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Folge 193 Rückforderung - Was tun mit Nebenkostenguthaben?

Die aktuelle Folge thematisiert das Nebenkostenguthaben bei betreuten Personen. Es wird untersucht, ob das Guthaben behalten oder an den Sozialhilfeträger zurückgezahlt werden muss. Drei mögliche Szenarien werden detailliert erklärt.

Keine Shownotes in dieser Folge.

Neue Woche, neuer Podcast
Hallo und herzlich willkommen zum Betroyt Podcast. Es freut uns, dass ihr auch diese Woche wieder eingeschaltet habt. Bevor wir zum heutigen Thema kommen, ein kurzer Hinweis: Es gibt noch einen freien Platz für das Seminar in Berlin vom 13. bis 15. Dezember 2024. Das Seminar mit dem Titel Umgang mit Systemtestern findet von Freitag bis Sonntag statt. Wer noch kurzfristig Interesse hat, kann sich über akademie.betroyt.de (betroyt mit einem ‚y‘) anmelden oder uns unter info@betroyt.de kontaktieren.

Nächster Stammtisch
Ein weiterer Hinweis: Der nächste Stammtisch findet am 12.12. statt. Schon einmal vormerken: ab 16 Uhr. Wer daran teilnehmen möchte, kann uns ebenfalls eine E-Mail senden, entweder an info@betroyt.de oder direkt an stammtisch@betroyt.de.

Das heutige Thema
Nun kommen wir zum heutigen Thema, das auf den ersten Blick vielleicht unscheinbar wirkt, jedoch enorme Auswirkungen auf die finanzielle Situation eurer Klienten haben kann. Wovon sprechen wir? Es geht um Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen. Ich möchte ein wenig aus dem Nähkästchen plaudern: Ich habe sogar schon eine Klientin aufgrund eines Missverständnisses zu diesem Thema verloren. Sie hatte das Guthaben falsch verstanden und sich schlecht beraten gefühlt, weil sie dachte, sie könne es behalten. Das stimmt im Kern natürlich, aber das Guthaben wird angerechnet – und darauf gehe ich heute genauer ein. Drei Szenarien zur Guthabenverrechnung
Wir besprechen drei mögliche Szenarien und erklären, wie ihr als Betreuer in diesen Situationen vorgehen solltet. Diese Szenarien sind:
1. Guthaben, das vor dem Leistungsbezug entsteht.
2. Guthaben, das während des Leistungsbezugs anfällt.
3. Guthaben, das nach Ende des Leistungsbezugs festgestellt wird.
Heute schauen wir uns besonders an, was zu tun ist, wenn ein Guthaben entsteht und erst nach Ende des Leistungsbezugs erkannt wird. Diese Frage ist mir in meiner Tätigkeit als rechtlicher Berater für den Bundesverband freier Berufsbetreuer gestellt worden, woraufhin ich mich nochmals intensiv mit dem Thema beschäftigt habe. Es gibt drei relevante Paragrafen, die hier von Bedeutung sind und die ihr kennen solltet.

Guthaben vor Leistungsbezug
Wenn das Guthaben vor Beginn des Leistungsbezugs ausgezahlt wird, gehört es eindeutig der betreuten Person, da in diesem Fall keine Sozialleistungen bezogen werden und somit auch kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf das Guthaben besteht. Das bedeutet für euch als Betreuer: Ihr könnt das Guthaben vollständig im Interesse des Betreuten verwenden, sei es zur Tilgung von Schulden oder für andere Zwecke. Ein Beispiel: Frau Müller, die keine Sozialleistungen erhält, bekommt eine Nebenkostenabrechnung mit einem Guthaben von 200 Euro. In diesem Fall steht das Guthaben uneingeschränkt zur Verfügung der betreuten Person.

Guthaben während des Leistungsbezugs
Der häufigste Fall ist ein Guthaben, das während des Leistungsbezugs entsteht. Hier greift § 22 Absatz 3 SGB II. Sozial- und Bürgergeldempfänger nach SGB II müssen das Guthaben an den Sozialhilfeträger abtreten, da dieser während des Leistungszeitraums die Unterkunftskosten getragen hat. Dies gilt analog auch für die Sozialhilfe nach SGB XII. Beispiel: Frau Müller, die Sozialleistungen bezieht, erhält eine Nebenkostenabrechnung mit einem Guthaben von 150 Euro. Da die Unterkunftskosten vom Amt getragen wurden, darf der Träger dieses Guthaben verrechnen und eine Rückforderung geltend machen.

Besonderheiten bei Einkommen
Wenn die betreute Person eigenes Einkommen erzielt und dadurch einen Teil der Unterkunftskosten selbst trägt, kann das Guthaben nicht in voller Höhe angerechnet werden. Das Thema Einkommen in Verbindung mit Nebenkostenguthaben während des Leistungsbezugs könnte eine eigene Folge füllen, weshalb wir darauf heute nicht tiefer eingehen.

Guthaben nach Ende des Leistungsbezugs
Das Hauptthema der heutigen Folge ist jedoch das Guthaben, das nach dem Ende des Leistungsbezugs festgestellt wird. Muss das Guthaben dem Sozialhilfeträger mitgeteilt werden? Die Antwort lautet klar: Ja. Relevante Rechtsgrundlagen sind § 33 SGB II, § 45 SGB X und § 50 SGB X. Paragraf 33 besagt, dass Ansprüche einer betreuten Person auf Sozialleistungen auf den Träger übergehen, wenn dieser während des Leistungsbezugs Leistungen erbracht hat. Wenn also das Guthaben für einen Zeitraum berechnet wird, in dem Sozialleistungen bezogen wurden, kann der Sozialhilfeträger darauf zugreifen.

Rücknahme und Erstattungsanspruch
Zusätzlich regelt § 45 SGB X die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger zu Unrecht gezahlte Leistungen zurückfordern kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Vorauszahlungen zu hoch waren. Dies ist typisch für Betriebskostenabrechnungen. § 50 SGB X regelt schließlich den Erstattungsanspruch, also die Rückforderung von Leistungen, die zu Unrecht erbracht wurden. Das bedeutet, dass ein Guthaben, das aufgrund von Überzahlungen während des Bezugszeitraums entsteht, zurückgefordert werden kann.

Pflichten des Betreuers
Es ist wichtig zu wissen, dass das Jobcenter nach dem Ende des Leistungsbezugs nicht mehr aktiv nachfragen wird, ob ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung entstanden ist. Das liegt in eurer Verantwortung als rechtliche Betreuer. Wenn ihr das Guthaben nicht meldet, könnte das als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Daher lautet die Empfehlung: Prüft, ob das Guthaben für einen Zeitraum entstanden ist, in dem Sozialleistungen bezogen wurden, und informiert gegebenenfalls den Sozialhilfeträger.

Kommunikation mit dem Sozialhilfeträger
Ein weiterer Punkt ist die Kommunikation. Ihr solltet die Nebenkostenabrechnung einfach an das Jobcenter übersenden und abwarten. Sollte es zu einer Rückforderung kommen, müssen diese Mittel auch zurückgeführt werden. Sollte keine Rückforderung erfolgen, kann das Guthaben dann genutzt werden. Wichtig ist, dass ihr einen Nachweis darüber habt, dass ihr die Abrechnung weitergeleitet habt. Solltet ihr dies nicht tun, könnte es später zu Problemen kommen, besonders wenn ein erneuter Leistungsbezug beantragt wird und eine alte Gutschrift dann bekannt wird.

Fazit
Zusammenfassend ist es wichtig, die Thematik des Nebenkostenguthabens sensibel zu behandeln und transparent zu agieren. Eine klare Kommunikation mit den Sozialhilfeträgern und den Betroffenen ist der Schlüssel, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Das war es für diese Woche. Ich wünsche allen eine gute Zeit! 11.11. heute – Alaaf nach Köln! Einen guten Karnevalsbeginn, und wir hören uns nächste Woche wieder. Bis dann, tschüss!

!!!Noch wenige freie Plätze!!!

Das 3-Tages-Seminar zum Thema ‚Umgang mit Systemtestern‘ findet vom 13. bis 15. Dezember 2024 statt und bietet eine tiefgehende Einführung in die rechtlichen und medizinischen Aspekte des Umgangs mit Systemtestern. Zusammen mit einem Facharzt für Psychiatrie, behandeln die Teilnehmer dabei wichtige Themen wie Verfahrenspflegschaften, Medikation und psychische Störungen.

Die Teilnehmenden erhalten theoretische Grundlagen zu Krankheitsbildern wie Demenz, Psychosen und Persönlichkeitsstörungen, arbeiten in Gruppen an Fallbeispielen und erlernen wertvolle Strategien für den Betreuungsalltag.

Das Seminar findet als sehr praxisnahme Präsenzveranstaltung statt, nähere Informationen zum Veranstaltungsort erhalten Sie nach der Anmeldung. Für weitere Informationen und zur Anmeldung erreichen Sie uns unter seminare@betroyt.de, weitere Details finden Sie unter akademie.betroyt.de.

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