In dieser Folge beantwortet Roy Lippoth zwei Fragen aus dem Campus plus Q&A. Es geht um den richtigen Weg zur Betreuungsbehörde bei der Erweiterung des Wirkungskreises auf Nachbarkreise und um den professionellen Umgang mit überzogenen Erwartungen betreuter Personen und Dritter an die eigene Betreuertätigkeit.
Herzlich willkommen zu einer neuen Ausgabe des betroyt Podcasts, dem Podcast für rechtliche Betreuer. Diese Folge ist eine Premiere, denn es ist die erste Aufzeichnung, die zusätzlich auch als Video erscheint. Wer das Ganze sehen möchte, findet es bei YouTube unter dem Namen Roy Lippoth.
Heute geht es um zwei Fragen, die im Campus plus bei den monatlichen Q&A-Sessions gestellt wurden. Wer den Campus plus noch nicht kennt: Er ist unter cp.betroyt.de erreichbar und bietet jeden Monat eine Q&A-Session, in der Fragen gestellt werden können. Zwei der dort gestellten Fragen waren so praxisrelevant, dass sie hier öffentlich beantwortet werden.
Die erste Frage lautet: Wie sollte ein neu registrierter Berufsbetreuer seine Bereitschaft am besten signalisieren, Fälle außerhalb des eigenen Registrierungsbereichs, also in angrenzenden Landkreisen oder Städten, zu übernehmen? Ist dafür das zuständige Gericht oder die Betreuungsbehörde anzuschreiben? Empfiehlt es sich zudem, den Registrierungsbescheid einschließlich der Vergütungsstufenfestsetzung von sich aus mit einzureichen? Und wie kommt man grundsätzlich an Betreuungen außerhalb des ursprünglichen Wirkungskreises?
Die erste Überlegung, die man anstellen muss, ist, ob eine solche Erweiterung überhaupt sinnvoll ist. Aus eigener Erfahrung lässt sich sagen: Wer den eigenen Aufgabenbereich auf weitere Landkreise ausdehnt, merkt schnell, dass das nicht einfach nebenbei geschieht. Es kommen nicht nur ein paar zusätzliche Fälle aus einem anderen Landkreis hinzu, sondern es entstehen völlig neue Ansprechpartner und neue Behördenkontakte, mit denen man sich erst einarbeiten muss. Das bedeutet eine deutliche Erweiterung des Arbeitsaufwands. Es lohnt sich also, vorher genau zu überlegen, ob man das wirklich möchte, denn mit der Erweiterung kommen auch längere Wegstrecken hinzu, je nachdem, wie der jeweilige Landkreis zugeschnitten ist. Im Brandenburgischen etwa sind die Entfernungen erheblich, und es kommen schnell Fahrtstrecken zusammen, mit denen man vorher nicht gerechnet hat.
Wer sich für die Erweiterung entscheidet, kann sich grundsätzlich überall bewerben. Man ist nicht auf den eigenen Landkreis oder die eigene Stadt beschränkt, sondern kann sich als gesetzlicher Betreuer bei jeder Stelle vorstellen, bei der man tätig werden möchte. Entscheidend ist dabei, vor Ort bekannt zu werden. Der beste und aus dieser Sicht auch einzige wirksame Weg dahin führt über die Betreuungsbehörde. Sie entscheidet maßgeblich darüber, ob und wie ein Betreuer im jeweiligen Landkreis eingesetzt wird. Wer mit der Betreuungsbehörde ein gutes Verhältnis aufbaut, wird auch im Nachbarkreis Fälle erhalten. Gelingt das nicht, wird es insgesamt schwierig. Die Betreuungsbehörde ist also das eigentliche Einfallstor. Das zuständige Gericht nimmt eine entsprechende Bereitschaftsmeldung zwar zur Kenntnis, verweist im Zweifel aber ohnehin an die Betreuungsbehörde. Ein Anschreiben an das Gericht allein bringt daher wenig.
Wichtig ist außerdem, sich persönlich vorzustellen und nicht nur schriftlich mitzuteilen, dass man Betreuer im Nachbarkreis ist und über bestimmte Qualifikationen verfügt. Es empfiehlt sich, bei der Behörde anzurufen und um einen Termin zur persönlichen Vorstellung zu bitten, damit man dort bekannt wird und im Bedarfsfall eingesetzt werden kann. Dabei ist realistisch damit zu rechnen, zunächst getestet zu werden. In der Regel wird kein leichter Fall zugeteilt, denn diese werden intern meist problemlos vergeben. Stattdessen wird eher ein schwieriger Fall übertragen, um zu prüfen, ob der neue Betreuer damit zurechtkommt. Eine sogenannte Heilbetreuung, also ein besonders unkomplizierter Fall, ist zu Beginn eher nicht zu erwarten. Wer sich in dieser Bewährungsphase beweist, muss anschließend darauf achten, nicht dauerhaft nur schwierige Fälle zugeteilt zu bekommen, sondern auch ein ausgewogenes Fallpensum zu erhalten. Der Einstieg in einen Nachbarkreis ist also mit einem gewissen Mehraufwand verbunden, weshalb ausreichend Kapazitätspuffer eingeplant werden sollte. Im Kern kann man davon ausgehen, dass die ersten Fälle in einem neuen Landkreis vom Umfang her etwa doppelt so aufwändig ausfallen wie gewohnte Betreuungen.
Zur Frage nach dem Registrierungsbescheid: Dieser ist zunächst nicht erforderlich und für die erste Kontaktaufnahme nicht entscheidend. Am Anfang steht das gegenseitige Kennenlernen. Ob eine Registrierung bereits vorliegt, kann formlos mitgeteilt werden, etwa mit dem Hinweis, bei welcher Behörde man bereits registriert ist. Im Zweifel erkundigt sich die neue Behörde direkt bei der Ursprungsbehörde und holt sich die notwendigen Unterlagen selbst. Wie das im Einzelfall gehandhabt wird, ist sehr unterschiedlich. Bei manchen Behörden wird das untereinander geklärt, bei anderen muss man selbst alle Nachweise beibringen. Wer dazu eigene Erfahrungen gemacht hat, ist herzlich eingeladen, diese per kurzer Nachricht an email@betroyt.de mitzuteilen. Auch weitere Fragen zu diesem Thema können gerne per E-Mail gestellt werden.
Damit zur zweiten Frage. Als Berufsbetreuer sieht man sich manchmal mit Erwartungen konfrontiert, die nicht realistisch sind. Viele werden im Kern als eine Art Fahrservice oder Aufräumdienst wahrgenommen. Besonders heikel wird es, wenn auf Kolleginnen und Kollegen verwiesen wird, die angeblich deutlich mehr leisten. Ein Beispiel: Eine Kollegin führt lediglich 20 Betreuungsverfahren, sucht die betreuten Personen wöchentlich auf und ist sogar bereit, bei der tatsächlichen Wohnungsauflösung Unterstützung zu leisten. Das weckt sowohl bei den betreuten Personen als auch bei Organisationen und Behörden entsprechende Erwartungen. Wie geht man damit am besten um?
Dieses Beispiel trifft den Kern des Problems sehr genau, denn Betreuer werden regelmäßig miteinander verglichen. Der eine macht etwas, der andere nicht, und wer sich an einer Stelle besonders entgegenkommend zeigt, muss damit rechnen, dass dieses Verhalten irgendwann als selbstverständlich erwartet wird. Ein bekanntes Muster lautet dann: Das habe der frühere Betreuer doch auch immer gemacht, warum wird das jetzt nicht mehr getan? Hier ist eine klare Abgrenzung notwendig. Im Campus findet sich dazu eine von einer Kollegin erarbeitete Erklärung, die auflistet, was ein Betreuer leistet und was nicht, um Betroffenen diese Abgrenzung verständlich zu machen. Zu diesem Thema ist außerdem im kommenden Jahr ein Seminar bei betroyt geplant.
Entscheidend ist, diese Abgrenzung möglichst frühzeitig vorzunehmen. Gegenüber der betreuten Person kann klargestellt werden, dass eine bestimmte Unterstützung zwar schön war, aber nicht zur eigentlichen Aufgabe eines Betreuers gehört. Betreuer erfüllen ihre gesetzliche Aufgabe, nicht mehr und nicht weniger, und werden auch nur dafür vergütet.
In der Praxis bleibt meist nur die Möglichkeit, bestehende Erwartungen aktiv zu klären. Im ungünstigsten Fall führt eine dauerhafte Unzufriedenheit zu einem Betreuerwechsel, weil die betreute Person andere Vorstellungen von der Aufgabe hatte. In der eigenen Praxis gab es wiederholt Gespräche mit der Betreuungsbehörde, in denen die Aufgabenerfüllung erläutert wurde, teils in Anwesenheit der betreuten Person. Die Betreuungsbehörde konnte dann von dritter Seite bestätigen, dass die Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird und bestimmte Erwartungen nicht Teil des Betreuerauftrags sind. Diese Bestätigung durch einen unbeteiligten Dritten wirkt oft überzeugender als die eigene Erklärung. Grundsätzlich ist es wenig hilfreich, in solchen Gesprächen mit dem Gesetzestext zu argumentieren. Besser ist eine freundliche, verständliche Erklärung. Transparenz schafft realistische Erwartungen, und dazu gehört, offen zu benennen, welche Aufgaben tatsächlich erledigt werden. Viele Betreuer erledigen einen großen Teil ihrer Arbeit im Hintergrund, wodurch nach außen leicht der Eindruck entsteht, es werde nichts getan, obwohl vieles ohne Rücksprache mit der betreuten Person erledigt wird.
Besteht tatsächlich ein Unterstützungsbedarf, etwa im Haushalt, kann darauf reagiert werden, ohne die Aufgabe selbst zu übernehmen. Wird beispielsweise der Wunsch nach Hilfe bei der Hausarbeit geäußert, besteht die Aufgabe des Betreuers darin, eine entsprechende Unterstützung zu organisieren, nicht darin, sie selbst zu leisten. Das Organisieren einer geeigneten Hilfe ist die eigentliche Aufgabe, und sobald diese Hilfe gefunden ist, ist die Angelegenheit erledigt.
Es kann dennoch Situationen geben, in denen kurzfristig auch Tätigkeiten übernommen werden, die eigentlich nicht zur Betreueraufgabe gehören, etwa um absehbare Folgeschäden zu vermeiden. Ein Beispiel: Bringt ein Betreuer ausnahmsweise selbst eine Packung Milch mit, um zu verhindern, dass eine erkrankte Person selbst einkaufen geht und dabei stürzt, kann das im Einzelfall sinnvoll sein. Entscheidend ist dabei, eine solche Ausnahme klar als Ausnahme zu kennzeichnen und deutlich zu machen, dass es sich nicht um eine dauerhafte Aufgabe handelt.
Wichtig ist zudem, zwischen ehrenamtlichen Betreuern und Berufsbetreuern zu unterscheiden. Ehrenamtliche Betreuer haben rechtlich denselben Auftrag, verbinden damit aber häufig ein weiteres Aufgabenverständnis, teilweise weil sie zugleich als Pflegeperson tätig sind und dadurch in Personalunion zwei unterschiedliche Rollen ausfüllen. Diese Vermischung darf nicht mit der Rolle eines rechtlichen Betreuers verwechselt werden, der ausschließlich die gesetzlich vorgesehene Aufgabe wahrnimmt.
Wer sich immer wieder mit solchen unrealistischen Erwartungen konfrontiert sieht, kann das Thema auch bei Betreuertreffen ansprechen, etwa bei größeren Treffen mit der Betreuungsbehörde. Ein offener Hinweis darauf, dass bestimmte Erwartungen entstanden sind, schafft Sensibilisierung, denn vielen ist gar nicht bewusst, was tatsächlich zur Betreueraufgabe gehört und was nicht.
Das war es für diese Woche. Kommende Woche erscheint eine neue Folge von Lippoth gegen Winter. Bis dahin viel Spaß, und ansonsten bis demnächst.
Nachbarkreis: Was Berufsbetreuer aus dieser Folge mitnehmen können
Wer den eigenen Wirkungskreis auf angrenzende Landkreise erweitern möchte, sollte sich zunächst über den damit verbundenen Mehraufwand im Klaren sein, denn neue Behördenkontakte, längere Fahrtstrecken und eine anfängliche Bewährungsphase mit überdurchschnittlich aufwändigen Fällen gehören realistisch dazu. Der zentrale Ansprechpartner für den Einstieg in einen neuen Bezirk ist die Betreuungsbehörde, nicht das Gericht, und eine persönliche Vorstellung vor Ort ist einer schriftlichen Bewerbung deutlich überlegen. Ebenso praxisrelevant ist der Umgang mit überzogenen Erwartungen, die durch Vergleiche mit anderen Betreuern entstehen. Eine frühzeitige, transparente Abgrenzung dessen, was zur Betreueraufgabe gehört und was nicht, verhindert Konflikte und schützt vor einem Betreuerwechsel aus bloßer Enttäuschung über nicht erfüllte, aber nie geschuldete Erwartungen.
Thema:
Zwei praxisnahe Fragen aus dem Campus plus Q&A: der Zugang zu Betreuungen außerhalb des eigenen Registrierungsbereichs sowie der Umgang mit unrealistischen Erwartungen an die Betreuertätigkeit.
Rechtsgrundlagen:
In dieser Folge werden keine konkreten Gesetzesnormen zitiert oder ausgelegt. Im Mittelpunkt steht die praktische Zusammenarbeit mit der Betreuungsbehörde bei der Bezirkserweiterung sowie das Aufgabenverständnis des rechtlichen Betreuers gegenüber Dritten.
Kernaussage:
Der Zugang zu Betreuungen außerhalb des eigenen Bezirks führt über die Betreuungsbehörde, nicht über das Gericht, und verlangt eine persönliche Vorstellung sowie eine anfängliche Bewährungsphase. Unrealistische Erwartungen an die Betreuertätigkeit lassen sich nur durch aktive, frühzeitige und transparente Abgrenzung steuern.
Praxis Tipps:
Weiterführend:
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