In dieser Folge wird ein aktuelles Urteil des BGH besprochen, das die Verantwortung der Betreuer für die Erstellung von Steuererklärungen klärt. Dabei wird beleuchtet, wann externe Dienstleister herangezogen werden dürfen und wer für deren Kosten aufkommen muss. Der Podcast stellt die praktische Bedeutung dieser Entscheidung für berufliche Betreuer dar.
Ja, eine neue Woche, eine neue Folge des Betroyt Podcasts, dem Podcast für rechtliche Betreuer. Schön, dass Sie auch diese Woche wieder den Weg zu mir gefunden haben und ich wieder Teil Ihrer Woche sein darf. Genau, Thema heute ist gar nicht so neu, denn wer die Folge 113 gehört hat und jedem wird jetzt natürlich einfallen, was die Folge 113 war. Na ja, kleiner Spaß am Rande, das weiß nur der Kollege Paul, also einer unserer treuesten Hörer, der weiß natürlich jede Folge auswendig. Aber die anderen werden nicht wissen, dass es die Steuererklärungsfolge war, in der ich mich damit beschäftigt habe, ob eine Steuererklärung durch den Betreuer gemacht werden muss oder ob ich dafür ein Steuerberater nehmen darf.
Es gab damals eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, das hat sich mit der Thematik beschäftigt und kam zu dem Ergebnis, dass Betreuer die Steuererklärung für ihre Klienten machen müssen. Ja, das ist jetzt nicht unbedingt die große Überraschung, die größte Überraschung bzw. die Frage, die dahinter steckt war, muss denn die Steuererklärung selbst gemacht werden von dem Betreuer oder kann er diese einfach auslagern? Und da, wie gesagt, das Landgericht Düsseldorf kam zu der Entscheidung, dass es der Betreuer nicht selber machen muss, sondern es auslagern kann bzw. muss ich jetzt genauer sein. Die Auslagerung geht in jedem Fall, das heißt, ich darf einen Steuerberater auch damit beauftragen. Es geht am Ende ja um die Kosten. Wer hat die Kosten zu tragen von diesem Steuerberater-Einsatz? Und da war es so, dass damals gesagt wurde, die Kosten für die Steuererklärung, egal ob der Betreuer selbst oder durch einen Steuerberater erstellt, können aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt werden. Ja, und nicht vom Betreuer, das heißt Steuererklärung muss gemacht werden, aber es kann ein Dritter die Steuererklärung quasi übernehmen.
Das galt bis zum Beschluss des BGH vom 19.07.2023, wer es nachlesen will, ist unter dem Aktenzeichen Röhmich 12, großes Z, großes B, 115 aus 23 nachzulesen. Schönen Dank an den Kollegen Horst Deiner, der mich auf diese Gesetzesänderung hingewiesen hat. Und ja, daher bin ich jetzt gehalten meinen Podcast 113 quasi zu reformieren und hier in der Folge 186 zu sagen, dass was in 113 gesagt wird, ist falsch. Damals war es noch richtig, jetzt ist es falsch. Beziehungsweise jetzt sollte man diese Entscheidung kennen.
Was ist in dieser Entscheidung neu? Ich nehme mal die Entscheidung, also ich nehme das Wichtige vorweg. Der Betreuer muss jetzt den Steuerberater bezahlen. Aber ganz zurück, also worum ging es in dem Fall? Dort war es so, dass ein Kollege von mir hatte die Steuererklärung für seinen Klienten gemacht und hat die denn auch geprüft, den Steuerbescheid und hat danach eine extra Gebühr in Höhe von 129,41 Euro geltend gemacht. Das ist auch vollkommen möglich, auch gut möglich, wenn es rausgibt. Oder wenn man es selber macht als Anwalt, geht das, dass man natürlich den Steuererklärungen sich auch vergüten lassen kann. Das Amtsgericht sagte, mein Freund, das wird nichts. Also diese Gebühr kriegst du nicht und dagegen ging es dann in die Beschwerde.
Ich kürze das Ganze mal ab. Es gab nämlich eine Beschwerdeverfahren beim Landgericht als auch denn die Rechtsbeschwerde, die zugelassen wurde beim BGH. Und deswegen hat sich der BGH auch mit der Thematik beschäftigt. Der BGH kam vereinfacht gesagt zu dem Ergebnis, dass ein zusätzlicher Anspruch auf Aufwendungsersatz für berufsspezifische Tätigkeiten nur dann besteht, wenn die Aufgabe so komplex ist, dass ein nicht qualifizierter Betreuer einen externen Dienstleister, also einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater hätte hinzuziehen müssen. In dem Fall, der jetzt besprochen wurde, da ging es darum, dass lediglich eine Erwerbsminderungsrente vorlag und ansonsten nicht viel groß zu berücksichtigen war. Im vorliegenden Fall, genau, war die Steuererklärung jedoch einfach, nur Einkünfte aus einer Erwerbsminderungsrente, wie ich sagte, und Pauschbeträge waren zu berücksichtigen. Das heißt, da war nichts zu machen. Und in dem Fall sagt man, na dann ist es Aufgabe des Rechtsanwalts bzw. im Rahmen seiner Betreuung, die er führt, dass er das mitmachen kann und das für ihn keine große Herausforderung ist.
Der Betreuer handelt im Rahmen seiner Pflichten als gesetzlicher Vertreter. Die Erstellung der Steuererklärung war somit keine Fremde, sondern eine eigene Angelegenheit des Betreuers und es bestand keine Notwendigkeit, einen externen Steuerberater zu beauftragen, so der BGH. Was natürlich dann im Umkehrschluss zur Folge hat, wenn er einen Steuerberater trotzdem einsetzt, dann hat er auch die Kosten zu bezahlen. Genau, also es bekommt keine zusätzliche Vergütung. Was würde bedeuten, wenn er einen externen Steuerberater genommen hätte, müsste er dies auf eigene Kosten tun. Ja, so. Josi jedenfalls jetzt der Bundesgerichtshof seit 2023. Ich finde eine spannende Entscheidung, die man auch kennen sollte, je nachdem welche Qualifikation man natürlich denn hat, kann man sich jetzt hier an der Stelle natürlich sehr streiten.
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