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Folge 239 Zustellung - Warum Bescheide an den Betreuer gehen müssen

In dieser Folge erläutere ich anhand einer Entscheidung des Sozialgerichts Chemnitz, wann Behörden ihre Bescheide wirksam zustellen und warum der Betreuer in Behördenangelegenheiten der maßgebliche Adressat ist. Im Mittelpunkt steht § 13 SGB X und die Frage, welche Folgen es hat, wenn das Jobcenter oder eine andere Behörde weiterhin nur den Betreuten anschreibt. Die Folge zeigt praxisnah, wie Betreuer fehlerhafte Zustellungen erkennen und zur Wahrung von Fristen und zur Abwehr von Sanktionen nutzen können.

Lieber Michael, schön, dass du da bist, auch diese Woche wieder beim Betreut Podcast. Wir haben heute das Thema Zustellung und ich gehe direkt inhaltlich hinein. Wie bin ich auf dieses Thema gekommen. Zum einen haben wir im Campus in diesem Monat das Thema Zustellung in der Betreuung. Dort geht es in der Regel um Zustellungen im Strafprozess, im Zivilprozess und unter anderem auch um Verwaltungspost, also um Schreiben von Behörden. In diesem Rahmen habe ich mich intensiver mit der Thematik auseinandergesetzt und dachte mir, das ist nicht nur ein Thema für den Campus, sondern auch etwas für den Podcast für alle, weil diese Frage immer wieder gestellt wurde. Sie tauchte auch in der Startrampe auf, nämlich die Frage, ob Behördenpost an den Betreuer gehen muss. Gemeint ist nicht Post des Betreuers, sondern Post von Behörden. Die konkrete Frage lautet: Wenn eine Behörde schreibt und mich als Betreuer nicht anschreibt, sondern nur den Betreuten, ist das Schreiben dann trotzdem wirksam zugestellt, wenn es beim Betreuten ankommt. Diese Frage ist gefühlt so alt wie die Reform, sie ist tatsächlich sogar älter, denn die Entscheidung, die ich mir dazu angesehen habe, ist eine Entscheidung aus dem Jahr 2015. Das ist inzwischen auch schon wieder 10 Jahre her, hat aber an Aktualität nichts verloren. Einige Normen in der Betreuung sind seitdem weggefallen oder umgestellt worden, die maßgeblichen Regelungen im Sozialgesetzbuch Zehntes Buch sind jedoch unverändert geblieben. Das ist die Hauptnorm, mit der sich die Thematik beschäftigt, und sie ist weiter anwendbar.

Ein wesentlicher Fehler, den Behörden in diesem Zusammenhang machen, ist, dass sie behaupten, die Widerspruchsfrist sei angelaufen und in der Regel bereits abgelaufen, obwohl sie an den falschen Adressaten zugestellt haben. Dann wird sich auf formelle Bestandskraft berufen und gesagt, jetzt könne man nichts mehr machen. Genau hier setzt die Entscheidung an und zeigt, dass diese Argumentation nicht trägt. Zentral ist dabei der Grundsatz, dass, sobald ein Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs im Verfahren tätig geworden ist, der Betreute in dieser Angelegenheit als nicht handlungsfähig gilt. Das bedeutet, die Behörde muss gegenüber dem Betreuer bekannt geben. Eine Bekanntgabe gegenüber dem Betreuten ist in diesem Fall unwirksam und kann keine Fristen in Gang setzen. Das war 2015 so und das ist nach der Reform und im Jahr 2025 unverändert so. Die Reform hat vor allem die Systematik und die Normnummern im Betreuungsrecht geändert, nicht aber den Kern der Regelungen im Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, auf die es hier ankommt.

Ein weiterer Fehler ist die Vermengung von Postangelegenheiten und Behördenvertretung. Das wird in der Praxis regelmäßig falsch verknüpft. Es geht bei dieser Thematik zunächst um Post, die an den Betreuten adressiert ist. Wenn Post an den Betreuten geht, stellt sich die Frage, ob diese Post vom Betreuer geöffnet werden darf. Das ist die eine Ebene. Eine ganz andere Frage ist, an wen die Behörde ihre Bescheide richten muss, also wer der richtige Adressat für Verwaltungsakte ist. In der Praxis wird das aber durcheinandergebracht. Meistens wird sich auf eine fehlende Postvollmacht im Betreuerausweis berufen und daraus wird der falsche Schluss gezogen, dass eine Zustellung an den Betreuten wirksam sei. Das funktioniert rechtlich nicht.

Schauen wir auf den Sachverhalt der Entscheidung. Der Kläger war Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Für ihn war ein Betreuer bestellt. Der Betreuer war für Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten und Behördenangelegenheiten, also die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, zuständig. Willenserklärungen im Bereich der Vermögenssorge bedurften eines Einwilligungsvorbehalts, das heißt, das gesamte Paket an relevanten Aufgaben war abgedeckt. Das Jobcenter hatte zunächst Kontakt mit dem Betreuer und kommunizierte mit ihm. Dann teilte das Jobcenter schriftlich mit, im Betreuerausweis sei keine Postvollmacht aufgeführt, und kündigte an, die Post künftig wieder direkt an den Betreuten zuzustellen. Dazu gehörte auch ein Bewilligungsbescheid. Der Betreuer reagierte, berief sich auf seine Bestellung durch das Amtsgericht und wies darauf hin, dass er die genannten Aufgabenbereiche, insbesondere Behördenangelegenheiten und Vermögensangelegenheiten, für den Betroffenen wahrnimmt und dass dies ausreicht. Das Jobcenter blieb jedoch bei seiner Linie und schickte weiterhin Bescheide an den Betreuten. Der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, erhob daraufhin Klage. Ziel der Klage war es, das Jobcenter zu verpflichten, künftig sämtlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch an den Betreuer zu richten. Der Beklagte entgegnete, dass keine Postvollmacht vorliege und deswegen weiterhin an den Betreuten zugestellt werde.

Das Gericht gab dem Kläger recht und stellte klar, dass mit der Bestellung des Betreuers für Behördenangelegenheiten der Betreuer der maßgebliche Ansprechpartner der Behörde ist und die Zustellung an ihn zu erfolgen hat. Die Post darf nicht allein an den Betreuten adressiert werden, wenn der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs im Verfahren tätig ist. Erst mit einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe an den Betreuer beginnen Fristen zu laufen. Das ist der Schwerpunkt der Entscheidung und zugleich das, was für die Praxis wichtig ist. Wichtig ist hier vor allem § 13 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch. Ich habe mir die Norm noch einmal genau angesehen. Das Sozialgesetzbuch Zehntes Buch regelt die Verfahrensgrundsätze für die Sozialverwaltung. In § 13 Absatz 3 heißt es: Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt. Für uns sind die ersten Sätze entscheidend. Wenn für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, muss sich die Behörde an ihn wenden. Der Betreuer ist in Behördenangelegenheiten funktional dieser Bevollmächtigte. Damit ist an ihn zuzustellen. Die Behörde kann sich nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Postvollmacht herausreden.

Die Behörde kann sich an den Betreuten wenden, soweit dieser zur Mitwirkung verpflichtet ist. In diesem Fall muss aber der Bevollmächtigte, also der Betreuer, informiert werden. Erfolgt nur eine Zustellung an den Betreuten ohne Information des Betreuers, laufen die Fristen nicht. Man muss im Hinterkopf behalten, dass, solange der Betreuer den Bescheid nicht hat und nicht wirksam informiert ist, die Fristen nicht zu laufen beginnen und keine wirksame Sanktion ausgesprochen werden kann. Das ist insbesondere im Sanktionsbereich entscheidend. Eine Entscheidung wie diese sollte man kennen, weil man Behörden damit deutlich offensiver entgegentreten kann, wenn Zustellungen nicht an den Betreuer erfolgt sind.

Damit sind wir am Ende des fachlichen Teils dieser Folge. Es ist eine etwas kürzere Folge, aber mit einer sehr klaren Kernaussage. Ich möchte an dieser Stelle noch auf die Startrampe hinweisen. Die Startrampe sollte ursprünglich im Januar starten. Es gibt hier jedoch eine Umstellung. Deswegen lohnt sich eine Anmeldung für Januar derzeit nicht, weil es die Startrampe in dieser Form ab Januar nicht geben wird, sondern ein anderes Angebot. Nächste Woche werde ich euch dazu mehr erzählen. Die Startrampe wird modifiziert, sie wird besser und noch etwas individueller. Die Startrampe ist aus meiner Sicht bereits sehr gut, aber sie wird noch einmal weiterentwickelt. Lasst euch überraschen, die Startrampe wird es etwas später geben für alle, die teilnehmen möchten. Mehr möchte ich an dieser Stelle noch nicht verraten. Wer mehr über Zustellungen erfahren möchte, dem empfehle ich Campus Plus. Dort gibt es in diesem Monat einen Onlinekurs zum Thema Zustellungen. Wer nur den Onlinekurs Zustellungen haben möchte, kann einfach eine kurze E Mail an info@betreut.de schreiben. Dann gibt es die Möglichkeit, nur diesen Kurs zu buchen, ihn mit einem kurzen Test abzuschließen und der Betreuungsbehörde nachzuweisen, dass man jetzt in der Thematik Zustellungen fit ist.

Ich wünsche euch eine schöne Woche. Wir hören uns ganz bald wieder. Nächste Woche könnt ihr euch auf weitere Informationen zur Startrampe und auf das neue Programm Space Taxi freuen. Das wird das neue Programm sein, das angeboten wird. Seid gespannt. Bis dahin. Tschüss.
  • Entscheidung: SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 01.04.2014 – S 3 AS 415/14

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