Willkommen beim betroyt Podcast, dem Podcast für rechtliche Betreuer. Heute gibt es eine neue Rubrik, die es künftig in unregelmäßigen Abständen geben wird. Ich werde mir Fälle und Anfragen aus dem betroyt Campus vornehmen und sie ausführlicher besprechen, als es in ein paar Zeilen im Forum möglich ist. Ich gebe also meine Einschätzung zu euren Fällen und Antworten ab und gehe sie Schritt für Schritt durch. Für diese Folge habe ich drei aktuelle Fälle ausgewählt. Wir sind im 12.2025 und ich möchte diese drei Konstellationen gemeinsam mit dir durchgehen.
Beginnen wir mit dem ersten Fall. Der Betreute ist 19 Jahre alt und wohnt bei den Eltern seiner Freundin. Er ist seit heute arbeitslos, war zuvor weniger als 12 Monate beschäftigt und hat daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Diese Einschätzung ist rechtlich richtig. Nun soll er bei den Eltern seiner Freundin ausziehen. Eine eigene Wohnung bekommt er vermutlich nicht, weil er noch keine 25 Jahre alt ist und seine Eltern theoretisch unterhaltspflichtig sind. Ein Antrag auf Elternunterhalt wurde von der Behörde abgelehnt. Zurück zu seinen Eltern möchte er auf keinen Fall, da es dort Gewalterfahrungen gab. Die neue Betreuerin hat ihn erst seit ein paar Tagen und noch nicht alle Informationen zusammen. Die Frage lautet daher: Welche Möglichkeiten hat der junge Mann, insbesondere im Hinblick auf seine Wohnsituation. Er wird als absoluter Sonnenschein beschrieben, ist sehr bemüht, Arbeit zu finden und strebt eine Ausbildung zum Landwirt an, bisher aber ohne Erfolg. Gesucht werden Lösungswege, wie er wohnungsmäßig irgendwo unterkommen kann.
In diesem Fall haben wir im Kern drei Baustellen. Erstens die Wohnsituation, zweitens die Sicherung des Lebensunterhalts und drittens die Krankenversicherung. Hinzu kommt als vierter Punkt die berufliche Perspektive über Arbeit oder Ausbildung. Zunächst geht es um die Existenzsicherung. Arbeitslosengeld I fällt weg, da die erforderliche Anwartschaftszeit von 12 Monaten nicht erfüllt ist. Dieses Thema können wir damit abhaken.
Der nächste Schritt ist die Prüfung eines Anspruchs auf Bürgergeld nach dem SGB II. Es ist zu klären, ob das Jobcenter am aktuellen Aufenthaltsort oder am geplanten Wohnort zuständig ist. In jedem Fall sollte zunächst ein Antrag auf Bürgergeld gestellt werden. Dort geht es typischerweise um den Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft und um den Krankenversicherungsschutz, wenn der Betreute über den Leistungsbezug versichert wird.
Im SGB II gilt die besondere U 25 Regelung. Personen unter 25 Jahren werden noch einmal gesondert betrachtet. Die Quintessenz lautet vereinfacht: Wer unter 25 ist, soll grundsätzlich bei den Eltern wohnen. Das Jobcenter sagt im Kern: Zieh zu deinen Eltern zurück, dann sparen wir uns die vollen Kosten der Unterkunft oder ihr teilt sie euch. Das ist der gesetzliche Grundsatz.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahme ist die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Herkunftsfamilie. Diese kann vorliegen, wenn es ein massives Zerwürfnis gibt oder wenn Gewalt in der Familie stattgefunden hat. In solchen Konstellationen kann es unzumutbar sein, den jungen Volljährigen zurück in das Elternhaus zu schicken. Diese Unzumutbarkeit muss aber gut begründet werden, entweder durch den Betreuten selbst oder durch dich als Betreuer. Es muss nachvollziehbar dargelegt werden, warum ein eigener Wohnraum oder eine andere Wohnform notwendig ist.
Besonders wichtig ist dabei, die Situation mit Unterlagen zu hinterlegen. Das können ärztliche Atteste, Berichte aus einer psychologischen Beratung oder Arztbriefe sein, in denen traumatische Erlebnisse dokumentiert sind. Es geht hier um ernsthafte Gewalt und gravierende Konflikte. Es reicht nicht, wenn jemand einmal laut angeschrien wurde, weil er das Geschirr nicht in die Spülmaschine gestellt hat. Das ist unschön und sollte nicht vorkommen, rechtfertigt aber für sich allein noch nicht die Annahme einer Unzumutbarkeit mit der Folge, dass eine eigene Wohnung finanziert wird. Es handelt sich um ein sehr sensibles Thema, mit dem man sorgsam umgehen muss. In der Praxis prüfen die Jobcenter entsprechende Fälle aber oft wohlwollend, wenn die Unterlagen stimmig sind und die Situation klar begründet wird.
Zu beachten ist auch die Frage der Zuständigkeit. Die erstangegangene Behörde bleibt zunächst in der Pflicht. Das bedeutet, dass du in solchen Fällen als erstes einen Bürgergeldantrag stellst. Häufig wird das Jobcenter versuchen, auf einen möglichen Anspruch nach dem SGB III zu verweisen und sagen, es könne Arbeitslosengeld I zuständig sein. In diesem Fall muss klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld I nicht vorliegen. Im Zweifel holst du dir eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einen entsprechenden Hinweis, damit das Jobcenter den SGB II Anspruch prüfen muss. Es stellt sich außerdem die Frage, wer einen Vorschuss leisten muss. In vielen Konstellationen ist das Jobcenter verpflichtet, vorläufig zu zahlen.
Ein weiterer wichtiger Baustein ist das SGB VIII. Dort gibt es im Bereich der Jugendhilfe Hilfen für junge Volljährige, unter anderem Hilfen zur Verselbstständigung. Hier solltest du Kontakt zum Jugendamt aufnehmen. Möglich sind etwa betreutes Einzelwohnen, betreutes Wohnen in Wohngruppen oder andere Formen von Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige. Diese Hilfen können über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt werden, in der Regel bis zum 21. Lebensjahr. Danach findet häufig ein Übergang in die Eingliederungshilfe statt. Es lohnt sich in jedem Fall, mit dem Jugendamt zu sprechen und zu klären, welche Hilfen konkret notwendig und möglich sind.
Eine weitere Option besteht darin, selbst nach Wohnheimen oder betreuten Wohnformen zu suchen, etwa Einrichtungen der Caritas oder der Diakonie oder andere spezialisierte Träger, die Angebote für Jugendliche und Heranwachsende vorhalten. Dort besteht dann die Möglichkeit, den Betreuten direkt in einer entsprechenden Einrichtung unterzubringen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Zur Unterhaltspflicht ist festzuhalten, dass die Eltern grundsätzlich auch über das 18. Lebensjahr hinaus zum Unterhalt verpflichtet sein können. In dem geschilderten Fall wurde Elternunterhalt abgelehnt. Hier muss genauer geprüft werden, aus welchem Grund. Es kann sein, dass das Einkommen der Eltern zu niedrig ist oder dass andere Unterhaltsgrundsätze greifen. Jedenfalls wird die Unterhaltspflicht in der Regel auch von Jobcenter und Jugendhilfe mitgeprüft, weil diese Träger als nachrangige Leistungsträger später auf Unterhalt zurückgreifen wollen.
Der Betreute hat zudem den Wunsch geäußert, in der Landwirtschaft zu arbeiten. Hier bietet sich die Bundesagentur für Arbeit an, insbesondere die Berufsberatung. Dort kann geklärt werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten bestehen und welche Betriebe in Frage kommen. Es gibt Ausbildungsbörsen, über die man nach passenden Stellen suchen kann. Im ländlichen Raum lohnt es sich auch, direkt regionale Betriebe anzusprechen. Möglich sind Einstiegspraktika, Saisonarbeit oder befristete Beschäftigungen, bei denen sich der Betreute bewähren kann. Nach meiner Erfahrung werden freundliche und engagierte Arbeitskräfte in der Landwirtschaft gerne genommen, wenn sie zuverlässig sind und anpacken können. Man kann also relativ schnell zu einer guten Stelle und einem ordentlichen Einkommen kommen.
Nimmt der junge Mann eine Ausbildung auf, kommen weitere Leistungen in Betracht, zum Beispiel Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III oder Wohngeld. Bei Menschen mit Behinderungen oder besonderen Einschränkungen gibt es zudem Unterstützungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit, bei denen Lohnkosten zum Teil bis zu 100 Prozent übernommen werden können. Auch hierzu sollte man mit der Agentur für Arbeit sprechen.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, dem Betreuten psychosoziale Unterstützung an die Seite zu stellen. Das kann in Form von Beratungsstellen oder therapeutischer Hilfe geschehen, damit er die Erlebnisse aus der Vergangenheit bearbeiten kann. Das ist nicht Aufgabe des Betreuers selbst, aber der Betreuer sollte geeignete Anlaufstellen kennen und den Kontakt vermitteln.
Für dich als Betreuer bedeutet das im ersten Fall konkret: Du solltest das Jobcenter einschalten und einen Bürgergeldantrag stellen, das Jugendamt wegen Hilfen für junge Volljährige und betreutes Wohnen kontaktieren und die Krankenversicherung im Blick behalten. Sobald der Betreute im Leistungsbezug ist, werden die Kosten für die Krankenversicherung durch den zuständigen Leistungsträger übernommen. Wichtig ist, die Anträge rechtzeitig zu stellen und die Krankenkasse zu informieren, dass ein Leistungsantrag läuft. Es ist zu klären, ob eine Familienversicherung über die Eltern noch möglich ist oder ob eine eigene Versicherung notwendig ist. Hier greifen die Beratungspflichten aus dem SGB I. Die Krankenkasse muss erklären, welche Versicherungsform vorrangig ist und wie der Übergang organisiert wird. Das Jobcenter wird im Zweifel versuchen, sich aus Verpflichtungen zu lösen, aber mit den richtigen Anträgen und Nachweisen lässt sich das ordentlich steuern.
Kommen wir zum zweiten Fall, der im Campus zur Vergütung gestellt wurde. Die Anfrage lautet zusammengefasst: Die vorläufige Betreuung lief sechs Monate und wurde bislang nicht verlängert, obwohl der Betreuungsbedarf weiter besteht und eine Verlängerung durch das Gericht wahrscheinlich ist, sobald das Amtsgericht dazu kommt. Die Belastung des Amtsgerichts ist bekannt, die Verzögerung liegt also nicht beim Betreuer. Gefragt wird, ab wann die Betreuung wieder als neue Betreuung vergütet wird. Im Raum steht eine Mindestpause von zwei bis 14 Tagen. Es wird darum gebeten, eine Norm oder ein Urteil zu nennen, auf das man sich berufen kann.
Dazu gibt es eine Antwort von meinem Kollegen Jochen Winter im Campus, für die ich mich ausdrücklich bedanke. Er verweist auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2020, XII ZB 534/19. Der Bundesgerichtshof stellt darin klar, dass eine Einzelfallbetrachtung für die Vergütungszeiträume ausgeschlossen ist. Zeiten einer vorläufigen Betreuung können nach dieser Entscheidung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen bei den Vergütungszeiträumen des § 5 VBVG a F berücksichtigt werden, etwa wenn sich die Betreuerbestellung im Hauptsacheverfahren unmittelbar an die vorläufige Betreuung anschließt.
Jochen Winter führt weiter aus, dass man allenfalls dann noch von einer Fortsetzung der Betreuung ausgehen könnte, wenn die vorläufige Betreuung beispielsweise Sonntag um 24 Uhr endet und bereits am Montag um 7 Uhr ein neuer Beschluss mit Anordnung der sofortigen Wirksamkeit zur Geschäftsstelle gelangt. Alles andere ist nicht mehr unmittelbar. Schon bei einer Lücke von zwei Tagen würde er mit Verweis auf diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Bei elf Tagen hat er das bereits erfolgreich getan. Bei einer Lücke von sechs Monaten sieht er keinerlei Raum für Diskussion.
Diese Einschätzung kann ich voll unterschreiben. Wenn zwischen der vorläufigen Betreuung und der Hauptsacheentscheidung eine zeitliche Lücke liegt, handelt es sich betreuungsrechtlich um einen Neubeginn. Auch das Gericht hat einen Fristenkalender und kann und muss sich um rechtzeitige Entscheidungen bemühen. Tut es das nicht, laufen die Fristen neu. Wenn ihr also eine Lücke habt, könnt ihr die Betreuung als neue Betreuung abrechnen. Das würde ich so vertreten.
Diese Frage stammt aus dem Campus. Wer dort noch nicht angemeldet ist, kann das unter ca. betroyt.de tun. Betreut wird mit R O Y geschrieben. Die Anmeldung ist kostenfrei. Dort findest du die Fragen und Antworten der Kolleginnen und Kollegen, was sehr lehrreich ist. Inzwischen sind über 400 Personen im Campus aktiv. Es gibt zudem den kostenpflichtigen Bereich Campus Plus unter cp. betroyt.de. Dort finden unter anderem vertiefende Inhalte statt. Der virtuelle Stammtisch ist aber im normalen Campus enthalten und damit kostenfrei. Außerdem gibt es Downloads wie den oft nachgefragten Erstfragebogen, der in der Betreuerwerkstatt abrufbar ist.
Kommen wir zum dritten Fall, in dem es um eine Versorgungslücke geht. Die Kollegin schreibt, sie habe eine Betreuung mit folgenden Eckdaten übernommen. Die Übernahme der Betreuung erfolgte am 31.10.2025. Der Vorbetreuer war bereits im 6.2025 aus dem Amt entlassen worden, weil er nur als einstweiliger Betreuer wegen eines Klinikaufenthalts in einer anderen Stadt bestellt worden war. Der Betreute ist im 6.2025 in eine Einrichtung der Intensivpflege gezogen. Diese Einrichtung wirkt nach außen wie ein Pflegeheim, ist aber rechtlich eine Wohngemeinschaft.
Der Betreute hatte zuvor Leistungen nach dem SGB II. Am 27.08.2025 erließ das Jobcenter einen Aufhebungsbescheid. Die Leistungen wurden zum 01.10.2025 aufgehoben. Der Vorbetreuer war zu diesem Zeitpunkt schon entlassen, hatte aber Anfang 9.2025 noch formlos einen Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt. Vermutlich war damit ein Sozialhilfeantrag verbunden. Am 07.10.2025 hob das Jobcenter die Leistungen rückwirkend zum 03.06.2025 auf, dem Tag des Einzugs in die Intensivpflege, und forderte sämtliche Leistungen ab diesem Zeitpunkt zurück. Gegen diesen Bescheid vom 07.10.2025 legte die neue Betreuerin am letzten Tag der Frist vorsorglich Widerspruch ein. Die ursprüngliche Begründung des Widerspruchs hat sich inzwischen als nicht zutreffend herausgestellt, der Widerspruch als solcher wurde aber nicht zurückgenommen. Das ist wichtig und war richtig.
Der Betreute ist seit dem 30.09.2025 ohne Krankenversicherungsschutz. Die Betreuerin ist dabei, einen Antrag auf Hilfe zur Pflege sowie einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen, weil es sich rechtlich um eine Wohngemeinschaft und nicht um ein Pflegeheim handelt. Das Sozialamt vertritt die Auffassung, ab 01.09.2025 sei durch den formlosen Antrag ein Leistungsantrag gestellt worden. Scheinbar soll dies sowohl für Leistungen nach dem SGB XII als auch für die übrige Versorgung gelten. Die Betreuerin muss aber rückwirkend ab dem 03.06.2025 Leistungen beantragen, um eine Versorgungslücke zu vermeiden. Sie fragt, ob sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann, wie dies gegebenenfalls zu tun wäre und ob sie stattdessen den Widerspruch gegen den zweiten Jobcenterbescheid nutzen sollte.
Zunächst ist festzuhalten, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht der richtige Ansatz ist. Wiedereinsetzung spielt eine Rolle, wenn Fristen versäumt wurden, etwa eine Widerspruchsfrist. Hier geht es aber nicht um eine versäumte Frist, sondern um den Zeitpunkt der Antragstellung. Das ist ein anderer rechtlicher Ansatz.
Womit wir hier weiterkommen, ist tatsächlich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.10.2025. Dieser Widerspruch ist ein wichtiges Instrument und es war gut, dass er noch rechtzeitig eingelegt wurde. Dass die Begründung im ersten Schritt nicht korrekt war, ist völlig unerheblich. Ein Widerspruch ist rechtlich vor allem die Möglichkeit für die Behörde, eigene Fehler zu korrigieren. Die Behörde kann im Widerspruchsverfahren ihre Entscheidung überdenken und im Rahmen eines Abhilfebescheids eine neue, richtige Entscheidung treffen, ohne dass es sofort zu einem Gerichtsverfahren kommen muss. Es ist, als ob jemand die Behörde auf einen Fehler hinweist. Die Behörde schaut noch einmal auf das, was sie entschieden hat und kann es selbst wieder aufheben und korrigieren. Tut sie das nicht, entscheidet später das Gericht, ob die ursprüngliche Entscheidung Bestand haben darf.
Im vorliegenden Fall haben wir zwei Bescheide. Der erste Bescheid hebt die Leistungen zum 01.10.2025 auf. Diese Entscheidung kann man aus heutiger Sicht noch nachvollziehen. Faktisch bedeutet sie, dass das Jobcenter bis zum 30.09.2025 zahlt und ab 01.10.2025 nicht mehr. Das lässt sich rechtlich in vielen Konstellationen vertreten. Problematisch ist der zweite Bescheid, der die Leistungen rückwirkend zum 03.06.2025 aufhebt und sämtliche Leistungen ab diesem Zeitpunkt zurückfordert.
Der 03.06.2025 war ein Zeitpunkt, zu dem der Betreute keinen Betreuer hatte und vermutlich selbst nicht in der Lage war, einen Antrag auf andere Leistungen zu stellen. Der formlos gestellte Antrag des Vorbetreuers Anfang 9.2025 erfolgte, obwohl dieser formal nicht mehr zuständig war. Die erste echte Möglichkeit, die notwendigen Anträge geordnet zu stellen, bestand aus Sicht der neuen Betreuerin eigentlich erst mit ihrer Bestellung am 31.10.2025. Man müsste die Betreuungsakte einsehen, um sicher festzustellen, warum der ursprüngliche Betreuer entlassen wurde und wie die persönliche Situation des Betreuten sich entwickelt hat. Bei einer Intensivpflege Wohngemeinschaft liegt allerdings nahe, dass der Betreute die erforderlichen Anträge aus eigener Kraft nicht stellen konnte.
Entscheidend ist, dass das Jobcenter von der Änderung wissen musste, sonst hätte es am 27.08.2025 keinen Aufhebungsbescheid erlassen können. In diesem Moment bestand bereits Kenntnis, dass sich die Verhältnisse geändert hatten. Spätestens mit dem ersten Bescheid hätte die Behörde darauf hinweisen müssen, dass künftig Leistungen beim Sozialamt zu beantragen sind und dass die SGB II Leistungen auslaufen werden. Spätestens im zweiten Bescheid, in dem die Rückforderung ausgesprochen wurde, hätte außerdem klar und eindeutig beraten werden müssen, wie die weitere Sicherung des Lebensunterhalts erfolgen soll.
Das Jobcenter kann Leistungen nicht einfach einstellen oder rückwirkend zurückfordern, ohne die Betroffenen auf die Notwendigkeit eines neuen Leistungsantrags hinzuweisen. Zuständigkeitswechsel zwischen SGB II und SGB XII unterliegen klaren Regeln. Das Jobcenter bleibt in aller Regel so lange zuständig, bis geklärt ist, ob Erwerbsfähigkeit noch vorliegt und ob tatsächlich ein dauerhafter Wechsel in die Grundsicherung nach dem SGB XII gerechtfertigt ist. Ein Betroffener kann nicht einfach in das SGB XII hinübergeschoben werden, ohne dass die Voraussetzungen geprüft sind und ohne dass es eine ordentliche Übergabe gibt.
Der Betreute wurde in dieser Konstellation in eine Versorgungslücke fallen gelassen. Er war nicht in der Lage, die notwendigen Anträge rechtzeitig zu stellen und der Vorbetreuer war nicht mehr im Amt. Das liegt nicht in der Verantwortung des Betroffenen. Die Leistungsträger hätten entweder von sich aus den Antrag an das Sozialamt weiterleiten oder aktiv auf die Antragstellung hinwirken müssen. Dass sie dies unterlassen haben, kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.
Deshalb ist der Widerspruch gegen die Rückforderung aus meiner Sicht absolut nachvollziehbar. Ich gehe sogar davon aus, dass er mindestens teilweise Erfolg haben wird. Jedenfalls ab 01.08.2025 hätte aufgrund der Beratungspflicht und der Kenntnis der Behörde ein Anspruch auf weitere Leistungen bestehen müssen, weil der Bescheid vom 27.08.2025 zu diesem Zeitpunkt ergangen ist. Es spricht viel dafür, dass Leistungen nicht erst ab 01.09.2025 zu gewähren sind, sondern bereits früher.
Zur Krankenversicherung ist folgendes zu sagen. Die Krankenversicherung läuft in solchen Konstellationen in der Regel weiter. Entweder besteht eine Pflichtversicherung über das Jobcenter oder, nach einem nahtlosen Übergang, eine Pflichtversicherung oder Beitragsübernahme über das Sozialamt. Wenn die Person freiwillig gesetzlich versichert ist, können beim Wechsel der Zuständigkeit Beiträge übernommen werden. Wichtig ist, mit der Krankenkasse zu kommunizieren und mitzuteilen, dass ein Zuständigkeitswechsel und entsprechende Leistungsanträge laufen.
Nur für den Fall, dass tatsächlich für ein oder zwei Monate keinerlei Leistungsbewilligung besteht, kann es geboten sein, über eine freiwillige Versicherung einen Mindestbeitrag zu zahlen. Dieser Betrag kann häufig in Raten gezahlt werden. Wird später im Rahmen eines Widerspruchs oder einer Klage der Leistungsanspruch rückwirkend anerkannt, werden diese selbst gezahlten Beiträge aus den nachgezahlten Leistungen erstattet. So ist sichergestellt, dass der Versicherungszeitraum lückenlos bleibt. In der geschilderten Konstellation gehe ich allerdings davon aus, dass eine vollständige Lücke schon aus rechtlichen Gründen nicht bestehen dürfte, weil ein laufender Leistungsbezug vorhanden war und der Zuständigkeitswechsel zwischen Jobcenter und Sozialamt intern zu klären ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen. Zuständigkeitswechsel zwischen SGB II und SGB XII sind immer anspruchsvoll. Sie betreffen vor allem die Leistungsträger. Es ist nicht Aufgabe des Betroffenen, diese Übergänge zu organisieren. Wenn der Betroffene oder sein Betreuer nicht rechtzeitig auf die Antragstellung hingewiesen wurden, liegt die Verantwortung für eine Versorgungslücke bei den Behörden. Der Widerspruch gegen die Rückforderung ist daher nicht nur nachvollziehbar, sondern aus meiner Sicht auch rechtlich gut begründet.
Damit sind wir am Ende dieser Folge. Sie ist etwas länger geworden, aber ich denke, dass viele praktische Punkte darin enthalten sind, die für deine tägliche Arbeit als Betreuer wichtig sind. Im Campus kannst du unter dem Stichwort Versorgungslücke nachschauen, wie sich der Fall weiterentwickelt und ob es eine Rückmeldung zum Ergebnis gibt.
In der nächsten Folge wird es eine Art Ausblick geben, was im Jahr 2026 bei Betreut passieren wird. Es wird eine neue Möglichkeit geben, mit mir in Kontakt zu treten. Die Startrampe wurde modifiziert und dazu wird es eine eigene Sonderfolge in den nächsten Tagen geben. Vielleicht hast du Lust, mit mir gemeinsam ein Programm durchzuziehen. Wenn du Fragen hast, kannst du mir schreiben. Bitte sei nicht verärgert, wenn eine Antwort nicht sofort kommt. Ich versuche, alle Anfragen zu bearbeiten, aber manchmal fehlt einfach die Zeit für eine ausführliche Rückmeldung. Das war es für heute. Wir hören uns in wenigen Tagen wieder. Mach es gut.