Ein Betreuter verliert seine Leistungen, weil Sozialamt und Jobcenter sich über die Zuständigkeit streiten. Das Sozialgericht Lüneburg entscheidet eindeutig: Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht unterbrochen werden. Der erstangegangene Träger zahlt weiter, muss den Antrag weiterleiten und die Erwerbsminderung prüfen. Die Folge erklärt den Fall, die Rechtslage und die praktischen Konsequenzen für Betreuer.
Eine neue Woche, ein neuer Podcast. Schön, dass du da bist und auch diese Woche wieder reinhörst. Nachdem wir uns in den vergangenen Folgen mit den Wohnungsangelegenheiten beschäftigt haben, und ich kann sagen, da kommt noch etwas, möchte ich an dieser Stelle eine Folge einschieben, die ich für relativ relevant halte, weil es mal wieder um Vergütung geht. Das Ganze ist die Antwort auf eine Kollegin aus dem Campus, die den Campus genutzt und eine sehr ausführliche Frage gestellt hat. Sie hat sich intensiv mit der Thematik der Betreuervergütung beziehungsweise auch den neuen Möglichkeiten auseinandergesetzt. Das hat mich dazu veranlasst, mir dazu ebenfalls einige Gedanken zu machen.
Der Campus, für alle, die ihn noch nicht kennen, ist ein Tool von betreut, in dem man sich austauschen kann, in dem es die Möglichkeit gibt, Fragen zu stellen und Antworten zu erhalten. Das Ganze kann man sich einfach einmal ansehen. Es ist kostenfrei unter ca.betreut.de erreichbar. Gerne einfach anmelden. An dieser Stelle möchte ich direkt die Gelegenheit nutzen und mich ganz herzlich bei euch bedanken. Das kommt in letzter Zeit wirklich sehr häufig vor, denn wir sind 500. Wir sind 500 auf dem Campus. Das ist eine Menge, mit der ich im Leben nicht gerechnet hätte, als ich das Projekt gestartet habe. Es ist ein super Austausch, den es dort gibt. Ich danke euch für die Zeit, die ihr dort verbringt, die ihr dort investiert und in der ihr auch die Fragen der anderen beantwortet. Ab und zu mache ich das ja auch, wie zum Beispiel heute, dass ich das Ganze ein wenig weiter streue. Vielen Dank auf jeden Fall für eure Unterstützung, damit dieses Projekt wächst und gedeiht. Es ist jetzt ein Jahr alt beziehungsweise etwas darüber und es macht mich stolz, das zu sehen. Aber ihr seid es, die das Ganze zum Leben erweckt haben und dem Ganzen wirklich so einen Push geben. Vielen Dank dafür.
An der Stelle gibt es auch noch den Campus Plus. Dazu möchte ich aber etwas später noch etwas sagen. Es lohnt sich auf jeden Fall, dranzubleiben, denn es ist auf jeden Fall günstiger geworden. Der Campus Plus wird günstiger und ist jetzt eigentlich für jeden erschwinglich. Er ist nicht wirklich viel teurer als ein Netflix Abo, aber dazu nachher noch ein paar Worte. Wir kommen jetzt zurück zu dem Fall des heutigen Tages beziehungsweise zu der Frage, die die Kollegin hatte.
Ich trage einfach einmal vor, was sie uns im Campus mitgeteilt hatte, ihre Gedanken zu der Thematik: Mit dem neuen Vergütungsrecht ab dem 1.1.26 hat sich ja einiges grundlegend geändert. Besonders ins Auge fällt dabei aus meiner Sicht der vollständige Wegfall der bisherigen Sonderpauschalen, etwa für die Übernahme einer Betreuung aus dem Ehrenamt oder die Abgabe an ehrenamtliche Betreuer. Stattdessen haben wir nun ein vollständig pauschaliertes System mit nur noch zwei Zeitstufen und ohne zusätzliche Vergütungstatbestände. Das ist im Kern sehr richtig zusammengefasst. Vor diesem Hintergrund stellt sich mir eine ganz praktische Frage zur täglichen Abrechnungspraxis: Wie ist die Einstufung bei der Übernahme einer bereits langjährig geführten Betreuung zu handhaben? Konkret geht es um die Fälle, in denen eine Betreuung, egal ob zuvor ehrenamtlich oder durch einen Berufsbetreuer geführt, bereits seit mehreren Jahren besteht und nun durch einen neuen Betreuer übernommen wird. Früher konnte der zusätzliche Aufwand bei einer Übernahme zumindest teilweise über Sonderpauschalen abgefangen werden. Diese Möglichkeit ist jetzt ersatzlos entfallen. Daraus ergibt sich für mich die Überlegung, dass der Übernahmeaufwand zwangsläufig über die Systematik der neuen Fallpauschalen aufgefangen werden muss. Und genau hier erscheint mir die Einstufung in den Zeitraum der ersten 12 Monate naheliegend. Denn unabhängig vom bisherigen Verlauf der Betreuung entsteht beim neuen Betreuer regelmäßig ein erheblicher Anfangsaufwand. Einarbeitung in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Sichtung der Unterlagen, Überprüfung bisheriger Maßnahmen und so weiter. Hinzu kommt die vollständige Übernahme der rechtlichen Verantwortung. Demgegenüber habe ich auch schon die Auffassung gehört, dass bei einer eingespielten Betreuung mit bestehender Struktur direkt eine Einstufung ab dem 13. Monat erfolgen könne, da es sich nicht um eine neue Betreuung im eigentlichen Sinne handle. Genau an diesem Punkt habe ich jedoch meine Zweifel. Wenn man diese Sichtweise zugrunde legt, stellt sich die Frage, wo der mit der Übernahme verbundene Mehraufwand nach Wegfall der Sonderpauschalen überhaupt noch Berücksichtigung findet. Mich würde daher interessieren, wie ihr das aktuell handhabt. Setzt ihr bei Übernahme konsequent wieder bei der Stufe 1 bis 12 Monate an? Gibt es bereits Rückmeldungen oder eine erkennbare Linie von Gerichten oder Rechtspflegern? Und wird in der Praxis noch zwischen der Übernahme aus dem Ehrenamt und der Übernahme von einem Berufsbetreuer unterschieden? Ich habe den Eindruck, dass hier zumindest eine offene Auslegungsfrage besteht, die in der Praxis noch nicht einheitlich geklärt ist. Im VBVG finde ich zumindest keine klare Definition zum Betreuungsbeginn.
Das ist im Prinzip das, was die Kollegin als Frage formuliert hat. Dazu gab es jetzt mehrere Antworten. Eine sehr spannende war, dass man das bei einem Gericht vorlegen könne und in ganz besonderen Einzelfällen wieder ab Anfang gezahlt werde. Die Betreuungsstelle werde dann aber, so war die Rückmeldung, vom Gericht wohl angewiesen, einen anderen Betreuer zu finden. Ich finde die neue Regelung insgesamt auch eher schwierig, da ich dieses Jahr durch die Erhöhung einfach 7 Prozent weniger als im letzten Jahr verdiene. Ich persönlich versuche so gut es geht, keine Übernahmen von anderen Betreuern zu machen, weil es sich einerseits wirtschaftlich nicht lohnt und zweitens man ja, so der Eindruck, seit 2023 auch Haftungsübernahmen für den Vorbetreuer übernimmt. Interessant ist auch die Frage, wie das mit Betreuten ist, die selbstständig sind. So etwas wird doch auch kein normaler Betreuer mehr übernehmen, da es einfach zu viel Arbeit ist und es jetzt ja auch keine extra Pauschalen mehr gibt. Bei uns in der Stadt war Anfang des Jahres ein Fall einer trinkenden Steuerberaterin und es hat sich einfach kein Kollege gefunden, der den Fall übernehmen wollte, weil so viel Arbeit und so wenig Geld. Ich persönlich glaube, dass die Betreuungsstellen immer mehr Probleme haben werden, die Fälle zu vermitteln, weil sie niemand mehr will und es auch zumindest bei uns in der Stadt immer weniger Betreuer gibt.
Die Thematik, die sich daraus ergibt, ist natürlich, und das habe ich auch bereits schon vor dem Jahreswechsel gesehen und ich glaube auch sogar einmal hier im Podcast angesprochen, die Tatsache, dass diese angefangenen Betreuungen niemand mehr haben will. Im Kern bedeutet es, dass man, wenn man eine Betreuung übernimmt, eben nicht bei einem eigenen neuen Zeitraum anfängt. Doch gehen wir noch einmal einen Schritt zurück. Wir schauen uns das Ganze von vorne noch einmal an und im Vergleich darauf, was wann wirklich zählt und wann ich ab dem 1. Monat abrechnen kann und wann eben nur die fortlaufenden Pauschalen gelten.
Hierfür sollten wir uns als Erstes § 9 anschauen. § 9 ist eigentlich die Norm, aus der sich der gesamte Anspruch ergibt, was die Fallpauschalen angeht. Wir reden hier immer von den Fallpauschalen, weil das nun die Bereiche sind, auf die wir uns zurückziehen müssen. Die gab es vorher schon, aber es sind jetzt die einzigen Bereiche, die wir noch haben. Dort heißt es in § 9 Abs. 2: Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen der ersten 12 Monate und ab dem 13. Monat unterschieden. Hier stellt sich die entscheidende Frage: Ist diese Dauer an die Person des Betreuers geknüpft oder an den Zeitraum einer grundsätzlichen Betreuung? Die Kollegin ist der Meinung, und diese Auffassung ist nicht komplett abwegig, dass sich die Dauer der Betreuung auf die Person bezieht, die die Betreuung aktuell innehat, und nicht auf die Dauer der Betreuung des Betroffenen insgesamt. Jetzt ist es allerdings so, und das kann man schon relativ klar sagen, dass der Gesetzgeber in den vorherigen Gesetzentwürfen bereits klargestellt hat, dass es sich bei der Dauer der Betreuung immer um die Gesamtdauer handelt, also um die Dauer, in der die eine Person unter Betreuung steht.
Wenn eine Betreuung beginnt, starte ich mit dem 1. Monat. Wenn eine Betreuung unterbrochen wird, und das ist auch eine Frage, die im Campus sehr häufig gestellt wird, stellt sich die Frage, was bei einer Unterbrechung gilt. Was mache ich bei 4 Tagen, was mache ich bei 2 Wochen? Im Kern, und da gibt es unterschiedliche Rechtsprechung, das muss man an dieser Stelle sagen, muss jeder Fall einzeln durchgekämpft werden. Die Tendenz geht aber schon dahin, auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine neue Betreuung vorliegt, wenn es eine Unterbrechung gab. Das heißt, selbst bei einem Tag kann man argumentieren, dass die Dauer der Betreuung neu beginnt, weil die Betreuung rechtlich gesehen beim Auslaufen endet. Nicht bei einer Verlängerung. Das muss man an der Stelle auch noch einmal sagen, weil bei einer Überprüfungsfrist die Betreuung im Kern weiterläuft und nur überprüft wird. Bei vorläufigen Betreuungen ist das immer ein Problem. Wenn die auslaufen, geht es auch wieder neu los. Das ist aus meiner Sicht so zu lesen, und ich glaube, das teilen auch einige Kollegen und Juristen, dass dann natürlich wieder ein komplett neues Betreuungsverfahren beginnt.
Nun lässt sich der Fragestellung entnehmen, dass man das vielleicht anders lesen könnte. Da möchte ich auf 2 entscheidende Rechtsbegriffe eingehen. Das eine ist die teleologische Auslegung. Das andere ist die sogenannte planwidrige Regelungslücke. Diese beiden Begriffe muss man sich genau anschauen. Teleologische Auslegung bedeutet, dass ich den Sinn und Zweck einer Norm nehme und mich frage, was der Gesetzgeber mit dieser Norm wirklich bewirken wollte. Was hier bewusst gemacht wurde, oder besser gesagt bewusst unterlassen wurde, ist, dass der Gesetzgeber die Dauerstufen reduziert hat. Er hat sich mit dieser Norm beschäftigt, mit § 9, hat sie bewusst reduziert und gleichzeitig die Sonderpauschalen aufgehoben. Ohne dass es die Möglichkeit einer Neustartregel gibt, also ohne dass man sagen könnte, mit einer Neubetreuung geht es neu los. Das wurde nicht aufgenommen. Wenn es Ziel und Sinn der Sache gewesen wäre, hätte man es hineinschreiben können. Man hat diese Norm ohnehin angefasst und es gerade nicht geregelt.
Natürlich gibt es auch Pro Argumente. Man kann sagen, zugunsten des neuen Betreuers müsste eigentlich schon die höhere Anfangsstufe gelten, weil ein höherer Startaufwand erneut anfällt. Aber es ist eben auch ganz klar, dass sich die Dauer der Betreuung auf den Zeitraum bezieht, seit dem die Betreuung eingerichtet wurde. Das ist der entscheidende Punkt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass man sich nur auf die niedrigere Stufe berufen kann, wenn die Betreuung bereits länger läuft. Jetzt kann man sagen, und das geht in Richtung der planwidrigen Regelungslücke, dass mit dem Wegfall der Sonderpauschalen ein Regelungsloch entstanden sei. Man nimmt die Sonderpauschalen weg und stattdessen kommt nichts. Dann könnte man sagen, das sei eine Lücke in der Regelung. Der entscheidende Punkt ist aber das Merkmal der Planwidrigkeit. Genau das fehlt hier. Es war vom Gesetzgeber genauso gewollt. Er wollte die Sondervorschriften abschaffen. Er wollte nur noch eine Dauervergütung haben, um das System am Ende zu vereinfachen. Aus dieser Thematik heraus kann es nicht planwidrig sein, wenn dieser besondere Aufwand jetzt nicht mehr gesondert vergütet wird. Vielmehr wurde versucht, im Rahmen einer Erhöhung der einzelnen Beträge das Ganze umzuschichten und an anderer Stelle wieder aufzufangen.
Kommt es dadurch zu Einzelfallungerechtigkeiten? Auf jeden Fall. Ist das vielleicht sogar flächendeckender als nur der Einzelfall? Davon gehe ich fast aus. Das muss man so sagen. Aber es war vom Gesetzgeber so gewollt. Es sollte genauso sein, wie es jetzt dort drin steht. Und deswegen kann man der Kollegin im Kern sagen: Sie kann dagegen vorgehen, den Erfolg halte ich jedoch für relativ überschaubar. Was heißt gegen vorgehen? Theoretisch könnte man den Neubeginn neu abrechnen und sagen: Ich habe die Betreuung am 4.4. bekommen, also rechne ich auch ab dem 4.4. ab. Das wird aus meiner Sicht nicht funktionieren, weil sich das Gericht dann auf den Betreuungsbeginn der Erstbetreuung zurückziehen und ab diesem Zeitpunkt vergüten wird. Das bedeutet dann eben auch den geringeren Betrag.
Damit kommen wir auch zu der Antwort, die schon vorgetragen wurde: Übernahmen werden absolut unattraktiv. Es möchte niemand eine Aufgabe übernehmen, bei der er weniger Vergütung bekommt, aber im Zweifel mehr Arbeit hat, weil er alles aufarbeiten und noch einmal kontrollieren muss. Was die Kollegin zur Haftung meinte, ist nur eingeschränkt so zu sehen. Man übernimmt keine Haftung für den Zeitraum des vorherigen Betreuers. Man übernimmt nur die eigene Haftung dafür, nicht richtig kontrolliert zu haben, was der Vorbetreuer in dem meist ohnehin verjährten Zeitraum gemacht hat. Das heißt, man muss überprüfen, ob der Vorbetreuer alles richtig gemacht hat. Das ist die Aufgabe. Wenn man das verpasst, liegt das Fehlverhalten im Unterlassen der sorgfältigen Prüfung eventueller Schäden durch den Vorbetreuer. Dafür muss es aber Anhaltspunkte geben. Wenn da nichts zu sehen ist, ist die Haftungsebene auch relativ gering. Wenn allerdings schon ein 5 seitiger Bericht von der Behörde kommt, in dem Verfehlungen aufgeführt sind, dann brauchen wir nicht darüber zu sprechen, dann gibt es auf jeden Fall ein Problem.
So viel vielleicht zu der Thematik, womit die Frage hoffentlich beantwortet ist. Man hätte das Ganze nicht in 19 Minuten machen müssen, sondern auch in 3 Sekunden mit einem schlichten Nein. Aber es hängen eben 1 oder 2 andere Komponenten daran, nämlich die Frage, wie man das auslegen kann. Und genau das ist auch der Grund für die Länge dieser Folge, weil ich euch sagen will: Probiert es nicht erst. Das ist vergebene Liebesmüh, wenn ihr an dieser Baustelle versucht zu kratzen, weil das aus meiner Sicht relativ bombenfest ist. Wenn ich da jetzt polarisiere und jemand sagt, nein, auf keinen Fall, dann gerne schreiben und Argumente liefern. Ich lasse mich da gern widerlegen. Aber zum jetzigen Zeitpunkt sehe ich keine Möglichkeiten, dass wir da irgendwie herankommen. Der eine würde sagen: schlecht verhandelt. Wahrscheinlich ist das zum jetzigen Zeitpunkt schon so. Was die Sonderpauschalen und auch den Inflationsausgleich angeht, ist es eine Augenwischerei, wenn man sagt, wir haben auf jeden Fall eine Erhöhung bekommen. Die ist faktisch in vielen Fällen vermutlich auch da. Aber dass man jetzt sagen könnte, man habe den Betreuern wirklich etwas Gutes getan, das ist nicht so. Da muss man ganz klar sagen: Das ist nicht der Fall.
So weit bis hierhin. Ich habe euch aber noch versprochen, etwas zum Campus Plus zu sagen. Also nicht gleich abschalten. Der Campus Plus ist ein Zusatzprogramm zum Campus. Dieser ist kostenpflichtig und ihr erhaltet dort jeden Monat einen Minikurs und einen zusätzlichen 30 minütigen Podcast, in dem ich mich etwas mit aktueller Rechtsprechung oder auch mit Klassikern auseinandersetze, die man kennen sollte. Vor allem die Klassiker schaden auf keinen Fall, aber auch die aktuelle Rechtsprechung. Und es gibt einmal im Monat auch ein Q und A. Das Ganze wird aufgezeichnet und man kann es sich dann noch einmal anschauen. Jetzt war es so, dass ich bei der damaligen Preisstrukturierung ein wenig gestartet bin und sagen muss, dass ich das Ganze noch einmal überdacht und die Preise nach unten angepasst habe. Das bedeutet, wenn ihr jetzt Lust habt, im Campus Plus teilzunehmen, dann könnt ihr das für 20 Euro im Monat machen. Also ein wenig mehr als ein Netflix Abo. Das erste halbe Jahr ist euer Einstieg und danach könnt ihr monatlich kündigen. Es gibt wieder ein Einführungsangebot über 99 Euro auf der Seite cp.betreut.de. Dort könnt ihr euch das Ganze anschauen. Für 99 Euro könnt ihr also im ersten halben Jahr dabei sein und danach wählen, ob ihr monatlich weitermachen wollt oder nicht.
Und damit geht schon wieder ein Dank raus, denn wir haben jetzt ein halbes Jahr rum, seitdem der Campus Plus läuft, und ich muss ganz ehrlich sagen, was die Verlängerungsrate angeht, war ich super erstaunt. Sehr viele, die wirklich den Anfang gemacht haben und die ersten 6 Monate dabei waren, sind geblieben. Das ist für mich ein Zeichen, dass das für euch sinnvoll ist, dass ihr dort etwas mitnehmt und dass es genau das Richtige ist, was ihr möchtet. Das habt ihr mir auch zurückgespiegelt. Deswegen kann ich nur sagen: Wer einmal drin ist, der bleibt auch länger. Das kann ich statistisch inzwischen sogar sagen. Deswegen schaut vielleicht einmal rein, nehmt die 99 Euro in die Hand, guckt euch an, ob es euch für ein halbes Jahr überzeugt, holt euch ein paar Minikurse. Da kann man dann immer einen Test machen und bekommt auch einen Nachweis. Alle halbe Jahr schicke ich die dann zu und dann seid ihr auch ein Stück eurer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen. Ich kann den Campus Plus nur empfehlen und vielleicht sehen wir uns ja dort.
Bevor ich euch jetzt rausschmeiße, möchte ich aber noch einmal auf die Startrampe eingehen. Die startet nämlich am 1.5. Wir haben heute Mitte April 2026. Ab dem 1.5. startet wieder die Startrampe. Es sind noch 2 Plätze da. Wer jetzt noch kurzfristig sagt, er springt noch auf, sollte sich sputen. Die anderen Plätze sind vergeben. Wie gesagt, 2 Plätze haben wir noch. startrampe.betreut.de, das Mentorenprogramm, ein halbes Jahr Unterstützung und Hilfe bei Fragen gerade zum Beginn der Betreuung. Dort findet ihr alles Weitere. Ansonsten ist jetzt Feierabend. Ich wünsche euch noch eine schöne Woche, ein schönes Wochenende und wir hören uns dann nächste Woche in aller Frische wieder. Bis dahin. Tschüss.
Betreuerwechsel seit dem 1.1.2026, was vergütungsrechtlich gilt
Die Kernaussage der Folge ist deutlich: Bei einem bloßen Betreuerwechsel beginnt vergütungsrechtlich grundsätzlich kein neuer Anfangszeitraum. Maßgeblich ist nicht, seit wann der neue Berufsbetreuer im Amt ist, sondern wie lange die Betreuung als solche bereits besteht. Gerade das macht Übernahmen wirtschaftlich schwierig, weil der tatsächliche Einarbeitungsaufwand häufig hoch ist, die Vergütung aber regelmäßig nur noch die spätere Stufe abbildet. Der Wegfall der früheren Sonderpauschalen hat diese Spannung weiter verschärft. Die Überlegung, den erhöhten Anfangsaufwand über eine teleologische Auslegung oder über die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke wieder in die erste Zeitstufe hineinzulesen, überzeugt nach der hier vertretenen Sicht nicht. Denn die gesetzgeberische Entscheidung, Sondertatbestände abzuschaffen und das System zu pauschalieren, war bewusst. Für die Praxis heißt das: Wer eine laufende Betreuung übernimmt, muss regelmäßig mit geringer Vergütung bei zugleich erhöhtem Prüfungs und Übernahmeaufwand rechnen. Genau daraus entstehen die aktuellen Vermittlungsprobleme bei schwierigen oder bereits belasteten Bestandsfällen.
• Thema
Vergütungsrechtliche Einordnung des Betreuerwechsels ab dem 1.1.2026, Wegfall der Sonderpauschalen und Folgen für die Übernahme laufender Betreuungen
• Rechtsgrundlagen
§ 9 Abs. 2 VBVG
Grundsatz der Anknüpfung an die Dauer der Betreuung
allgemeine Auslegungsgrundsätze zur teleologischen Auslegung und zur planwidrigen Regelungslücke
• Kernaussage
Ein Betreuerwechsel führt vergütungsrechtlich grundsätzlich nicht zu einem Neustart der ersten 12 Monate. Maßgeblich bleibt regelmäßig die Gesamtdauer der Betreuung. Der erhöhte Übernahmeaufwand wird nach der neuen Systematik nicht mehr gesondert aufgefangen.
• Praxis Tipps
o Übernahmen von Bestandsbetreuungen von Anfang an wirtschaftlich realistisch kalkulieren.
o Bei Vorbetreuungen Unterlagen, Berichte und erkennbare Risikofelder frühzeitig prüfen und dokumentieren.
o Nicht von einem automatischen Neubeginn der Zeitstufe ausgehen.
o Unterbrechungsfälle sauber von bloßen Betreuerwechseln unterscheiden.
o Bei problematischen Altfällen den Prüfungsaufwand intern absichern und Haftungsrisiken konkret erfassen.
o Gerichtliche Besonderheiten im jeweiligen Bezirk kennen, aber nicht mit einer tragfähigen allgemeinen Ausnahme rechnen.
• Weiterführend
o betroyt campus plus: cp.betroyt.de
o Mentorenprogramm Startrampe: startrampe.betroyt.de
o täglicher Impuls: betroyt wissen
o Podcast Archiv: betroyt.de/podcast
Wesentlich ist hier vor allem: Die neue Vergütungsstruktur privilegiert nicht den tatsächlichen Übernahmeaufwand, sondern pauschaliert nach der Dauer der Betreuung insgesamt. Genau darin liegt das praktische Problem vieler Übernahmefälle.
In der rechtlichen Betreuung ändert sich ständig etwas: neue Gesetze, neue Urteile, neue Vorgaben. Wer soll da noch alles im Blick behalten? Genau dafür gibt es campus | plus – dein monatliches Update, das dich ohne Stress auf dem neuesten Stand hält. Was erwartet Dich:
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