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Folge 228 Krisenfall - Wer entscheidet im psychischen Ausnahmefall?

In dieser Episode wird eine akute Krisensituation aus der Betreuungspraxis behandelt. Es wird aufgezeigt, welche rechtlichen Zuständigkeiten im Notfall tatsächlich bestehen und welche Erwartungen an Betreuer unzutreffend sind. Anhand einer konkreten E-Mail wird verdeutlicht, warum Unterbringungsentscheidungen allein den Gerichten und Notärzten vorbehalten bleiben.

Einleitung und Hinweis auf den Campus
Wir haben den 3.9.2025, schön, dass du wieder eingeschaltet hast, bei Betreut, dem Podcast für rechtliche Betreuer. Wir beschäftigen uns heute mit einer E-Mail, die ich in meiner Tätigkeit als Betreuer erhalten habe, die euch sicherlich bekannt vorkommen dürfte. Bevor es losgeht, noch ein Hinweis auf den Betreut Campus, eure Weiterbildungsplattform, die es ab Oktober 25 geben wird. Bis zum 30.09. könnt ihr euch dort noch anmelden und einen vergünstigten Tarif bekommen. Alles Weitere unter cp.betreut.de.

Vortrag der E-Mail
Die E-Mail lautete: Guten Tag Herr Lippoth, ich hatte heute einen Anruf von einem Mitarbeiter des SPDI. Seiner Aussage nach habe sich ein besorgter Bürger gemeldet, der anonym bleiben wollte. Dieser schilderte, Herr XY sei wieder auffällig geworden und man habe Bedenken, dass es eskaliere. Für Montag sei ein Begutachtungstermin vereinbart worden. Bereits zuvor sei ein Rettungswagen bestellt worden, der den Betroffenen jedoch nicht mitnahm, da weder Eigen- noch Fremdgefährdung vorgelegen habe. Gleichwohl sei der Zustand bedenklich. Mit Unterstützung des gesetzlichen Betreuers – bei Zuständigkeit Gesundheitssorge/Aufenthaltsbestimmung – hätte eine Aufnahme erfolgen können. Auch sei der Betroffene im Ort auffällig gewesen und habe nicht auf Ansprache reagiert.

Rechtliche Einordnung der Unterbringung
Die Frage lautet nun: Welche Rolle spielt der Betreuer in einer solchen Situation? Grundsätzlich bedarf es für eine Unterbringung der Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung oder eines eigenen Unterbringungstatbestands. Rettungsdienste und Polizei können in akuten Gefahrenlagen nach landesrechtlichen Vorschriften selbst tätig werden. Aufgabe des Betreuers ist es nicht, Zwangsmaßnahmen durchzuführen, sondern gegebenenfalls einen Antrag auf Unterbringung beim Gericht zu stellen. Über diesen entscheidet dann das Gericht.

Abgrenzung der Zuständigkeiten
Ein häufiger Irrtum ist die Erwartung, der Betreuer müsse vor Ort sein, um eine Einweisung zu ermöglichen. Das ist falsch. Der Betreuer ersetzt nicht den Notarzt oder die Polizei. Selbst wenn der Betreuer zustimmt, fehlt ihm die rechtliche Handhabe, jemanden gegen dessen Willen in eine Klinik zu bringen. Dies kann nur durch das Gericht oder im Notfall durch einen Notarzt nach PsychKG erfolgen. Aussagen wie „mit dem Betreuer hätten wir ihn mitnehmen können“ sind irreführend und untergraben die Rolle des Betreuers.

Praktische Hinweise für Betreuer
Was kannst du als Betreuer tun? Wichtig ist, bei Anrufen von Polizei, Rettungsdienst oder Angehörigen zu kooperieren, Informationen bereitzustellen und die Situation einzuordnen. Nutze Akten oder Programme wie Butler, um schnell Auskünfte zum Gesundheitszustand oder zu früheren Aufenthalten geben zu können. Kläre Abläufe im Vorfeld mit allen Beteiligten, damit klar ist, wer wann handelt. Und: Stelle gegenüber anderen Institutionen richtig, dass der Betreuer keinen unmittelbaren Zwang ausüben kann, sondern die Aufgabe hat, gerichtliche Verfahren einzuleiten und die Interessen des Betroffenen zu vertreten.

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