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Folge 225 Zahlung - Tilgung von Schulden mit der Folge der Mittellosigkeit

In dieser Folge spreche ich über einen realen Fall aus meiner Rechtsberatung für den BVfB: Eine Betreute hat noch 35.000 Euro Vermögen, der Vermieter fordert rund 20.000 Euro für Mietrückstände und Räumung. Gleichzeitig steht ein Antrag auf Grundsicherung im Raum. Ich kläre, ob eine Zahlung erlaubt ist, wann eine Rückforderung durch das Sozialamt droht und wie mit Sparkonten rechtssicher umzugehen ist.

Herzlich willkommen zu einer neuen Folge des Podcasts, dem Podcast für rechtliche Betreuer. Wir sind heute am 23.07.2025. Es ist quasi Sommer und bereits an dieser Stelle sei gesagt, wir gehen auch in der übernächsten Woche in eine dreiwöchige Sommerpause. Das heißt, da kannst du die alten Folgen, die restlichen 224 Folgen, die es jetzt vor diesem Podcast gibt, noch hören, damit du dann hinterherkommst, damit du dann irgendwann noch alle gehört hast. Und am 27.08. gibt es dann die nächste Folge, schon mal vielleicht vorab. Das heißt, nächste Woche kommt noch eine, aber dann ist erst mal Urlaub.

Doch kommen wir jetzt zu unserem heutigen Thema. Heute geht es um Schulden von Vermögenen. Das klingt im ersten Moment etwas kurios, aber das gibt es. Also die Frage ist: Darf ich Schulden aus dem Vermögen der Betreuten begleichen, wenn – und jetzt kommt’s – danach die Bedürftigkeit droht?

Diese Folge habe ich mir nicht einfach so ausgedacht, sondern diese Folge beruht auf einem Fall aus der Rechtsberatung beim Bundesverband, dort wo ich unterstützend tätig bin. Und ich fand den Fall so interessant, dass ich ihn jetzt auch mit in den Podcast nehme. Das Ganze natürlich anonymisiert, damit sich auch keiner wiedererkennt, habe ich die Namen alle rausgenommen.

Nun aber zum Fall. Ich habe ihn ungekürzt jetzt übernommen und habe natürlich dann die Daten entsprechend rausgenommen, die auf die Urheberschaft hinweisen:

Eine meiner Betreuten hat Vermögen. Ihre Wohnung wurde geräumt und der Vermieter stellt hohe Forderungen – offene Mietkosten, Reparaturen, Entrümpelung. Sie hat Vermögen von knapp 35.000 Euro, von 15.000 auf einem Sparkonto sind, und ich habe demnach also keinen Zugriff drauf. Seit Juni lebt sie in einem Alten- und Pflegeheim. Die Kosten trägt sie aktuell selbst. Ich bin unsicher, ob es Probleme gibt, wenn die offenen Forderungen des Vermieters jetzt überwiesen werden und dann früher Grundsicherung beantragt werden muss. Auf der anderen Seite droht der Vermieter mit rechtlichen Schritten, wenn nicht bald überwiesen wird. Die Gesamtkosten belaufen sich auf ca. 20.000 Euro. 4.200 Euro aus der Zwangsräumung habe ich bereits überwiesen. Sie hat zudem eine Haftpflicht- und eine Hausratversicherung.

Das ist also der Grundfall der Anfrage. Und jetzt ist es hier natürlich – also was ist so das Thema, mit dem wir uns jetzt auseinandersetzen müssen? Zum einen: Darf das Vermögen eingesetzt werden, droht eine Rückforderung dann durch das Sozialamt, und was ist denn bei den gesperrten Konten zu tun? Also das sind so die Fragen, die sich hier um den Fall ranken.

Gehen wir aber Schritt für Schritt einfach durch. Die erste Frage, die sich stellt, ist: Darf die Person 20.000 Euro zahlen, obwohl dann bald Grundsicherung beantragt werden muss? Also kurz überlegen – wie würdet ihr das selber sehen?

Die Antwort aus meiner Sicht ist klar: Ja, natürlich, das kann man. Hier ist § 90 SGB XII bei vorhandenem Vermögen einschlägig. Das heißt, man muss erst mal das Geld, was man zur Verfügung hat, zum Lebensunterhalt bedarfsdeckend einsetzen. Das gilt auch für bestehende Verbindlichkeiten. Also wenn es rechtlich geschuldete Forderungen gibt, die bestehen – wie in dem Fall jetzt Mietrückstände, also die anderen Räumungskosten, Reparaturkosten – dann ist deren Begleichung zulässig und sogar gefordert. Also ihr müsst es dann vorrangig bedienen.

Sozialhilfe in dem Fall ist dann immer nachrangig. Das heißt, wenn es kein verwertbares Vermögen mehr gibt, dann besteht auch der Anspruch auf Sozialleistung. Das heißt, wenn der Anspruch besteht – das ist ein bisschen die Krux in diesem Fall – also die Ansprüche müssen werthaltig sein, beziehungsweise sie müssen vorliegen. Aber aus dem Sachverhalt, wie es jetzt hier steht: Wenn es natürlich Mietzahlungen gibt, dann ist das unstrittig. Also wenn es keine Kündigung gibt. Fraglich ist, wenn es dann andere Forderungen gibt, die man nicht nach… oder wo es keinen Nachweis gibt. Das wird dann schon schwieriger. Es gibt allerdings nicht die Forderung, dass es schon einen Titel geben muss.

Im Kern können wir festhalten: Es darf bezahlt werden – auch wenn dadurch die Grundsicherung droht, also die Mittellosigkeit.

Die nächste Frage, die sich auch dementsprechend anschließt: Ob es ein Risiko gibt, dass das Sozialamt den Betrag auch als sozialwidrig – dass es halt gegen die Grundsätze des Sozialrechts verbraucht wurde – zurückfordern kann. Das Ganze ergibt sich aus dem Paragrafen 103 SGB XII.

In dem Fall ist es allerdings so, dass das Risiko nicht besteht in dieser Konstellation, weil das Vermögen muss denn schon vorsätzlich oder grob fahrlässig in einer Weise verbraucht werden, dass es halt die spätere Sozialhilfebedürftigkeit verursacht oder halt auch vertieft hat. Also es müssten wirklich, dann müssten andere Faktoren vorliegen.

Wenn – das kann man sagen – wie in diesem Fall eine berechtigte Verbindlichkeit aus dem Vermögen beglichen wird, dann kann es nicht… also dann können diese Voraussetzungen ja nicht erfüllt sein. Dann handelt es sich um eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung, die dann durch dich oder durch den Betroffenen halt vorgenommen wird. Also bleibt zu sagen: Man ist da auf der sicheren Seite.

Das, was du mitnehmen musst, ist: Du darfst es nicht übertreiben, du darfst nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig das Ganze verjubeln. Das sind so die Grundsätze.

Und ein kleiner Sidekick von dieser Gesamtfrage ist halt noch die Frage nach dem gesperrten Konto. Also wenn man jetzt keinen Zugriff auf ein Sparkonto hat, das auf den Namen des Betreuten läuft – was muss man denn machen? Braucht man denn dafür eine Genehmigung?

Das richtet sich aktuell nach § 1822 – also das ist jetzt hier eine Auffrischung aus dem Sachkundelehrgang, beziehungsweise für die anderen nochmal die Information, dass die Norm nach der Reform 2023 woanders steht. Wie gesagt, § 1822 – dort ist abschließend geregelt, für welche Rechtsgeschäfte der Betreuer eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einholen muss.

Ein Zugriff auf ein gewöhnliches Sparkonto fällt grundsätzlich nicht unter die Genehmigungspflicht, sofern es sich um ein frei verfügbares Guthaben handelt und keine gerichtlichen Einschränkungen – wie zum Beispiel ein Sperrvermerk – bestehen. Die Verfügung dann über so ein Sparkonto gehört zur alltäglichen Verwaltung des Vermögens.

Genehmigungspflichtig wird eine Verfügung jedoch dann – und da gibt es jetzt verschiedene Punkte – wenn es ein gebundenes Guthaben ist, das heißt Festgeld oder Anlage mit Laufzeitbindung, Kapitalanlagen mit Zweckbindung, wenn es verwahrte Gelder unter Mündelsicherungsbedingungen sind oder Konten mit einem gerichtlichen Sperrvermerk, wie ich es schon gesagt hatte – dann bedarf es der Genehmigung.

Also wenn das jetzt vielleicht etwas durcheinander rüberkam, im Kern ist immer zu sagen: Wenn man nicht befreit ist, dann ist nach § 1845 das Geld auch zu sperren – also mit Sperrvermerk zu versehen. Das heißt, in dem Fall bedarf es dann immer einer Genehmigungspflicht.

Dementsprechend ist es jetzt auch hier in dem Fall so, dass natürlich dann auch, wenn du als unbefreite Betreuerin tätig bist oder Betreuer, dann ist es so, dass du natürlich dann die Genehmigung brauchst.

Genau, das vielleicht nochmal an der Stelle gesagt. Also konkret: 15.000 Euro – wenn es einen Sperrvermerk enthält, dann brauchst du eine Genehmigung. Wenn man darüber frei verfügen darf, dann kann man es direkt verwenden.

Schauen wir uns abschließend allerdings nochmal die Situation rund um den Vermieter an. Also das, was jetzt ja hier droht, ist, dass der Vermieter rechtliche Schritte einleitet. Was könnte da kommen?

Ja, das ist ein Mahnbescheid, den er halt erlassen kann. Damit entstehen natürlich auch Mahnkosten, weil in der Regel ist es so, dass der Anspruch natürlich berechtigt ist – ganz schweigend. Dann geht es weiter: Vollstreckungsbescheid oder ein Klageverfahren auf die Kosten. Es sind alles Kosten, die wirklich jetzt verhindert werden könnten mit der Zahlung. Und in dem Moment, wo man sagt, wenn das natürlich jetzt im Raum steht, dann ist das natürlich berechtigt, dass man dann auch die Geldzahlungen leisten kann.

Ja, Zwangsvollstreckungen – da will ich gar nicht drauf eingehen – ist natürlich auch noch so ein Punkt, der in diesem Rahmen dann anfangen kann.

Das heißt: Was habe ich jetzt der ratsuchenden Person geraten? Ja, im Prinzip – das Geld kann dafür verwendet werden, ohne dass es rechtliche Konsequenzen gibt. Dadurch entsteht natürlich eine schnellere Mittellosigkeit.

Gibt es eventuell eine Prüfung durch das Amt? Ja – es muss wahrscheinlich nachgewiesen werden, wohin das Geld dann ging, ob die Forderungen, die dort stehen, auch berechtigt sind. Aber aus meiner Sicht dürfte es da keine Probleme durch die jeweilige Behörde geben. Das heißt, es müsste dann auch eine Bewilligung für die entsprechenden Leistungen geben. Aber natürlich – wie gesagt – die Prüfung ist dann wahrscheinlich etwas intensiver.

Ja, das war’s auch für diese Woche. Das heißt: Wenn man dann Geld ausgeben will, weil noch Schulden da sind, sollte man das auch schnellstmöglich tun. Man sollte immer auch die Grenze im Blick haben, an der es natürlich in die Mittellosigkeit geht – mit den 10.000 Euro bei der Hilfe zur Pflege – und dann sollte man auf jeden Fall auch die Rechnungen aufheben, wenn man Zahlungen dann vornimmt.

Ja, das war’s mit der vorletzten Folge vor der Sommerpause. Ich wünsche – falls ihr schon im Urlaub seid – euch eine schöne Urlaubszeit. Wenn ihr noch in den Urlaub geht, hoffe ich, dass ihr die Zeit genießen könnt. Entspannung ist für uns Betreuer – beziehungsweise auch mal runterkommen – aus meiner Sicht das Wichtigste, was wir unserem Körper oder unserer Seele antun können. Wenn wir einfach wieder ein bisschen gesettelter sind und dann nach der Sommerpause dann weitermachen können.

Und das ist jedenfalls meine Erfahrung, die ich auch schon mehrfach geteilt habe: In den Ferien passiert meistens in den Ämtern auch nichts, da die Personen selber im Urlaub sind. Und deswegen kann man auch ohne schlechtes Gewissen in dieser Zeit in den Urlaub gehen.

Ja, das war’s. Ich wünsche euch was und wir hören uns das nächste Mal nächste Woche wieder. Bis dahin – tschüss!

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