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Folge 196 Betreuerwahl - BGH zur Ablehnung des Betreuervorschlags

In dieser Folge wird die Wahl eines rechtlichen Betreuers beleuchtet. Anhand eines aktuellen BGH-Urteils vom 28.02.2024 werden die rechtlichen Grundlagen und praktischen Konsequenzen erläutert. Es wird aufgezeigt, wann ein Betreuungswunsch abgelehnt werden kann und welche Bedeutung der Wunsch des Betroffenen hat.

**Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Folge des Betreut Podcasts, dem Podcast für rechtliche Betreuer.**

Heute geht es um ein wichtiges und emotionales Thema: die Auswahl des Betreuers. Wie erfolgt sie, wo steht es, und was kann ich machen, wenn derjenige, der nicht gewählt wurde, vom Betroffenen eingesetzt wird? Oder wenn ich eigentlich jemand anderen als Betreuer wünsche?

Das heutige Thema ist an einer BGH-Entscheidung vom 28.02.2024 aufgehängt. Die Entscheidung ist zwar schon etwas älter, aber aktueller denn je. Wer nachlesen möchte: Röhmich 12 ZB 233. Ein Link zur Entscheidung befindet sich in den Shownotes.

Rechtliche Grundlagen der Betreuerwahl
Beginnen wir mit den rechtlichen Grundlagen. Diese finden sich im § 1816 Abs. 2 BGB. Dort ist festgelegt, dass die Wünsche der betroffenen Person bei der Auswahl des Betreuers eine entscheidende Rolle spielen müssen. Wenn eine Person also einen bestimmten Betreuer wünscht, sollte diesem Wunsch im Regelfall entsprochen werden. Dieser Wunsch muss nicht erst im Betreuungsverfahren geäußert werden, sondern kann bereits vorher festgelegt werden.

Warum sind die Wünsche so wichtig?
Das Betreuungsrecht ist darauf ausgelegt, die Autonomie der betroffenen Person zu schützen und sicherzustellen, dass deren Interessen und Wohl im Mittelpunkt stehen. Die Berücksichtigung der Wünsche stärkt nicht nur die Vertrauensbasis, sondern beeinflusst auch die Akzeptanz der Betreuung und die Zusammenarbeit positiv.

Allerdings kann das Gericht den Wunsch ablehnen, wenn die vorgeschlagene Person als ungeeignet angesehen wird. Der Begriff „ungeeignet“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Was bedeutet das in diesem Kontext?

Ungeeignetheit und Interessenskonflikte
Ein Betreuer gilt als ungeeignet, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, die Betreuung im Sinne des Betreuten zu führen. Dies schließt Fälle ein, in denen Interessenskonflikte oder die Gefahr des Missbrauchs des Vertrauensverhältnisses bestehen. Das Gericht kann in solchen Fällen eine andere, möglicherweise unabhängigere Person benennen.

Der Fall: Ehemann als Betreuer
In dem hier besprochenen Fall sollte der Ehemann einer Betroffenen als Betreuer bestellt werden. Die Betroffene, die an schwerer Demenz litt, hatte ihren Ehemann mehrfach als Wunschbetreuer benannt. Auch ein Sachverständigengutachten empfahl den Ehemann. Dennoch wurde eine Berufsbetreuerin eingesetzt, und diese Entscheidung wurde vom Landgericht bestätigt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Entscheidung auf, da wesentliche Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Insbesondere der mehrfach geäußerte Wunsch der Betroffenen sowie das langjährige Vertrauensverhältnis wurden nicht angemessen in die Entscheidung einbezogen. Der BGH betonte, dass eine Gesamtschau aller relevanten Umstände notwendig ist.

Praktische Konsequenzen
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Wünsche des Betroffenen nicht vorschnell verworfen werden dürfen. Eine sorgfältige Prüfung ist erforderlich, um die Eignung des gewünschten Betreuers zu bewerten. Ein nachträgliches Ignorieren von Wünschen kann zu Unruhe und Misstrauen führen.

Hinweise für rechtliche Betreuer
Es lohnt sich, bei der Betreuungsbehörde nachzufragen, ob ein Betroffener bereits Wünsche geäußert hat. Eine solche Nachfrage kann helfen, spätere Konflikte zu vermeiden. Besonders wenn es Hinweise auf eine bestimmte Wunschperson gibt, sollten diese gründlich geprüft werden.

Ausblick auf die nächste Folge
Das war’s für diese Woche! Nächste Woche geht es um ein aktuelles Urteil zur Zwangsbehandlung, das auch außerhalb stationärer Einrichtungen relevant sein könnte. Bleiben Sie dran!

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