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Folge 195 Verstorben - Betreuer, Erben & der Vergütungsanspruch

In dieser Folge wird erläutert, wie Betreuer nach dem Tod eines Klienten ihre Vergütung erhalten können. Es wird besprochen, welche rechtlichen Hindernisse bestehen und welche Möglichkeiten es gibt, Erben zur Zahlung zu bewegen.

Ja, es ist wieder Mittwoch.
Schön, dass ihr wieder eingeschaltet habt zu einer neuen Folge des Betreut-Podcasts. Heute geht es um ein spannendes Thema: Geld. Und zwar um euer Geld. Liebe Betreuer, wir schauen uns an, was passiert, wenn eine vermögende Person verstirbt und wie ihr an euer Geld kommt.

Vergütungsantrag beim Amtsgericht
Wie läuft es normalerweise? Der Vergütungsantrag wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Das Gericht prüft den Antrag und setzt anschließend die Vergütung gegenüber den Erben fest. Das ist der klassische Ablauf. Ihr habt dann einen Anspruch, den ihr gegen die Erben geltend machen könnt.

Probleme bei der Durchsetzung
Doch in der Praxis ist es oft schwieriger. Erstens: Es kann kompliziert sein, die Erben ausfindig zu machen. Zweitens: Die Erben kommunizieren nicht immer kooperativ. Drittens: Beide Herausforderungen zusammen machen es häufig langwierig und mühsam, den Anspruch durchzusetzen. Manchmal sitzt man lange auf einem Beschluss, ohne dass er schnell durchsetzbar ist.

Anfrage eines Hörers
Ein Hörer hat sich mit folgendem Anliegen an mich gewandt:
„Hallo Roy, seit Monaten telefoniere ich regelmäßig mit der Rechtspflegerin wegen meiner Vergütung. Ich werde dauernd vertröstet. Mittlerweile ist meine Klientin vermögend, das Sozialamt kürzt die Leistungen. In einem Stammtisch gab es den Tipp, dass ich mir das Geld einfach vom Konto nehmen soll. Diesen Tipp bekam ich gestern wieder.“
Genau das möchte ich heute rechtlich beleuchten.

Geld vom Konto nehmen – Rechtliche Bewertung
Geld vom Konto nehmen, um die eigenen Forderungen geltend zu machen – das klingt zunächst nach einer Lösung. Doch rechtlich gibt es wichtige Regelungen, die wir beachten müssen.

Paragraph 1840 BGB
Schauen wir uns § 1840 BGB an. Dort heißt es im Absatz 1: „Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.“ Das bedeutet, der Betreuer muss für den Betreuten ein Girokonto führen, und alle Zahlungen sollen bargeldlos erfolgen. Das ist die gesetzliche Vorgabe.

Absatz 2 – Ausnahmen
Im Absatz 2 wird jedoch klargestellt, dass es Ausnahmen gibt: 1. Im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen. 2. Auszahlungen an den Betreuten. Was auffällt: Der Betreuer selbst wird hier nicht genannt. Daraus ergibt sich die Frage, ob der Betreuer berechtigt ist, Geld für die eigene Vergütung zu entnehmen.

Gesetzgeber und Gesetzesentwürfe
Ein Blick in die Gesetzesentwürfe zeigt, dass der Gesetzgeber den bargeldlosen Zahlungsverkehr als Standard vorschreibt. Der Zweck ist, die Geldgeschäfte des Betreuten transparent und nachvollziehbar zu gestalten, damit sie vom Betreuungsgericht überprüft werden können. Das Gesetz erlaubt keine Nutzung moderner Zahlungsdienste wie PayPal oder Kryptowährungen wie Bitcoin. Ausnahmen gelten nur, wenn Barzahlungen im Interesse des Betreuten liegen, etwa für Friseur- oder Fußpflegekosten.

Barkasse und Aufrechnung
Eine Barkasse ist grundsätzlich zulässig, wenn sie den Interessen des Betreuten dient. Die Vergütung des Betreuers ist jedoch kein solcher Zweck. Der Gesetzgeber hat hier keine ausdrückliche Regelung getroffen. Wichtig ist die rechtliche Grundlage der Aufrechnung: Dabei werden zwei gegenseitige Forderungen miteinander verrechnet. Im Fall der Vergütung nach dem Tod des Betreuten steht die Forderung des Betreuers der Forderung der Erben auf Herausgabe von Vermögen gegenüber.

Voraussetzungen der Aufrechnung
Für eine Aufrechnung gelten folgende Bedingungen:
1. Gegenseitigkeit der Forderungen: Der Betreuer hat Anspruch auf Vergütung, und die Erben haben Anspruch auf Herausgabe des Vermögens.
2. Gleichartigkeit: Beide Forderungen betreffen Geldleistungen.
3. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit: Die Forderungen müssen rechtlich durchsetzbar sein, wofür ein Vergütungsbeschluss erforderlich ist.
4. Kein Ausschluss der Aufrechnung: Es darf keine gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen geben, die eine Aufrechnung ausschließen.


Zusammenfassung
Die Entnahme von Geld vom Konto des Betreuten zur Begleichung der Vergütung ist rechtlich problematisch. Eine Barkasse kann nur unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Die rechtliche Auseinandersetzung mit den Erben ist oft unvermeidbar, wenn es um die Vergütung geht.

Hinweis auf Seminar
Zum Abschluss noch ein Hinweis: Vom 13. bis 15. Dezember 2024 findet in Berlin das Seminar „Umgang mit Systemtestern“ statt. Dort werden wir auf solche und ähnliche Themen eingehen. Weitere Informationen findet ihr unter betreut.akademie.de. Ich hoffe, diese Folge war informativ und hat euch geholfen, einen besseren Überblick zu erhalten. Schreibt mir gerne eure Fragen oder Anliegen – ich freue mich, von euch zu hören. Bis nächste Woche und bleibt gesund!

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Die Teilnehmenden erhalten theoretische Grundlagen zu Krankheitsbildern wie Demenz, Psychosen und Persönlichkeitsstörungen, arbeiten in Gruppen an Fallbeispielen und erlernen wertvolle Strategien für den Betreuungsalltag.

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