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Folge 252 Strom - Wer zahlt was bei Angabe eines falschen Zählers?

In dieser Folge geht es um die Verwechslung von Stromzählern und die Frage, wer zahlen muss, wenn eine Person Abschläge auf den falschen Zähler geleistet hat. Entscheidend sind die richtige Zuordnung des Verbrauchs, die Frage der Erfüllung, mögliche Rückzahlungsansprüche aus § 812 BGB und die Aufrechnung nach § 387 BGB. Für Betreuer ist wichtig, nicht vorschnell Zahlungen zu verweigern, sondern Buchungen, Vertragskonten und Bereicherungsansprüche sauber auseinanderzuhalten.

Es ist Podcast Woche. Schön, dass du wieder dabei bist bei „betroyt“, dem Podcast für rechtliche Betreuung und alles Wissenswerte rund um das Thema. Heute beschäftigen wir uns mit Strom, genauer gesagt mit dem Stromzähler. Ich habe mich einem Problem gewidmet, das in der Praxis immer wieder vorkommt, das mir Klienten schildern und das auch Kollegen immer wieder ansprechen. Es geht um Stromzähler und um die Verwechslung von Stromzählern. Was ist damit gemeint? Wir haben eine Person A. Diese Person A hat einen Stromzähler A. Dann gibt es eine Person B. Diese Person B hat einen Stromzähler B. Es gibt also zwei Wohnungen. Person A wohnt in Wohnung A, Person B wohnt in Wohnung B. Zu jeder Wohnung gehört jeweils ein eigener Zähler. Nun kann es vorkommen, dass aufgrund von Unstimmigkeiten Person A bei ihrem Versorger plötzlich den Stromzähler B angibt. Person A zahlt dann auch auf diesen Zähler B Geld und wird zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich aufgefordert, auch für den Stromzähler A zu zahlen, weil dieser tatsächlich zu ihrer Wohnung gehört. Person B hat weder Zähler A noch Zähler B bezahlt. In dieser Konstellation entstehen natürlich Ansprüche gegeneinander, die sich aus dem BGB ergeben. Diese Ansprüche habe ich mir angesehen und gegeneinander aufgestellt. Ausgangspunkt ist also: Person A hat für den falschen Zähler bezahlt und soll jetzt zusätzlich den eigenen Stromzähler A bezahlen. Person A sagt dann verständlicherweise: Warum soll ich meinen Stromzähler A bezahlen? Ich habe doch schon den Stromzähler B bezahlt. Der Versorger oder Netzbetreiber sagt dagegen: Der Stromzähler A gehört zu deiner Wohnung. Deswegen musst du auch den Verbrauch bezahlen, der über diesen Zähler gelaufen ist. Daraufhin sagt Person A: Dann möchte ich wenigstens das Geld zurückhaben, das ich auf Stromzähler B gezahlt habe. Der Vertragspartner sagt dann häufig: Nein, wir haben einen Vertrag, es wurde auch etwas verbraucht, und die Zahlung wurde auf diese Forderung verbucht, weil du auf dieses Vertragskonto gezahlt hast. Das ist die Grundkonstellation, mit der wir uns beschäftigen müssen.

Wir gehen die einzelnen Ansprüche Schritt für Schritt durch. Zunächst geht es um den Anspruch des Versorgers des Zählers A gegen Person A. Der Versorger von Zähler A hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung der Endabrechnung, wenn Person A tatsächlich die Stromversorgung über Zähler A genutzt hat und dieser Zähler objektiv der Wohnung von Person A zugeordnet ist. Grundlage ist meistens ein Stromlieferungsvertrag, entweder ausdrücklich durch Anmeldung oder durch tatsächliche Stromentnahme. Person A hat in dieser Konstellation tatsächlich Strom aus Zähler A entnommen. Es liegt also eine tatsächliche Stromentnahme vor. Wenn Person A nun sagt, sie habe aber Abschläge auf Zähler B gezahlt, ist der Anspruch aus Zähler A nicht automatisch erledigt. Die Forderung aus Zähler A und die Zahlung auf Zähler B sind zunächst zwei verschiedene rechtliche Vorgänge. Das muss man getrennt betrachten. Schwieriger wird es, wenn es zwei verschiedene Versorger für Zähler A und Zähler B gibt. Dann hat Person A gegenüber dem Versorger von Zähler A regelmäßig keine Erfüllung bewirkt, weil der Versorger von Zähler A das Geld gar nicht erhalten hat. Etwas differenzierter ist es, wenn derselbe Versorger beide Zähler führt. Dann ist zwar derselbe Gläubiger betroffen, aber auch dann muss geprüft werden, welcher Forderung die Zahlung zugeordnet wurde. Nach § 366 BGB kommt es bei mehreren Forderungen grundsätzlich darauf an, welche Schuld der Schuldner bei der Zahlung tilgen will. Fehlt eine eindeutige Tilgungsbestimmung, gelten die gesetzlichen Regeln. Für Person A ist deshalb wichtig: Wenn bei der Zahlung der Abschläge erkennbar die eigene Stromversorgung bezahlt werden sollte und nur versehentlich die falsche Zählernummer angegeben wurde, spricht viel dafür, dass die Zahlung wirtschaftlich und rechtlich auf die eigenen Stromschulden bezogen war. Dann muss der Versorger jedenfalls erklären, warum er die Zahlung dauerhaft auf Zähler B verbucht und nicht korrigiert. Schwierigkeit bleibt aber, dass die Zahlungen tatsächlich unter der falschen Nummer geleistet wurden.

Die nächste Frage lautet: Kann Person A die Zahlung an den Versorger von Zähler A verweigern? Kann Person A also sagen: Ich habe zwar Strom genutzt, aber ich bezahle nicht? Hier muss man 2 Fälle unterscheiden. Der 1. Fall ist, dass derselbe Versorger Zähler A und Zähler B führt. Dann sollte Person A nicht einfach sagen: Ich zahle nicht. Besser ist es, zu erklären, dass der Verbrauch über Zähler A nicht zwingend bestritten wird, aber eine korrekte Umbuchung der geleisteten Abschläge verlangt wird. Hilfsweise sollte die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erklärt werden. Dieser Rückzahlungsanspruch kann sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Versorger Zahlungen von Person A für Zähler B erhalten hat, obwohl Person A hinsichtlich Zähler B keinen eigenen Vertrag und keine eigene Zahlungspflicht hatte. § 812 BGB verpflichtet zur Herausgabe, wenn jemand durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt. Der Versorger verlangt also von Person A Zahlung für Zähler A. Person A verlangt vom selben Versorger Rückzahlung oder Umbuchung der irrtümlich auf Zähler B gezahlten Abschläge. Das sind beides Geldforderungen. Sind diese fällig und durchsetzbar, kommt eine Aufrechnung nach § 387 BGB in Betracht. Die Aufrechnung setzt voraus, dass sich 2 Personen gegenseitig gleichartige Leistungen schulden. In diesem Fall kann Person A gegen denselben Versorger rechtlich stark argumentieren, dass der Versorger nicht einerseits die Zahlung behalten und andererseits den gesamten Betrag für Zähler A noch einmal verlangen kann. Der Versorger darf nicht doppelt profitieren. Er muss entweder umbuchen, erstatten oder sich eine wirksame Aufrechnung entgegenhalten lassen.

Der 2. Fall ist schwieriger und in der Praxis häufig unschöner: Zähler A und Zähler B werden von verschiedenen Versorgern geführt. Dann kann Person A gegenüber dem Versorger von Zähler A grundsätzlich nicht mit Zahlungen auf Zähler B argumentieren. Es fehlt an der Gegenseitigkeit der Forderungen. Eine Aufrechnung ist dann regelmäßig ausgeschlossen, weil Person A keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Versorger von Zähler A hat, sondern gegen den anderen Versorger oder gegen Person B. Das bedeutet: Person A muss die Forderung für Zähler A grundsätzlich bezahlen, kann aber parallel Rückzahlung der irrtümlichen Zahlungen verlangen. Damit ist die erste Konstellation geklärt.

Nun geht es um den Anspruch von Person A gegen den Versorger von Zähler B. Person A hat gegen den Versorger von Zähler B einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn sie auf Zähler B gezahlt hat, obwohl sie für diesen Zähler nicht Vertragspartnerin war und auch keinen Strom über diesen Zähler verbraucht hat. Dann hat Person A gegen den Versorger von Zähler B einen Anspruch auf Rückzahlung der irrtümlich geleisteten Abschläge aus § 812 BGB. Die Voraussetzungen sind: Person A hat etwas geleistet, nämlich Geldzahlungen. Der Versorger hat diese Zahlungen erhalten. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, weil Person A für Zähler B nicht zahlungspflichtig war. Der Anspruch richtet sich auf Rückzahlung der geleisteten Beträge, soweit keine wirksame Verrechnung entstanden ist. Wenn der Versorger von Zähler B die Zahlung bereits dem Vertragskonto von Person B gutgeschrieben hat, entfällt der Anspruch gegen den Versorger nicht automatisch. Der Versorger muss dann darlegen, weshalb er eine Zahlung einer nicht verpflichteten Person dauerhaft behalten darf. In der Praxis besteht aber häufig das Problem, dass ein Vertrag über genau diese Zählernummer geschlossen wurde. Deshalb ist im Kern oft der Anspruch von Person A gegen Person B entscheidender.

Ein Anspruch von Person A gegen Person B kommt in Betracht, wenn die Zahlung von Person A tatsächlich dazu geführt hat, dass Person B von ihren eigenen Stromschulden befreit wurde. Das sollte in vielen Fällen der Fall sein, weil ein Zähler grundsätzlich nur einmal bezahlt beziehungsweise abgerechnet werden kann. Dann hat Person B einen Vermögensvorteil erlangt. Dieser Vorteil besteht nicht zwingend in ausgezahltem Geld, sondern in der Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem eigenen Stromversorger. Denn auch Person B ist verpflichtet, den eigenen Stromverbrauch zu bezahlen. Diese Befreiung ist ein bereicherungsrechtlich relevanter Vorteil. Es geht wieder um § 812 BGB, also um Herausgabe der ersparten Aufwendungen beziehungsweise um Wertersatz. Das lässt sich aber nur sauber begründen, wenn Person B tatsächlich entlastet wurde. Ein Beispiel: Person B hätte für Zähler B 1.200 Euro zahlen müssen. Person A hat irrtümlich 1.000 Euro auf diesen Zähler gezahlt. Der Versorger hat diese 1.000 Euro auf das Konto von Person B gebucht, also auf den Zähler B, der Person B zuzurechnen ist. Dann ist Person B in Höhe von 1.000 Euro von ihrer Stromschuld befreit. Person B muss dann nur noch 200 Euro zahlen. In dieser Höhe kommt ein Anspruch von Person A gegen Person B in Betracht. Anders liegt es, wenn der Versorger die Zahlung nur intern falsch verbucht hat, Person B aber trotzdem weiterhin vollständig in Anspruch genommen wird oder keine Gutschrift erhalten hat. Dann hat Person B noch keinen Vorteil erlangt. In diesem Fall liegt der Anspruch vorrangig gegen den Versorger. Das muss im Einzelfall aufgeklärt werden. Wenn unklar ist, wer tatsächlich bereichert ist, kann es prozessual darauf hinauslaufen, dass eine Person verklagt wird und der Dritte in das Verfahren einbezogen wird, weil jedenfalls einer der Beteiligten das Geld zurückzahlen muss.

Daneben gibt es den Anspruch des Versorgers von Zähler B gegen Person B. Der Versorger darf bei Zähler B nicht doppelt abrechnen. Wenn die Zahlung von Person A wirksam als Drittzahlung behandelt wird, ist die Forderung gegen Person B in Höhe der Zahlung erfüllt. Dann muss Person B allerdings damit rechnen, dass Person A Rückgriff nimmt. Wenn der Versorger also sagt, er rechne die Zahlung auf die Forderung von Person B an, kann Person A gegen Person B vorgehen und sagen: Ich habe deine Stromschuld bezahlt. Du bist dadurch entlastet worden. Du musst mir das Geld erstatten. Ein Anspruch des Versorgers von Zähler B gegen Person A besteht dagegen grundsätzlich nicht. Der Versorger kann nicht einfach sagen: Du hast die ganze Zeit gezahlt, also musst du auch den Rest zahlen. Wenn Person A nicht Vertragspartnerin war und den Strom über Zähler B nicht verbraucht hat, geht es nicht um eine weitere Zahlungspflicht von Person A, sondern um Rückabwicklung. Die letzte denkbare Konstellation wäre, dass Versorger A und Versorger B intern ausgleichen müssten. Das ist regelmäßig nicht der Fall, weil die Versorger kein Vertragsverhältnis miteinander haben. Nur wenn besondere energiewirtschaftliche oder abrechnungstechnische Beziehungen bestehen, kann man darüber nachdenken. Im Normalfall haben die Unternehmen nichts miteinander zu tun und müssen das Geld nicht untereinander verschieben.

Zusammengefasst bedeutet das: Der Versorger von Zähler A hat gegen Person A einen Zahlungsanspruch für den über Zähler A verbrauchten Strom. Person A muss also grundsätzlich zahlen, was sie verbraucht hat. Dieser Anspruch entfällt nur, wenn die Zahlungen von Person A rechtlich als Erfüllung dieser Forderung zu behandeln sind oder wenn Person A wirksam mit einem Rückzahlungsanspruch aufrechnet. Person A hat gegen den Versorger von Zähler B einen Rückzahlungsanspruch, wenn sie ohne eigene Zahlungspflicht auf Zähler B gezahlt hat. Das ist der naheliegende Anspruch, wenn bei der Anmeldung der falsche Zähler angegeben wurde. Person A hat gegen Person B einen Bereicherungsanspruch, wenn Person B durch die Zahlungen von eigenen Stromschulden befreit wurde. Der Anspruch besteht aber nur in Höhe der tatsächlichen Entlastung. Person B haftet gegenüber ihrem eigenen Versorger für den Verbrauch über Zähler B, soweit diese Forderung nicht bereits durch Person A als Drittleistung getilgt wurde. Wurde Person B durch die Zahlung von Person A entlastet, kann Person A Rückgriff nehmen. Der Versorger darf nicht doppelt profitieren. Es gibt nur einen sachgerechten Weg.

Was ist also der sinnvollste Weg? Person A sollte dem Versorger schriftlich erklären, dass sie die Abrechnung zu Zähler A dem Grunde nach nicht pauschal bestreitet, aber die Berücksichtigung der geleisteten Abschläge verlangt. Der Versorger sollte aufgefordert werden, die Zahlungen, Vertragskonten, Zählernummern und Buchungen offenzulegen und mitzuteilen, welchem Vertragskonto die Zahlungen gutgeschrieben wurden. Ich hoffe, das war heute nicht zu konfus. Es ist ein Fall, der immer wieder auftreten kann. Wenn man die Reihenfolge beherzigt, kann man mit dieser Konstellation gut umgehen. Die Hauptkonstellation ist, dass es 2 verschiedene Betreiber oder Versorger gibt. Dann wird es schwierig mit der Verrechnung, weil die Aufrechnung eigentlich die beste Lösung ist, aber Gegenseitigkeit voraussetzt. Wenn derselbe Versorger betroffen ist, lautet das Zauberwort Verrechnung beziehungsweise Aufrechnung. In den anderen Fällen geht es vor allem um § 812 BGB, also um Herausgabe des Erlangten und bereicherungsrechtliche Ansprüche. Diese und ähnliche Fragen gibt es immer wieder auf dem Campus. Wer noch nicht auf dem Campus ist, kann sich unter ca.betroyt.de anmelden und erst einmal kostenlos reinschnuppern. Wer danach sagt, dass er noch weiter lernen und Fortbildungen über den Campus machen möchte, kann campus | plus abonnieren unter cp.betroyt.de. Ihr findet das auch auf dem Campus, wenn ihr dort unterwegs seid. Das war es für diese Woche. Ich wünsche euch etwas und hoffe, dass wir uns beim nächsten Mal wieder hören. Bis dahin hoffe ich, dass euch nicht der Kopf rauscht von Person A, Zähler A, Person B und Zähler B.

Wenn Stromzahlungen auf dem falschen Zähler landen

In der Betreuungspraxis kann es vorkommen, dass ein Stromvertrag versehentlich unter der falschen Zählernummer geführt wird. Für Betreuer ist dann entscheidend, die Forderungen nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich sauber zu trennen. Der Verbrauch über den tatsächlich zur Wohnung gehörenden Zähler bleibt grundsätzlich zahlungspflichtig, wenn die betreute Person diesen Strom genutzt hat. Wurden aber Abschläge auf einen fremden Zähler gezahlt, kommt es darauf an, ob derselbe Versorger betroffen ist oder ob 2 verschiedene Versorger beteiligt sind. Bei demselben Versorger sollte eine Umbuchung verlangt und hilfsweise die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB erklärt werden. Bei verschiedenen Versorgern ist eine direkte Verrechnung regelmäßig nicht möglich, sodass der Anspruch auf Rückzahlung gegen den falschen Zahlungsempfänger oder gegen die durch die Zahlung entlastete Person gesondert geltend gemacht werden muss. Praktisch wichtig ist deshalb, alle Zahlungsflüsse, Vertragskonten, Zählernummern und Abrechnungen vollständig anzufordern, bevor eine Zahlung endgültig verweigert oder ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht wird.

Thema

Verwechslung von Stromzählern, Zahlung auf den falschen Zähler, Endabrechnung des richtigen Zählers und Rückforderungsansprüche zwischen Person A, Person B und dem Stromversorger.

Rechtsgrundlagen

§ 362 BGB, Erfüllung einer Forderung.

§ 366 BGB, Tilgungsbestimmung bei mehreren Forderungen.

§ 387 BGB, Aufrechnung.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, ungerechtfertigte Bereicherung.

Stromlieferungsvertrag durch Anmeldung oder tatsächliche Stromentnahme.

Kernaussage

Wer Strom über den eigenen Zähler verbraucht, bleibt grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet. Wurden Abschläge versehentlich auf einen fremden Zähler gezahlt, erledigt das die eigene Stromforderung nicht automatisch. Entscheidend ist, ob eine Umbuchung, eine Aufrechnung oder ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht kommt.

Praxis Tipps

Zunächst klären, welcher Zähler tatsächlich zur Wohnung der betreuten Person gehört.

Alle Vertragskonten, Zählernummern, Zahlungsnachweise und Abrechnungen vom Versorger anfordern.

Bei demselben Versorger ausdrücklich Umbuchung verlangen und hilfsweise Aufrechnung erklären.

Bei verschiedenen Versorgern die Forderung des richtigen Zählers und den Rückzahlungsanspruch wegen des falschen Zählers getrennt behandeln.

Prüfen, ob eine andere Person durch die Zahlungen von eigenen Stromschulden befreit wurde.

Nicht nur mit dem Argument arbeiten, es sei bereits Strom bezahlt worden, sondern konkret auf § 812 BGB und § 387 BGB abstellen.

Weiterführend

betroyt campus plus: cp.betroyt.de

Mentorenprogramm Startrampe: startrampe.betroyt.de

Podcast Archiv: betroyt.de/podcast

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