In dieser Folge des betroyt-Podcast geht es um ein sensibles, aber unvermeidbares Thema im Berufsalltag rechtlicher Betreuer, nämlich um Straftaten des Betreuers selbst. Gemeint sind ausdrücklich nicht Straftaten der betreuten Personen, sondern Fälle, in denen Betreuerinnen oder Betreuer selbst strafrechtlich in Erscheinung treten und welche Auswirkungen dies auf ihre Eignung haben kann. Ausgangspunkt ist dabei die berechtigte Frage, ob und wann eine strafrechtliche Verurteilung automatisch zur Entlassung aus dem Amt führt oder führen muss. Zugleich geht es um einen praxisnahen Leitfaden für den Umgang mit eigenen Fehlern und deren rechtlicher Einordnung.
Zunächst wird klargestellt, dass eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines Betreuers nicht automatisch seine Entlassung zur Folge hat. Entscheidend ist vielmehr, ob eine begründete Erkenntnis vorliegt, dass das strafbare Verhalten auch gegenüber dem Betreuten wahrscheinlich ist. Maßgeblich ist dabei keine moralische Bewertung der Tat, sondern eine konkrete Prognoseentscheidung. Zu prüfen ist, ob dem Betreuten bei Fortführung der Betreuung eine konkrete und erhebliche Gefahr für seine Person oder sein Vermögen droht. Nur wenn eine solche Gefahr festgestellt werden kann, kommt eine Entlassung ernsthaft in Betracht.
In der Praxis besteht häufig der Irrtum, dass bereits der bloße Verdacht einer Straftat oder ein ungutes Bauchgefühl ausreichen würden, um eine Entlassung zu rechtfertigen. Dies ist unzutreffend. Erforderlich sind belastbare Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefährdung ableiten lässt. Selbst wenn ein wichtiger Grund im Raum steht, ist das Gericht zudem verpflichtet, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es muss geprüft werden, ob die Entlassung das Interesse an einer ordnungsgemäßen Betreuung tatsächlich überwiegt oder ob mildere Mittel in Betracht kommen. Dazu zählen etwa die Anordnung einer Kontrollbetreuung oder die Einschränkung einzelner Aufgabenkreise, insbesondere der Vermögenssorge.
Gleichzeitig wird offen angesprochen, dass es Delikte gibt, bei denen eine Fortführung der Betreuung kaum noch vertretbar ist. Dies betrifft insbesondere Straftaten, die unmittelbar Kernfunktionen der Betreuung berühren. Wer Vermögen verwaltet und wegen mehrfacher Unterschlagung verurteilt wurde, steht unter einem erheblich gesteigerten Prüfungsmaßstab. Auch wenn selbst in solchen Fällen kein zwingender Automatismus besteht, ist die Eignung besonders kritisch zu hinterfragen, da die erforderliche Sorgfalt und Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen werden kann.
Demgegenüber gibt es Straftaten, die zwar schwer wiegen, aber keinen unmittelbaren Bezug zur Betreuung oder zu den übertragenen Aufgabenkreisen haben. Als Beispiel wird eine Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften genannt. So moralisch verwerflich dieses Verhalten ist, kann im Einzelfall dennoch keine konkrete Gefährdung für den Betreuten bestehen, etwa wenn ausschließlich Vermögenssorge geführt wird. Auch hier ist entscheidend, ob sich aus der Tat eine relevante Gefährdungslage für den Betreuten ableiten lässt.
Ein zentrales Gewicht kommt dem Nachtatverhalten zu. Fehler können passieren, entscheidend ist jedoch, wie der Betreuer damit umgeht. Transparenz, die Bereitschaft zur Aufklärung, die Übernahme von Verantwortung sowie die Frage, ob und wie der Schaden begrenzt oder ausgeglichen wurde, spielen eine wesentliche Rolle. Ebenso relevant sind die Hintergründe der Tat, die Wiederholungsgefahr, der zeitliche Abstand sowie die Häufigkeit vergleichbarer Vorfälle. Ein einmaliges fahrlässiges Verhalten ist anders zu bewerten als ein gewerbsmäßiges oder wiederholtes Delikt.
Anhand eines weiteren Praxisbeispiels wird verdeutlicht, wann eine Entlassung naheliegt. In einem Fall konnte ein Betreuer mehrere tausend Euro Differenz zwischen abgerechneten Fahrtkosten und tatsächlich entnommenen Vermögenswerten nicht nachvollziehbar erklären. Diese eklatante Lücke reichte dem Gericht aus, um die fehlende Tragbarkeit als Betreuer festzustellen und die Entlassung auszusprechen. Gerade im Bereich der Vermögenssorge wird besonders genau hingeschaut, da Geldflüsse jederzeit lückenlos nachweisbar sein müssen.
Abschließend wird betont, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht automatisch das berufliche Aus bedeutet. Offenheit, Kommunikation und eine nachvollziehbare Darstellung der Umstände sind entscheidend. Ebenso wichtig ist die glaubhafte Darlegung, dass sich ein vergleichbares Verhalten nicht wiederholen wird. Innerhalb bestimmter Grenzen kann es auch im Betreuungsrecht eine zweite Chance geben, sofern keine relevante Gefährdung für die betreuten Personen besteht.