Einleitung und Aufruf zur Mitarbeit
Willkommen zur 206. Folge des Betreut Podcasts, dem Podcast für rechtliche Betreuer. Schön, dass Sie oder dass Ihr wieder eingeschaltet habt diese Woche. Bevor wir zum Thema kommen, welches super spannend ist aus meiner Sicht, möchte ich euch um etwas fragen und eure Mithilfe bitten.
Im März plane ich eine Folge zum Thema Bücher im Bereich der rechtlichen Betreuung. Ich möchte Bücher vorstellen, die sinnvoll sind und mit denen man arbeiten kann. Ich habe natürlich auch eine ganze Reihe an Büchern, die ich empfehlen kann. Allerdings interessiert mich auch, welche Bücher ihr genutzt habt, sowohl am Anfang eurer Karriere als auch jetzt. Bitte teilt mir mit, welche Bücher das sind, und wenn ihr möchtet, schreibt ein paar Worte dazu. Bitte gebt auch an, ob ich euren Namen nennen darf oder nicht.
Diskussion des Nachrangs der Sozialhilfe
Heute beschäftigen wir uns mit dem Nachrang der Sozialhilfe. Wie ich darauf gekommen bin? Einige von euch wissen es vielleicht schon, ich bin im Bundesverband der freien Berufsbetreuer in der Rechtsberatung tätig, was mir sehr viel Spaß macht, allerdings auch ganz schön fordert. Eine kürzlich eingegangene Anfrage, die ich hier anonymisiert vorstellen will, hat mich einige Abende beschäftigt, allein wegen der Dreistigkeit, die sich das Amt dort erlaubt hat, zumindest aus meiner Sicht.
Praktischer Fall: Kurzzeitpflege und Sozialhilfe
Es ging um eine Dame, die stationär im Krankenhaus war und anschließend zur Kurzzeitpflege entlassen werden musste. Das Krankenhaus stellte ganz normal einen Antrag auf Kostenübernahme, der bei der Pflegekasse eingereicht wurde. Parallel dazu stellte der Betreuer Anfang Dezember letzten Jahres einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Leistungsträger.
Am 27. Dezember informierte der Betreuer die Kreisverwaltung über den Abschluss des Pflegevertrags und legte den Bescheid der Pflegekasse vor. Die Rechnung für die Kurzzeitpflege belief sich auf etwa 1400 Euro. Diese wurde am 10. Januar an die Kreisverwaltung weitergeleitet mit der Bitte um Übernahme der Kosten. Das Pflegeheim bestand auf einer Einwilligung zum Lastschriften-Einzug und buchte am 9. Januar den Betrag vom Konto der Dame ab, welches zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 3.500 Euro aufwies.
Ende Januar erhielt der Betreuer einen Bescheid, dass der Antrag auf Hilfe zur Pflege abgelehnt wird, da die Kosten für die Kurzzeitpflege bereits vollständig beglichen wurden. Die Ablehnung stützte sich auf § 2 Abs. 1 SGB XII, der das Prinzip der Selbsthilfe regelt.
Rechtliche Interpretation und Beratung
Der § 2 Abs. 1 SGB XII, der in unserem Fall zitiert wurde, legt fest, dass Sozialhilfe nicht gewährt wird, wenn die Person sich selbst durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens oder ihres Vermögens helfen kann. Dies bringt uns zu einer zentralen Frage der Sozialhilfe: dem Prinzip der Selbsthilfe und dem Nachrang der Sozialhilfe.
Der Begriff der Selbsthilfe
Selbsthilfe bedeutet, dass die betroffene Person verpflichtet ist, zuerst alle verfügbaren eigenen Ressourcen zu nutzen, bevor Sozialhilfe beansprucht wird. Dies schließt das eigene Vermögen, wie im besprochenen Fall, ein, wo die Dame über ein Bankguthaben verfügte, das ausreichend war, um die Kosten der Kurzzeitpflege zu decken.
Nachrang der Sozialhilfe
Der Nachrang der Sozialhilfe besagt, dass diese nur als letztes Mittel gewährt wird, wenn keine anderen Möglichkeiten der Selbsthilfe bestehen. Dies dient der Entlastung der öffentlichen Hand und stellt sicher, dass Sozialhilfeleistungen gezielt denen zugutekommen, die keine anderen Ressourcen haben.
Analyse des konkreten Falls
In dem konkreten Fall wurde der Antrag auf Hilfe zur Pflege abgelehnt, da die Rechnung für die Kurzzeitpflege bereits durch das vorhandene Vermögen der Dame beglichen wurde. Die Sozialverwaltung stützte ihre Entscheidung darauf, dass das Vorhandensein von Vermögen in Höhe von 300.000 Euro eine ausreichende Selbsthilfe darstellt.
Juristische Bedenken und Kommentierungen
Juristisch ist dies eine interessante Situation, da es Raum für Interpretation gibt, besonders im Hinblick darauf, wie Vermögen im Rahmen der Sozialhilfe behandelt wird. Die Kommentierungen zum SGB XII heben hervor, dass nicht alle Vermögensarten automatisch zur Selbsthilfe herangezogen werden müssen. Insbesondere wird diskutiert, inwieweit bestimmte Vermögensschonbeträge, wie der kleine Barbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, geschützt sind.
Fazit und praktische Implikationen
Die Entscheidung des Sozialamts mag zwar auf den ersten Blick gerechtfertigt erscheinen, jedoch ist es wichtig, die individuellen Umstände jedes Falles zu betrachten und zu bewerten, ob das vorhandene Vermögen tatsächlich zur Deckung der spezifischen Bedürfnisse herangezogen werden sollte.
Abschluss und Hinweise auf kommende Events
Zum Abschluss möchte ich noch auf den Betreut Campus hinweisen, wo ihr nützliche Ressourcen findet, wie z.B. einen Flyer einer Kollegin, der klarstellt, was ein Betreuer tut und was nicht. Ich finde das sehr hilfreich, besonders für neue Betreuer und deren Klienten.
Für alle, die neu starten und eine Begleitung für ein Jahr möchten, gibt es noch bis zum 28. Februar die Möglichkeit, sich zu einem vergünstigten Preis für die Startrampe anzumelden. Die Plätze für den Kurs ab April sind bereits alle vorbelegt, aber im September gibt es eine neue Chance.