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Folge 251 Bagatellgrenze - Wann eine Rückzahlung an das Jobcenter entfällt

Diese Folge erklärt, wann Rückforderungen des Jobcenters im SGB II wegen der Bagatellgrenze nicht geltend gemacht werden dürfen. Im Mittelpunkt stehen die Grenze von 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, der maßgebliche Bewilligungszeitraum, die Besonderheiten bei vorläufigen Bewilligungen nach § 41a SGB II und die Haftungsbeschränkung volljährig gewordener Kinder nach § 40 Absatz 9 SGB II.

Schön, dass du auch diese Woche wieder einschaltest beim betroyt Podcast, dem Podcast für rechtliche Betreuer. Wir beschäftigen uns diese Woche mit einem Thema, das in der Praxis häufig graue Haare macht, nämlich mit Rückforderungen des Jobcenters. Heute soll es aber nicht um große sozialrechtliche Streitigkeiten gehen, sondern um Beträge, bei denen man im ersten Moment vielleicht denkt: 20 Euro, 30 Euro oder 45 Euro, das ist doch eigentlich kein großer Streit. Es geht also um kleine Forderungen, bei denen sich die Frage stellt, ob sie überhaupt eingetrieben werden müssen und wie damit verfahren wird. Genau das schauen wir uns in dieser Folge an. Außerdem gehen wir auf die Minderjährigenhaftung ein. Wer das Ganze nachlesen möchte, findet die maßgeblichen Regelungen insbesondere in § 40 Absatz 1 SGB II, § 40 Absatz 9 SGB II und § 41a Absatz 6 SGB II. Das Wichtigste dazu erkläre ich dir aber in dieser Folge.

Bevor wir in die Sache einsteigen, möchte ich noch 1 oder 2 Informationen vorwegschicken. Ihr habt vielleicht mitbekommen, dass die Podcastfolgen in den letzten Wochen nicht mehr ganz so regelmäßig erschienen sind. Das liegt daran, dass im Hintergrund viele andere Themen auf mich einprasseln und sich sehr breit machen. Dann fällt die Produktion des Podcasts leider manchmal hinten runter, und ich sage bewusst leider, weil es viele gute Themen gibt, die ich noch vorbereitet habe und die man gut besprechen kann. Ich schaffe es aber nicht immer, mir dafür die notwendige Ruhe zu nehmen. Deshalb möchte ich zumindest eine verlässliche Kontinuität schaffen. Der Podcast wird jetzt zunächst 14 tägig erscheinen, möglichst immer am Mittwoch oder Donnerstag. In der Regel soll es der Mittwoch werden. Das wird zunächst für die nächsten Monate so sein. Gleichzeitig kann ich versprechen, dass die Folgen, die kommen, sehr werthaltig sein werden. Im Hintergrund arbeite ich auch an einer Zusammenarbeit, und wahrscheinlich wird es im 09 einige Folgen geben, die nicht nur von mir allein gestaltet werden. Da wird dann die eine oder andere weitere Person im Podcast zu hören sein. So viel vielleicht, um schon einmal neugierig zu machen. Es lohnt sich also, jede Woche beziehungsweise jede zweite Woche dranzubleiben.

Der zweite Punkt ist, dass ich Instagram wieder stärker bespielen möchte. Dort sollen künftig wieder regelmäßiger Videos erscheinen. Deshalb lade ich dich ein, betroyt Podcast oder betroyt Wissen zu folgen. Dann wirst du mich wahrscheinlich demnächst auch wieder öfter im Bild sehen. So viel dazu. Das war mir wichtig, kurz vorweg mitzuteilen. Jetzt gehen wir zurück in das Thema.

Es geht heute um Bagatellgrenzen im SGB II und darum, wie mit kleinen Rückforderungen umgegangen werden soll oder umgegangen wird. Seit der Einführung des Bürgergeldes gibt es eine wichtige Regelung. Sie besagt, dass Rückforderungen von insgesamt weniger als 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft im SGB II grundsätzlich nicht geltend gemacht werden sollen. Das klingt an dieser Stelle relativ simpel, ist es aber nicht. Im Einzelfall muss man das genau prüfen und sollte die Regelung in der Betreuungspraxis gut auf dem Schirm haben. Die ersten Fragen lauten: Wann gilt diese Grenze? Gilt sie pro Person oder für die gesamte Bedarfsgemeinschaft? Wird monatlich geprüft oder über den Bewilligungszeitraum? Werden mehrere kleine Überzahlungen zusammengerechnet? Gilt das auch bei vorläufigen Bewilligungen? Was ist mit Kindern? Und was gilt bei Arbeitsaufnahme, Bürgergeldbezug beziehungsweise Grundsicherungsbezug? Diese Fragen schauen wir uns jetzt im Einzelnen an.

Noch einmal zum Problem: In der rechtlichen Betreuung begleiten uns Rückforderungen des Jobcenters ständig. Das kann ganz unterschiedliche Gründe haben. Einkommen wurde zu spät berücksichtigt. Eine Rentennachzahlung ist zugeflossen. Lohnabrechnungen wurden verspätet eingereicht. Ein Mehrbedarf wurde erst nachträglich anerkannt. Eine Person zieht aus einer Bedarfsgemeinschaft aus. Ein Kind wird volljährig. Es gibt also viele denkbare Konstellationen, die zu einer Überprüfung führen können. Das Jobcenter prüft in diesen Fällen regelmäßig den alten Bewilligungszeitraum und stellt fest, ob zu viel oder zu wenig gezahlt wurde. Wir betrachten heute den Fall, dass zu viel gezahlt wurde.

Früher gab es auch bei geringen Überzahlungen regelmäßig eine Anhörung, danach eine Aufhebung, einen Erstattungsbescheid, im Zweifel noch ein Inkassoverfahren und Mahnungen. Das konnte dann auch wegen 18,37 Euro passieren. An dieser Stelle hat der Gesetzgeber gesagt, dass das weder für die Betroffenen sinnvoll ist noch für die Behörde effizient. Deshalb wurde eine Regelung getroffen. Es sollte verhindert werden, dass der Verwaltungsaufwand höher ist als die Rückforderung selbst. Das ist aus meiner Sicht eine sehr sinnvolle Lösung. Deshalb wurde in § 40 Absatz 1 SGB II und in § 41a Absatz 6 SGB II geregelt, dass geringe Rückforderungen unterhalb von 50 Euro nicht geltend gemacht werden.

Für Betreuer ist wichtig: Man sollte eine kleine Rückforderung nicht einfach ungeprüft hinnehmen. Wenn die Beträge unter 50 Euro liegen, muss geprüft werden, ob die Bagatellgrenze beachtet wurde. Sie gilt nicht immer, aber sie gilt in den dafür vorgesehenen Fällen. Auf die Besonderheiten kommen wir gleich noch.

Die Grundregel lautet: Wenn es im SGB II eine Rückforderung gibt und diese weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beträgt, dann ist diese grundsätzlich nicht zu erstatten. Dabei ist jedes Wort wichtig. Zuerst brauchen wir eine Erstattungsforderung. Es geht also um Fälle, in denen Leistungen zu Unrecht erbracht wurden und nach Aufhebung oder entsprechender Korrektur eigentlich eine Rückforderung entstehen würde. Der nächste Punkt ist die Grenze von weniger als 50 Euro. 49,80 Euro fallen unter die Grenze, 50 Euro nicht mehr. Sobald die Rückforderung 50 Euro erreicht, ist sie grundsätzlich vollständig zurückzuzahlen.

Der weitere wichtige Punkt ist die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Genau hier liegt ein häufiger Denkfehler. Es wird nicht für jede einzelne Person geprüft, ob diese weniger als 50 Euro schuldet. Entscheidend ist die Überzahlung der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Wenn wir also eine Mutter, einen Vater und ein Kind haben und insgesamt 55 Euro zu viel gezahlt wurden, greift die Bagatellgrenze nicht, auch wenn der rechnerische Anteil einer einzelnen Person unter 50 Euro liegt. Das Jobcenter darf dann grundsätzlich gegenüber den einzelnen Mitgliedern anteilig aufheben und die Erstattung geltend machen. Es geht also um die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Wenn diese Bedarfsgemeinschaft aber insgesamt nur 35 Euro zu viel erhalten hat, greift die Bagatellgrenze. Dann darf nicht aufgehoben werden und die Erstattung darf nicht gefordert werden. Das muss man als Betreuer prüfen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist: Es handelt sich nicht um eine Ermessensvorschrift. Wenn die Voraussetzungen der Bagatellgrenze vorliegen, ist sie anzuwenden. Punkt. Das Jobcenter kann dann nicht frei entscheiden, ob es trotzdem zurückfordert oder nicht.

Etwas schwieriger wird es beim Bewilligungszeitraum und beim sogenannten Prüffall. Was bedeutet das? Die Bagatellgrenze wird nicht beliebig über Monate oder über mehrere Bewilligungszeiträume hinweg zusammengeworfen. Maßgeblich ist der sogenannte Prüffall. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der tatsächlichen Prüfung geschaut wird, welche Änderungssachverhalte vorliegen und welche Überzahlungen sich daraus ergeben. Dabei dürfen mehrere Überzahlungssachverhalte zusammen betrachtet werden, wenn sie im selben Bewilligungszeitraum liegen und einen einheitlichen Prüffall bilden. Praktisch bedeutet das: Wenn dem Jobcenter gleichzeitig mehrere Änderungen für denselben Bewilligungszeitraum bekannt werden, dann können die daraus entstehenden Überzahlungen zusammengerechnet werden.

Ein Beispiel: Eine betreute Person reicht im 08 mehrere Lohnabrechnungen nach. Daraus ergibt sich für 06 eine Überzahlung von 25 Euro und für 07 eine Überzahlung von 35 Euro. Beide Monate zusammen ergeben 60 Euro. Damit liegt eine Überzahlung vor, die über der Bagatellgrenze liegt. Anders kann es sein, wenn der Sachverhalt getrennt geprüft wird. Wenn zunächst nur die Überzahlung von 25 Euro geprüft wurde und die Bagatellgrenze angewendet wurde, dann wird diese frühere Prüfung später grundsätzlich nicht einfach mit einer neuen Überzahlung zusammengerechnet. Frühere Bagatellfälle werden also nicht nachträglich aufsummiert. Für uns als Betreuer ist das wichtig, weil man genau anschauen muss, wann welcher Sachverhalt geprüft wurde, welcher Bewilligungszeitraum betroffen ist und ob es sich wirklich um einen einheitlichen Prüffall handelt.

Das gilt auch für die neue Grundsicherung, die ab 01.07.2026 kommen beziehungsweise umfirmiert werden soll. Wer dazu mehr wissen möchte oder sich in einem Minikurs genauer anhören möchte, welche Änderungen es gibt, dem sei campus | plus empfohlen unter cp.betroyt.de. Dort habe ich mir im 05 2026 noch einmal angeschaut, welche Änderungen relevant sind und worauf man achten muss. In knapp 1 Stunde habe ich zusammengefasst, was man dazu wissen sollte. Wer noch nicht in campus | plus ist, für den wäre das ein guter Anlass. Dort erscheint in diesem Monat auch wieder ein zusätzlicher Podcast. Also: cp.betroyt.de. Wer daran Interesse hat, kann dort einmal hineinhören.

Aber das war noch nicht alles, was wir zur Bagatellgrenze wissen müssen. Es gibt nämlich noch einen Fehler, der in der Praxis häufig auftritt. Bewilligungszeiträume werden nicht getrennt betrachtet. Da muss man wirklich aufpassen. Es darf nicht einfach alles zusammengezogen und beispielsweise für ein Jahr geprüft werden, obwohl nur für ein halbes Jahr bewilligt wurde. Dann kann man genau dort ansetzen und sagen: Nein, es gilt nur der jeweilige Bewilligungszeitraum. Wenn in diesem Bewilligungszeitraum zum Beispiel 45 Euro Überzahlung entstanden sind, liegt das unter der Bagatellgrenze. Wenn im nächsten Bewilligungszeitraum noch einmal 35 oder 40 Euro entstanden sind, fällt auch dieser Betrag für sich betrachtet unter die Bagatellgrenze. Deshalb ist für uns als Betreuer wichtig zu prüfen, ob diese Grenzen eingehalten wurden.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Überzahlungen und Nachzahlungen werden nicht beliebig miteinander verrechnet. Vielleicht habt ihr euch schon überlegt, dass das natürlich auch möglich sein könnte. Bei endgültigen Bewilligungen gilt grundsätzlich: Überzahlungen werden personenbezogen und monatsbezogen ermittelt. Nachzahlungen aus anderen Monaten mindern eine Überzahlung nicht automatisch.

Ein Beispiel: Im 05 wurden 60 Euro zu viel gezahlt und im 06 gibt es eine Nachzahlung von 40 Euro. Dann wird nicht einfach gesagt, dass nur noch 20 Euro als Rückforderung übrig bleiben. So funktioniert es nicht. Vielmehr wird die Überzahlung im 05 gesondert betrachtet und die Nachzahlung im 06 gesondert ausgezahlt. Es gibt also diese beiden Ebenen. Anders ist es, wenn begünstigende und belastende Umstände denselben Monat und dieselbe Person betreffen. Dann kann natürlich saldiert werden. Gemeint ist Folgendes: Im 05 ergibt sich wegen Einkommen eine Überzahlung von 60 Euro. Gleichzeitig besteht im 05 für dieselbe Person ein bisher nicht berücksichtigter Mehrbedarf von 40 Euro. Dann verbleibt eine Überzahlung von 20 Euro und dann kann die Bagatellgrenze greifen. Das ist nicht ganz einfach und vielleicht eine Folge, die man 1 oder 2 Mal hören sollte, um die Systematik wirklich zu verstehen. Oder man liest sich die Norm noch einmal durch. Wichtig ist es auf jeden Fall.

Wem jetzt noch nicht der Kopf raucht, der ist herzlich eingeladen, sich § 41a SGB II anzuschauen. Dort geht es um vorläufige Bewilligungen. Hier gelten besondere Regelungen. Was bedeutet vorläufig bewilligt? Das gibt es vor allem bei schwankendem Einkommen, also etwa bei Selbstständigkeit, bei noch nicht feststehenden Ansprüchen oder bei ungeklärten tatsächlichen Verhältnissen. Dann wird zunächst vorläufig entschieden und am Ende kommt es zu einer abschließenden Entscheidung. In diesem Zusammenhang greift § 41a Absatz 6 SGB II. Die vorläufig gezahlten Leistungen werden den endgültig festgestellten Leistungen gegenübergestellt. Dabei werden Überzahlungen und Nachzahlungen innerhalb des Bewilligungszeitraums nach den Regeln des § 41a SGB II verrechnet. Erst das Ergebnis dieser Betrachtung ist maßgeblich dafür, ob die Bagatellgrenze greift oder nicht.

Nehmen wir ein Beispiel. In einigen Monaten wurden 70 Euro zu viel gezahlt. In anderen Monaten wären 40 Euro nachzuzahlen. Im Rahmen der abschließenden Entscheidung ergibt sich dann nur noch eine verbleibende Überzahlung von 30 Euro. Hier greift die Bagatellgrenze. Es wird an dieser Stelle also nicht zurückgefordert. Wichtig ist aber: Die Entscheidung muss trotzdem getroffen werden. Es muss eine abschließende Entscheidung geben. Das Jobcenter kann nicht einfach nichts machen. Es muss abschließend entscheiden und auf die Anwendung der Bagatellgrenze hinweisen. Das sollte man auf jeden Fall im Kopf behalten.

Zum Schluss schauen wir uns noch die Minderjährigenhaftung an. Das spielt ebenfalls in diesen Bereich hinein, wenn Rückforderungen entstehen. Rückforderungen werden den einzelnen Personen zugerechnet, weil im SGB II das Individualprinzip gilt. Kinder haben eigene Leistungsansprüche. Wenn zu viel gezahlt wurde, entsteht rechtlich und rechnerisch auch gegen Kinder ein Erstattungsanspruch. In der Praxis werden Aufhebungs und Erstattungsansprüche gegen Minderjährige über die gesetzlichen Vertreter bekannt gegeben, aber die Forderung richtet sich rechtlich gegen das Kind. Wenn das Kind später volljährig wird, kann das Jobcenter beziehungsweise meistens der Inkassoservice der Bundesagentur direkt an die volljährige Person herantreten.

Daraus ergibt sich ein massives Problem. Viele Jugendliche bekommen, wenn sie volljährig werden, quasi zum Geburtstag ein Forderungsschreiben wegen Leistungen, die während ihrer Kindheit an die Familie gezahlt wurden. Das ist natürlich ein sehr schlechter Start ins Leben. Hier hilft § 40 Absatz 9 SGB II. Danach gilt, dass sich die Haftung des Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit, also mit dem 18. Lebensjahr, 15.000 Euro übersteigt. Das bedeutet: Nur soweit dieses Vermögen überschritten wird, können Forderungen geltend gemacht werden.

Machen wir es wieder plastisch am Beispiel. Das Kind wird volljährig. Bei Eintritt der Volljährigkeit hat es 11.500 Euro Vermögen. Dann liegt das Vermögen unter 15.000 Euro und eine Rückforderung aus der Minderjährigkeit ist grundsätzlich nicht durchsetzbar. Anders ist es bei 15.500 Euro Vermögen. Dann wird nicht alles zurückgefordert, sondern die Haftung ist auf die 500 Euro beschränkt, die über der Grenze von 15.000 Euro liegen. Dafür haftet die volljährig gewordene Person dann. Ich finde das eine gute Lösung. Wenn wirklich Vermögen vorhanden ist, etwa durch Übertragung oder auf andere Weise, kann eine Inanspruchnahme in Betracht kommen. Ansonsten ist die Person geschützt. 15.000 Euro sind für ein Kind, das vorher im Leistungsbezug war, aus meiner Sicht auch ein relativ hoher Betrag.

Ich glaube, das soll für heute reichen. Es war eine ganze Menge Input. Wenn man das alles behalten hat, ist man gut aufgestellt, was Bagatellgrenzen und Minderjährigenhaftung angeht. Für uns als Betreuer geht es darum, diese Punkte auf dem Schirm zu haben. Wenn geringe Rückforderungen auftauchen oder jemand gerade volljährig wird, muss man das mitprüfen. Aus meiner Sicht gehört das zur Pflicht des Betreuers.

Wir hören uns dann in 14 Tagen wieder beziehungsweise du hörst mich in 14 Tagen wieder. Und jetzt: Ab zu Instagram und einfach betroyt Podcast oder betroyt Wissen oder beides abonnieren. Dort gibt es regelmäßig Videos von mir zum Thema rechtliche Betreuung und zu allem, was damit zusammenhängt, also auch Pflege, Erbe und weitere angrenzende Themen. Wer sagt, dass er zusätzlich einen Kurs machen möchte oder Fragen hat, dem kann ich den kostenfreien Campus ans Herz legen unter ca.betroyt.de. Dort gibt es einen regen Austausch und dort kannst du schauen, ob Fragen, die du hast, vielleicht schon beantwortet wurden. Das war es für heute. Ich wünsche dir was. Wir hören uns wieder. Lass es dir gut gehen und lass dich nicht ärgern. Bis dann. Tschüss.

Bagatellgrenze und Minderjährigenhaftung in der Betreuungspraxis

Rückforderungen des Jobcenters gehören zur regelmäßigen Praxis rechtlicher Betreuer und sollten auch bei kleinen Beträgen nicht ungeprüft akzeptiert werden. Die Folge macht deutlich, dass bei Erstattungsforderungen im SGB II die Bagatellgrenze von weniger als 50 Euro zu beachten ist, wobei nicht der einzelne Anteil einer Person, sondern die gesamte Überzahlung der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich ist. Für die Prüfung kommt es entscheidend darauf an, ob ein einheitlicher Prüffall vorliegt, welcher Bewilligungszeitraum betroffen ist und ob mehrere Änderungssachverhalte zulässig zusammengerechnet wurden. Besonders wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen endgültigen und vorläufigen Bewilligungen, weil bei § 41a SGB II erst das Ergebnis der abschließenden Entscheidung darüber entscheidet, ob eine Rückforderung oberhalb oder unterhalb der Bagatellgrenze liegt. Ergänzend zeigt die Folge, dass Forderungen gegen minderjährige Kinder nicht wie normale Forderungen behandelt werden dürfen, wenn die betroffene Person volljährig wird. In diesen Fällen ist die Haftungsbeschränkung nach § 40 Absatz 9 SGB II in Verbindung mit § 1629a BGB zu prüfen, sodass eine Inanspruchnahme regelmäßig nur möglich ist, soweit bei Eintritt der Volljährigkeit Vermögen oberhalb von 15.000 Euro vorhanden war.

Thema

Bagatellgrenze bei Rückforderungen im SGB II, Prüffall, Bewilligungszeitraum, vorläufige Bewilligung und Minderjährigenhaftung.

Rechtsgrundlagen

§ 40 Absatz 1 SGB II, § 40 Absatz 9 SGB II, § 41a Absatz 6 SGB II, § 50 SGB X, § 1629a BGB.

Kernaussage

Kleine Rückforderungen des Jobcenters dürfen im SGB II nicht immer geltend gemacht werden. Entscheidend ist, ob die Erstattungsforderung insgesamt weniger als 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft beträgt, welcher Bewilligungszeitraum betroffen ist, ob ein einheitlicher Prüffall vorliegt und ob bei volljährig gewordenen Kindern die Haftungsbeschränkung zu beachten ist.

Praxis Tipps

Rückforderungen unter 50 Euro immer auf die Bagatellgrenze nach § 40 Absatz 1 SGB II prüfen.

Nicht den Einzelbetrag pro Person isoliert betrachten, sondern die gesamte Überzahlung der Bedarfsgemeinschaft prüfen.

Bewilligungszeiträume getrennt betrachten und eine unzulässige Zusammenrechnung mehrerer Zeiträume beanstanden.

Bei vorläufig bewilligten Leistungen nach § 41a SGB II auf das Ergebnis der abschließenden Entscheidung abstellen.

Bei Forderungen gegen minderjährige oder volljährig gewordene Betroffene immer § 40 Absatz 9 SGB II und § 1629a BGB prüfen.

Bei kleinen Rückforderungen nicht vorschnell zahlen, sondern zunächst Berechnung, Bescheidgrundlage und Prüfzeitpunkt nachvollziehen.

Weiterführend

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