ sein, das nicht auf den klassischen Bankkonten liegt? Der Podcast greift auf, dass der Wandel von traditionellen Banken wie Sparkassen hin zu digitalen Plattformen und Zahlungsmethoden nicht nur im Alltag, sondern auch in der rechtlichen Betreuung deutlich spürbar ist.


Sechs Kategorien digitaler Geldwerte stehen im Fokus:
  • PayPal
  • Neobanken (z. B. Revolut)
  • Kryptowährungen
  • Prepaid-Kreditkarten
  • App- und Store-Guthaben
  • Gutschein- und Essensplattformen

Sie alle bergen Herausforderungen – vor allem im Hinblick auf Zugriff, rechtliche Bewertung und Auswirkungen auf Sozialleistungen.


Technik, Zugang und rechtliche Hürden

Viele dieser digitalen Geldsysteme funktionieren anders als klassische Bankkonten. PayPal zum Beispiel basiert auf einer E-Mail-Adresse und einem Passwort. Es gibt keine IBAN, und das Guthaben wird oft übersehen. Ebenso verhält es sich mit Neobanken wie Revolut oder N26, bei denen Kontoauszüge manuell generiert werden müssen und häufig keine deutsche Bankenlizenz vorliegt. Der Zugang über Smartphones und die häufige Kopplung an private Geräte erschwert rechtlichen Betreuern die Kontrolle.

Besonders kritisch: Der Zugang zu digitalen Konten ist ohne Mitwirkung der betreuten Person kaum möglich. Bei Kryptowährungen ist das Problem noch gravierender – hier existiert lediglich ein digitaler Schlüssel (Private Key), der allein den Zugang erlaubt. Geht dieser verloren, ist das Vermögen unwiederbringlich weg. Viele Betreuer unterschätzen zudem, wie schwierig die Kommunikation mit Plattformen im Ausland oder mit rein digitalen Systemen ist.


Die sechs digitalen Geldwerte im Detail
  1. PayPal: Wird oft übersehen. Kontoauszüge sind digital. Beispiel: 800 € durch eBay-Verkäufe – zählt zum Vermögen. Betreuer sollten systematisch danach fragen und Kontoauszüge sichern.
  2. Neobanken (Revolut, Vivid, N26): Smartphone-basiert, oft im Ausland registriert. Schwer zugänglich ohne Login. Kontoauszüge müssen manuell erstellt werden. Beispiel: 2.100 € auf Revolut nicht im Antrag angegeben → Rückforderung durch Sozialleistungsträger.
  3. Kryptowährungen: Verwahrung in Wallets oder über Plattformen. Zugang nur über private Schlüssel. Beispiel: 0,1 BTC (~5.000 €) im Wallet des Betreuten → muss im Vermögensverzeichnis mit Tageskurs angegeben werden.
  4. Prepaid-Kreditkarten: Werden mit Guthaben aufgeladen, können anonym erworben sein. Kaum nachvollziehbar. Beispiel: Heimalltag mit 1.200 € Prepaid-Guthaben → wird erst durch Kontoabfrage auffällig.
  5. App-/Store-Guthaben (Amazon, Apple, Google): Rückerstattungen und Geschenkguthaben sind verwertbares Vermögen. Beispiel: 350 € Amazon-Guthaben → Verwendung für Haushaltsartikel → relevant für Sozialleistungsprüfung.
  6. Plattform-Guthaben (Lieferando, Edenred, Sodexo): Entstehen durch Arbeitgeber oder Gutscheinsysteme. Werden selten angegeben, können aber regelmäßig zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden. Beispiel: monatlich 100 € Edenred-Guthaben → kann zur Leistungskürzung führen.

Sozialrechtliche Folgen und Vermögensbewertung

Digitales Guthaben ist dem Grunde nach verwertbares Vermögen und somit bei Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder SGB IX zu berücksichtigen. PayPal-Guthaben, Krypto-Bestände oder Prepaid-Karten können – sofern bekannt – zur Ablehnung oder Rückforderung von Leistungen führen. Der Gesetzgeber verlangt Offenlegung, Betreuer unterliegen der Pflicht zur vollständigen Vermögensaufstellung. Dabei spielt nicht nur der Betrag, sondern auch die Zugänglichkeit und Übertragbarkeit eine Rolle.

Die Bewertung erfolgt bei Kryptowährungen nach Tageskurs, bei Prepaid-Karten nach vorhandenem Guthaben. Store-Guthaben ist dann relevant, wenn es zur Bedarfsdeckung geeignet ist. Für Betreuer heißt das: besser einmal zu viel als einmal zu wenig dokumentieren – auch wenn die Behörde das nicht sofort erkennt.


Tipps für rechtliche Betreuer im Umgang mit digitalen Guthaben
  • Gezielt nachfragen: PayPal, Amazon, Revolut, Google Pay – diese Begriffe aktiv im Aufnahmegespräch ansprechen.
  • Digitale Zugänge sichern: E-Mail-Adressen und Passwörter dokumentieren, idealerweise in Abstimmung mit dem Betreuten.
  • Alles dokumentieren: Digitale Vermögenswerte ins Vermögensverzeichnis aufnehmen, auch geringe Guthaben.
  • Gerichtliche Aufgabenkreise prüfen: Bei Krypto oder digitalen Banken ggf. gerichtliche Erweiterung der Aufgabenkreise beantragen.
  • Mit Sozialleistungsträgern kommunizieren: Aufklärung über digitale Vermögenswerte aktiv betreiben. Rücksprachen bei Unklarheiten.
  • Sensibilisieren statt kontrollieren: Betreute zur Offenlegung und Kooperation motivieren – technisches Misstrauen kann auch Vermeidungsstrategie sein.

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