In dieser Podcast-Episode wird ein Urteil des Bundesgerichtshofes analysiert, das sich mit den Rechten und Vergütungen von Berufsbetreuern befasst. Es wird dargelegt, wie stationäre Unterbringungen rechtlich als gewöhnlicher Aufenthalt bewertet werden können. Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Praxis der rechtlichen Betreuung werden umfassend erörtert.
In dieser Episode analysieren wir ein bedeutendes Urteil des Bundesgerichtshofs, das tiefgreifende Auswirkungen auf die Vergütungspraxis und die rechtliche Stellung von Betreuern im Kontext stationärer Unterbringungen hat. Die Folge beleuchtet die Details des Urteils und dessen Bedeutung für die tägliche Arbeit von rechtlichen Betreuern.
Die Entscheidung des BGH:
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Herzlich willkommen zur 205. Folge des Betreut-Podcasts, dem Podcast für rechtliche Betreuer. Wir behandeln diese Woche wieder ein Urteil des Bundesgerichtshofes, schon etwas älter, aus dem August 2024, Aktenzeichen Römic 12 ZB 440 aus 23, wer es direkt nachlesen will und parallel lesen will.
Es beschäftigt sich zum einen mit der Vergütung von Berufsbetreuern als auch mit dem Fall, wann eine stationäre Unterbringung oder einem stationärer Aufenthalt in einer Einrichtung einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
Also es sind zwei Themen, die aus meiner Sicht sehr interessant sind und spannend, deswegen habe ich diese Entscheidung einfach mal rausgesucht. So, worum ging es? Also die betroffene Person, es war eine 71-jährige Dame, die litt an einer schizoeffektiven Störung mit, ja, wie es so schön heißt, ausgeprägten Negativsymptomatiken.
Sie hatte eine gemischte Episode, manisch-depressive Anteile und noch ein paar somatische Erkrankungen dazu. Für sie war seit vielen Jahren ein rechtlicher Betreuer eingerichtet bzw. bestellt und die Aufgabenkreise waren Auftheitsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Behörden und Postangelegenheiten.
Der Betreuer war ein Kollege von mir, also ein Rechtsanwalt und hatte dann im Rahmen dieser Unterbringung die Anträge zu stellen. Ab Ende Mai 2021 war die Dame freiwillig in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie untergebracht und zuvor war sie obdachlos gewesen.
Ab Mitte November allerdings genehmigte das Amtsgericht mehrfach, teils im Wege von einsweiligen Anordnungen, die Unterbringung durch den Betreuer in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses. Zeiträume waren jeweils vier bis maximal sechs Wochen.
Zwischendurch verblieb die Betroffene dann freiwillig in der Klinik. Also immer wieder quasi die Retiopatient bzw. blieb halt dann drin. Seit Anfang August 22 lebte sie dann in einer Seniorenwohngemeinschaft.
Warum haben wir uns jetzt damit zu beschäftigen? Der Betreuer stellte einen Antrag auf Festsetzung seiner Betreuervergütung für im Jahr 2022. Für drei Monate in einer Höhe von 633 Euro basierend auf der Annahme, dass die Betroffene nicht mittellos sei und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer stationären Einrichtung habe.
Das Amtsgericht nun setzte aber nur eine geringere Vergütung fest von 381 Euro. Und begründete das damit, dass es meinte, dass die Betroffenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der geschlossenen Erteilung des Klinikums habe und somit eine stationäre Einrichtung vorliegt.
Eigentlich der Klassiker, den wir in vielen Bereichen oft haben, dass die Frage gestellt wird, wann ist jemand in der Klinik denn eigentlich stationär abzurechnen? Der Kollegen gefiel das natürlich gar nicht und er legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsmittel ein.
Das ging dann ganz zum Landgericht und der BGH, Landgericht und dann zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof hob schließlich die Entscheidung der Vorinstanzen auf. Das heißt, er sagte, nein, das funktioniert so nicht und verwiesst die Sache zurück an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.
Allerdings nahm der Bundesgerichtshof denner Stellung zu zwei Fragen. Die genau an dieser Stelle jetzt entscheidend sind. Er hat nämlich zum einen über den Vergütungsanspruch von Betreuer gesprochen im stationären Setting, also ob es ein stationäre Setting ist und auch die Frage geklärt, wann er einen gewöhnlichen Aufenthalt dort zu erkennen, gedenkt.
Da kommen wir erstmal zum ersten Punkt. Also, psychiatrische Einrichtung als stationäre Einrichtung. Der BGH bestätigt in dieser Entscheidung, das und jetzt zitiere ich, die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses, die Voraussetzungen für eine stationäre Einrichtung in diesem Sinne erfüllt.
Wir reden hier immer noch von dem alten Rechtsnormen, da es eine Entscheidung war vor der Reform, allerdings kann das ein zu ein übernommen werden für die Rechtsnormen nach der Änderung des Betreuungsrechts im Jahre 2023.
Das bedeutet, also im Hinblick auf die stationäre Einrichtung, und da zitiere ich noch mal die Entscheidung des BGH, die geschlossene Abteilung, Teilung einer psychiatrischen Klinik erfüllt die Voraussetzung für eine stationäre Einrichtung in diesem Sinne.
Zwar mag ein Krankenhaus nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in erster Linie dazu bestimmt sein, seinen Patienten Wohnraum zu überlassen. Gleichwohl wird dem Patienten für die Dauer ihres Aufenteils neben der eigentlichen Heilbehandlung und Pflege rein tatsächlich auch eine Unterkunft gewährt.
Wenn man dieses Zitat nehmen muss man schon sagen, wenn es ordentlich gemacht ist, dann trifft das zu. Wenn es einen guten Sozialdienst gibt, wenn es eine gute Betreuung und Pflege gibt, dann ist das so.
Dann braucht sich der Betreuer im Kern um nichts kümmern und dann können wir auch an einer stationären Einrichtung in diesem Sinne ausgehen. Aus meiner Sicht ist das natürlich problematisch im Rahmen der Abrechnung.
Das bedeutet, wenn es so Dritopatienten gibt, müsste man hier oder muss man hier jedes Mal dann die Abrechnung neu erstellen. Das heißt, wenn die Person in der Klinik ist, muss auch jedes Mal entsprechend auf stationär abgerechnet werden.
Das gebe ich so an der Stelle einfach mal mit. Das Gericht hat das im Prinzip in der Entscheidung, wurde zurück verwiesen an das Landgericht, hat aber damit nicht zu tun. Der BGH hat ganz klar festgehalten, wir gehen jetzt erstmal davon aus, dass die stationäre Einrichtung, die psychiatrische Einrichtung, die geschlossene psychiatrische Einrichtung, ist eine stationäre Einrichtung.
Punkt. Minimiert natürlich dann dementsprechend auch das Einkommen des Betreuers. Die zweite Komponente und die ist jetzt nicht so relevant für die Vergütung, aber die ist trotzdem relevant, auch was Zuständigkeiten angeht.
Und zwar ging es da um den gewöhnlichen Aufenthalt. Wann wird davon gesprochen, wann ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer Klinik quasi begründet wird? Der BGH hat hierzu klargestellt, dass nicht generell ausgeschlossen ist, dass ein zivilrechtlich untergebrachter Betroffener seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses hat.
Das heißt, es gibt schon die Möglichkeit, dass er dort auch dann, also mit allen melderächtlichen Auflagen und so weiter, dort seinen Lebensmittelpunkt neu gründet, also seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Allerdings, sagt das Gericht auch, BGH ist besondere Umstände, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt erkennbar auf längere Zeit und nicht lediglich, auf eine vorübergehendem Verbleib zu Behandlungszwecken ohne nachhaltige soziale Integration angelegt ist.
Das ist natürlich jetzt wieder schön schwammig. Wann bedeutet das? Ist das eine eine Woche? Ist das nach einem Monat? Hier kann man vielleicht auch noch weiter lesen und dann hört man auch raus, was der Bigheater mit meint.
Also, er sagt ja, Voraussetzung hierfür ist, dass ein Aufenthalt erkennbar auf längere Zeit und nicht lediglich auf eine vorübergehendem Verbleib zu Behandlungszwecken ohne diese soziale Integration angelegt ist.
Das klingt jetzt wieder sehr abstrakt. Was bedeutet das aus meiner Sicht? Wenn wir von einer Jahresunterbringung reden, die in einer Klinik abgeleistet werden soll, dann besteht schon der grundsätzliche Gedanke, dass hier natürlich ein neuer Aufenthalt begründet wird.
Klar, das Ganze ist zur Heilbehandlung, allerdings, wenn das zwölf Monate umfasst, um auch in diesem Setting halt mitzuleben, dann und eventuell sogar eine längere Aufenthalt angedacht ist, bis die Behandlung halt beendet ist, dann kann darüber nachgedacht werden.
Noch nicht bei den üblichen sechs Wochen, auch bei einer Verlängerung, noch mal sechs Wochen bei drei Monaten nicht und so wie ich das Orteil verstehe, auch nicht nach fünf bis sechs Monaten. Das heißt, es muss schon etwas dahin zukommen, dass wir davon reden, dass wir einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätten.
Also in der Regel bei den Fällen, die ihr auf dem Tisch habt, wenn ihr Unterbringungssachen habt, dann ist das nicht der Fall. Also, denn ist ein gewöhnlicher Aufenthalt eigentlich nicht, also ändert sich nicht.
Es gibt Fälle, also ich kenne jetzt auch ein Fall auch im Rahmen der Verfahrenspflegschaft. Da sind es drei, dreieinhalb Jahre gewesen, wo eine Person in einer Klinik verblieben ist und aus meiner Sicht kann man hier schon von sozialer Integration auch reden, das war auch wirklich so.
Da hat sich der gewöhnliche Aufenthalt aus meiner Sicht ganz klar zur Klinik hin verlagert. Genau, also was nehmen wir mit aus dieser Entscheidung. Wenn jemand in die Klinik geht, haben wir ein stationäres Setting, das wurde nochmal ganz klargestellt durch den Bundesgerichtshof und wir haben auch in Ausnahmefällen einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Es ist immer mal wieder, also das ploppt, warum sage ich das? Für viele ist das vielleicht so eine Frage, warum erzählt er uns das hier? Es ist gerade bei schwierigen Klienten, die öfter in der Psychiatrie sind, ein Thema, weil natürlich dann auch Gerichte versuchen, die Zuständigkeiten loszuwehren.
Und dieses Element, das gewöhnlichen Aufenthalt ist, auch gerne mal nutzen, um halt ein Abschieben an ein Nachbargericht, bittungsweise an ein Nachbarbetreuungsgericht, Betreuungsbehörde, um das Ganze loszuwehren.
Also ein Fall, der auf dieser Weise stattgefunden hat, hatte ich selber schon, deswegen weiß ich, dass das jetzt nicht nur Theorie ist, sondern das wirklich auch Praxis ist. Und je länger jemand dort drin ist und je anstrengender diese Person ist, desto eher wird es auch zu dieser Frage kommen, die nun ihr natürlich sagen könnt, na klar, ich habe doch da im Folge 205 habe ich doch was gehört.
Ich höre nochmal nach, worum es da ging, beziehungsweise kann ganz klar sagen, ja, ich zitiere euch mal den BGH, so und so ist es. Genau, das war es für diese Woche. Was ihr mitnehmen solltet, ist nochmal zusammengefasst, wenn jemand in der Klinik ist, müsst ihr eure Rechnung umstellen und der gewöhnliche Aufenthalt bis der in einer Klinik liegt, das dauert lange.
An der Stelle natürlich am Ende nochmal, möchte ich euch darauf hinweisen, auf den Stammtisch am 13.3. ist wieder Stammtisch, aber wie die ganz ganz eifrigen Hörer schon wissen, gibt es den jetzt auf dem Betreut Campus, da könnt ihr euch anmelden ca.betreut.de einfach dem ganzen Folgen euch kostenfrei auf den Campus anmelden und dann könnt ihr auch beim Stammtisch dabei sein, aber eure Fragen sind natürlich auch jetzt schon gefragt,
könnt ihr gern schon dort eintragen, also einfach auf den Campus dann drauf. Ansonsten bleibt mir nur zu sagen, vielen Dank für euer Interesse an der Start-Rampe, die hatte ich ja hier auch vorgestellt im Podcast und ich kann sagen, die April-Anmeldungen sind schon voll, das heißt der Kurs ist soweit mit den unverbindlichen Anmeldungen schon ausgebucht und ich reibe jetzt neben demnächst alle nochmal an und dann weiß ich wer verbindlich dabei ist,
aber wer sich noch auf die Watteliste schreiben möchte, der kann es gern machen für die Start-Rampe, Start-Rampe.betreut.de, Start-Rampe für alle die noch nicht das erste Mal hören, da geht es um Mentorenprogramm für Beginner, der kann sich gern dort eintragen, Start-Rampe.betreut.de Das war es von mir, ich habe alles gesagt und freue mich auf die nächste Woche, wenn wir uns wieder hören, bis dahin,
tschüss!
In dieser Folge wird diskutiert, welche rechtlichen und praktischen Anforderungen eine Wohnung erfüllen muss, um als angemessen zu gelten, insbesondere im Kontext der Betreuung.
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