In dieser Folge geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen doppelte Mietaufwendungen im Betreuungsrecht sowie nach dem SGB II und SGB XII übernommen werden können. Im Mittelpunkt stehen die Erforderlichkeit des Umzuges, die Unvermeidbarkeit der Kosten und die Pflicht zur Schadensminderung.
Willkommen zum dritten Teil unserer Reihe Wohnungsangelegenheiten. Nachdem wir uns in der ersten Folge mit der Kündigung durch den Betroffenen und der Abgrenzung zwischen Vermögenssorge und Personensorge beschäftigt haben und in der zweiten Folge bei den Aufhebungsverträgen waren, widmen wir uns heute den doppelten Mietaufwendungen. Wir schauen uns an, wie das im Betreuungsrecht und vor allem auch im Sozialhilferecht beziehungsweise im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II und dem SGB XII läuft und was man dabei beachten sollte.
Ausgangssituation ist dabei regelmäßig, dass der Betroffene in eine Einrichtung oder in eine neue Wohnung zieht und die bisherige Wohnung bestehen bleibt, sodass das Mietverhältnis weiterläuft. Der klassische Fall ist der Umzug in ein Heim. Daneben gibt es die Konstellation, dass der Betreute eine neue Wohnung erhalten kann und diese Gelegenheit nutzen möchte. Dann stellt sich für den Betreuer die Frage, wie doppelte Mietbelastungen vermieden oder zumindest abgesichert werden können.
Bevor wir in das Thema einsteigen, noch einmal der Hinweis auf die Startrampe. Diese beginnt am 01.05.2026 erneut und es kann sich noch angemeldet werden unter startrampe.betreut.de. Dort finden sich alle Informationen. Wer vorher noch kurz mit mir sprechen möchte, kann gern ein 15 minütiges Gespräch buchen. Dann können offene Fragen unverbindlich geklärt werden, insbesondere ob eine Teilnahme sinnvoll ist oder nicht. Aber zurück zur Wohnungssituation.
Der klassische Fall ist die Heimunterbringung. Es verändert sich dauerhaft etwas in der Lebenssituation und ein Aufenthalt in der bisherigen Wohnung ist nicht mehr möglich. Teilweise ist die Wohnung auch faktisch nicht mehr nutzbar, etwa weil sie nicht behindertengerecht ist oder weil aus anderen Gründen ein Umzug erforderlich wird. Die Folge ist stets, dass der Mietvertrag weiter besteht und es zu einer doppelten Kostenbelastung kommt. Im Regelfall sprechen wir dann über die Kosten der Einrichtung und zusätzlich über die Kosten der bisherigen Wohnung.
Der Grundsatz lautet, dass doppelte Mietaufwendungen übernommen werden können. Dafür gibt es allerdings klare Voraussetzungen. Die erste Voraussetzung ist die Erforderlichkeit des Umzuges. Ein Umzug ist dann erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständiger Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde. Diese Formulierung entstammt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2012. Typische Fallgruppen sind insbesondere die Heimunterbringung, gesundheitliche Gründe oder unzumutbare Wohnverhältnisse, also Fälle, in denen die Person nicht mehr in der bisherigen Wohnung leben kann und sie verlassen muss. Gleiches gilt, wenn der Verlust der Wohnung droht oder ein Verbleib tatsächlich nicht mehr möglich ist.
Die zweite Voraussetzung ist, dass die doppelten Kosten unvermeidbar sind. Das bedeutet, dass die Belastung nicht auf einem vermeidbaren Verhalten beruhen darf. Hintergrund ist regelmäßig, dass die Kündigungsfristen dazu führen, dass die alte Wohnung weiterläuft, während die neue Unterkunft bereits bezahlt werden muss. Genau diese zeitliche Überschneidung ist der eigentliche Streitpunkt. Wenn diese systembedingt und nicht vermeidbar ist, wird sie grundsätzlich akzeptiert.
Die dritte Voraussetzung ist die Schadensminderungspflicht. Es müssen also alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um die Kosten möglichst gering zu halten. Dazu gehört insbesondere, frühzeitig zu klären, wie die weitere Wohnsituation aussehen soll, wann der Umzug erfolgt und wie mit dem Vermieter kommuniziert wird. An dieser Stelle zeigt sich auch wieder die Relevanz des Aufhebungsvertrages. Wenn sich auf diesem Weg eine frühere Beendigung des Mietverhältnisses erreichen lässt, kann die doppelte Belastung reduziert werden.
Ein wichtiger Punkt für die Praxis ist, dass auch der Leistungsträger kein Interesse an unnötigen Umzügen hat, weil Umzüge erhebliche Kosten verursachen. Dazu gehören Umzugskosten ebenso wie doppelte Mietzahlungen. Der Gesetzgeber beziehungsweise der Sozialleistungsträger versucht daher, solche Belastungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Leistungsberechtigte sollen vor unüberlegten Umzügen geschützt werden. Diese Grundgedanken finden sich in der Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 wieder. Gleichzeitig soll durch eine vorherige Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten Streit vermieden werden.
Damit hängt auch die Zusicherung zusammen. Wenn ein Umzug erfolgen soll, muss grundsätzlich vorab eine Zusicherung eingeholt werden. Ab einem bestimmten Zeitpunkt wird dann für die neue Wohnung eine Zusicherung durch das Jobcenter oder das Sozialamt erteilt. Ab diesem Zeitpunkt wird die neue Wohnung bezahlt. Die alte Wohnung wird damit jedoch nicht automatisch mit übernommen. Es geht also zunächst nur um die neue Unterkunft beziehungsweise bei einer Heimunterbringung um die Kosten der Einrichtung im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Die Frage der bisherigen Wohnung steht auf einem anderen Blatt.
Wenn der Umzug erforderlich ist und die neue Unterkunft angemessen ist, werden die Kosten nach § 22 SGB II beziehungsweise § 35a SGB XII grundsätzlich übernommen. Liegt die Erforderlichkeit nicht vor, erfolgt die Kostenübernahme nur bis zur Angemessenheitsgrenze. Auch das betrifft zunächst nur die neue Unterkunft. Die Frage der alten Wohnung und der doppelten Belastung ist davon zu unterscheiden.
Es kommt daher entscheidend darauf an, wann ein Umzug überhaupt sinnvoll und notwendig ist. Eine typische Konstellation ist, dass der Leistungsträger selbst auf einen Umzug hinwirkt. Wenn also gesagt wird, dass ein Umzug erforderlich ist und dieser zügig erfolgt, spricht dies regelmäßig auch dafür, dass die durch die Kündigungsfrist fortlaufenden Kosten der alten Wohnung übernommen werden müssen. Daneben gibt es weitere Fallgruppen aus der Rechtsprechung, etwa persönliche Gründe, Mängel der Wohnung oder andere besondere Umstände. Diese spielen im betreuungsrechtlichen Alltag jedoch meist eine geringere Rolle.
Erfolgt ein Umzug dagegen ohne zwingenden Grund, gibt es regelmäßig Probleme bei der Kostenübernahme. Wenn also lediglich der Wunsch besteht, aus freien Stücken in eine andere Wohnung umzuziehen, führt das in aller Regel nicht zur Übernahme doppelter Mietkosten.
Doppelte Mietkosten sind häufig Teil der Wohnungsbeschaffungskosten. Das bedeutet, der Umzug muss erforderlich gewesen sein und die Kosten müssen unvermeidbar gewesen sein. Dann können diese Kosten im Rahmen der Wohnungsbeschaffung mit berücksichtigt werden. Im Kern ist für die Praxis entscheidend, alles frühzeitig mit dem zuständigen Amt abzustimmen und insbesondere im Rahmen der Unvermeidbarkeit sauber zu argumentieren, warum die doppelte Mietzahlung im konkreten Fall nicht zu vermeiden war.
Bei Heimunterbringungen lässt sich dies häufig noch vergleichsweise gut begründen. Schwieriger wird es in anderen Konstellationen, insbesondere wenn es um den Umzug in eine neue Wohnung geht. Denkbar sind hier etwa Ballungsräume, in denen angemessener Wohnraum nur schwer zu finden ist. Wenn dann eine passende Wohnung verfügbar wird, kann im Einzelfall auch die Übernahme beider Mieten in Betracht kommen. Gleichzeitig ist aber stets zu prüfen, ob die bisherige Wohnung gegebenenfalls vorher weitervermietet oder untervermietet werden kann, um den Schaden zu minimieren. Gerade daran scheitert die Übernahme häufig, wenn sich der Betroffene oder der Betreuer nicht ausreichend um eine Kostenreduzierung bemüht.
Im Kern muss man daher wissen, dass doppelte Mieten in der Regel nur übernommen werden, wenn der Umzug notwendig war, eine Schadensminderung erfolgt ist und die doppelten Kosten unvermeidbar waren. Wenn diese drei Punkte beachtet und gut begründet werden, ist es durchaus möglich, dass Jobcenter oder Sozialamt beide Wohnungen finanzieren. Es bedarf dafür allerdings einer sauberen und überzeugenden Argumentation.
Das war es für diese Woche. Schön, dass du wieder zugehört hast. Ich hoffe, du konntest etwas für die Praxis mitnehmen, insbesondere für Fälle, in denen doppelte Mieten geltend gemacht werden müssen. In den Shownotes beziehungsweise im Campus finden sich dann auch noch die entsprechenden Fußnoten zur Rechtsprechung. Bis zum nächsten Mal.
Doppelte Mietaufwendungen im Betreuungsrecht
Doppelte Mietaufwendungen entstehen in der Praxis vor allem dann, wenn ein Betroffener in eine Einrichtung oder in eine neue Wohnung zieht, das bisherige Mietverhältnis aber wegen laufender Kündigungsfristen zunächst bestehen bleibt. Für Betreuer ist entscheidend, dass diese Kosten nicht automatisch übernommen werden, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Maßgeblich sind insbesondere die Erforderlichkeit des Umzuges, die Unvermeidbarkeit der doppelten Belastung und die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. In der Praxis bedeutet das, dass der Umzug frühzeitig mit dem Leistungsträger abgestimmt, die Notwendigkeit nachvollziehbar begründet und zugleich aktiv versucht werden muss, die alte Wohnung möglichst schnell aus der Kostenlast zu bekommen. Gerade bei Heimunterbringungen bestehen gute Argumentationsmöglichkeiten, wenn klar ist, dass eine Rückkehr in die bisherige Wohnung nicht mehr in Betracht kommt.
• Thema
Doppelte Mietaufwendungen bei Heimunterbringung oder Umzug
• Rechtsgrundlagen
§ 22 SGB II
§ 35a SGB XII
• Kernaussage
Doppelte Mietaufwendungen können übernommen werden, wenn der Umzug erforderlich war, die doppelte Belastung unvermeidbar ist und alle zumutbaren Maßnahmen zur Kostenreduzierung ergriffen wurden.
• Praxis Tipps
o Kläre vor dem Umzug frühzeitig mit dem Leistungsträger, ob eine Zusicherung erteilt wird
o Begründe die Erforderlichkeit des Umzuges nachvollziehbar und konkret
o Dokumentiere, warum die doppelte Mietbelastung im Einzelfall unvermeidbar ist
o Suche frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter und prüfe einen Aufhebungsvertrag
o Halte alle Schritte zur Schadensminderung schriftlich fest
o Prüfe, ob eine Weitervermietung oder Untervermietung der bisherigen Wohnung möglich ist
Weiterführend:
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