In dieser Folge schauen wir uns eine Entscheidung des SG Frankfurt an, aus der sich sehr gut der Unterschied und die aus meiner Sicht entstandene Verschlechterung des Antragsverfahrens ersehen kann. Reichte vor der Reform noch die Kenntnis eines Teilbereiches des Leistungsträgers, bedarf es nunmehr explizit eines Antrages.
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