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Folge 260 Pflegecheck - Was sich beim Pflegestand jetzt ändert

Seit dem 1. Januar 2026 hat sich beim Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI etwas geändert, und das betrifft dich als rechtlichen Betreuer direkt. Roy Lippoth erklärt in dieser kompakten Folge, warum aus den bisher vier Terminen im Jahr für die Pflegegrade 4 und 5 jetzt nur noch zwei werden, was bei einem versäumten Termin auf dem Spiel steht und wo die Grenze zur Haftung liegt. Außerdem gibt es einen Blick auf die freiwillige Beratung und auf die neuen Regeln zum Videotermin.

Hallo und herzlich willkommen bei betroyt, Podcast für rechtliche Betreuer. Schön, dass du auch diese Woche wieder eingeschaltet hast. Ich verspreche dir: Heute wird es nicht so lang wie in den letzten Wochen, denn es geht nur um ein Thema, das ich unbedingt einmal ansprechen möchte, weil es uns Betreuer sehr häufig betrifft und es dazu in diesem Jahr eine Änderung gab, die vielleicht an dir vorbeigegangen ist. Es geht um den Pflegeeinsatz.

Der Pflegeeinsatz, oder korrekt: der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI, ist seit dem 1. Januar 2026 geändert worden. Was bedeutet das? Wenn jemand Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht, ist ein Hausbesuch verpflichtend. Dieser muss durch eine Pflegekraft erfolgen, die im Haushalt prüft, ob die Pflege auch wirklich erbracht wird. Das kann eine Pflegekraft oder eine zugelassene Beratungsstelle sein. Der Sinn dahinter: Es soll geklärt werden, dass die Qualität der Pflege gesichert ist und dass mit dem Pflegegeld auch tatsächlich die entsprechende Leistung erbracht wird, also dass die Unterstützungsleistung, die die betroffene Person braucht, auch wirklich erfolgt. Das Ganze findet im Rahmen des Pflegegeldes statt, und natürlich kann frei entschieden werden, wer dabei unterstützt. Der Punkt ist aber: Die pflegerelevanten Tätigkeiten müssen erfüllt sein. Es kann also nicht einfach nur das Geld kassiert werden, ohne dass an der Stelle etwas passiert.

Wird der Termin versäumt, gibt es in der Regel Kürzungen auf die Hälfte des Betrags. Gibt es danach weiterhin keine Veränderung, kann die Leistung sogar ganz wegfallen.

Wie war die Rechtslage bis Ende 2025? Da wurde es unterschiedlich gehandhabt: Im Pflegegrad 2 und im Pflegegrad 3 gab es eine halbjährliche Überprüfung dieser tätigen Pflege vor Ort. Im Pflegegrad 4 und 5 war es vierteljährlich, also etwas strenger, weil man dort schnell auf mögliche Pflegemissstände reagieren wollte.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt nun das sogenannte Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung in der Pflege. Dadurch hat sich in diesem Bereich etwas geändert: Für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt es jetzt einen einheitlichen Rhythmus, und der ist nur noch halbjährlich. Das heißt für Pflegegrad 4 und 5: Aus den bisher vier Terminen im Jahr werden jetzt nur noch zwei.

Eine wichtige Abgrenzung an dieser Stelle: Es handelt sich nicht um die medizinische Dienstbegutachtung zur Pflegegradfeststellung, sondern nur um die Beratungseinsätze. Das sind zwei unterschiedliche Verfahren, und mit der eigentlichen Pflegegrad-Beratung hat das nichts zu tun.

Was die wenigsten wissen: Die freiwillige Beratung kann weiterhin vierteljährlich erfolgen, und das Ganze wäre dann auch kostenfrei. Wer also eine häufigere Überprüfung haben möchte, kann das tun. Im Pflegegrad 1 gibt es diesen Anspruch nicht, aber auch hier ist auf freiwilliger Basis eine halbjährliche Beratung im Rahmen der Pflege möglich.

Bei einer reinen Pflegesachleistung gibt es grundsätzlich keine Nachweispflicht. Das Ganze greift also wirklich nur, wenn es um das Pflegegeld geht. Auch bei Kombileistungen, also wenn ein Pflegedienst eingebunden ist und der Rest als Pflegegeld ausgezahlt wird, ist das nicht notwendig. Das bleibt auch weiterhin so. Es betrifft also nur die Konstellation, in der ein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt und ausschließlich die finanziellen Mittel genutzt werden, um die Pflege selbst zu organisieren.

Wie läuft der Termin ab? Daran ändert sich grundsätzlich nicht viel. Der erste Termin muss jedenfalls persönlich in der Wohnung stattfinden, jede weitere Beratung kann dann auch per Video erfolgen. Das Ganze ist befristet bis zum 31. März 2027, kann also möglicherweise noch verlängert werden. Telefonate reichen dabei nicht aus, Video geht bis Ende März, Telefon jedoch nicht.

Für uns als Betreuer ist das an dieser Stelle wichtig: Damit die Ansprüche nicht verloren gehen, müssen diese beiden Termine rechtzeitig koordiniert werden. Denn wenn wir dafür zuständig sind, dass diese Termine stattfinden, uns darum aber nicht kümmern, kann daraus schnell ein Haftungsfall werden.

Das war es auch schon, ein kurzer Hinweis, den ich dir aber unbedingt mitteilen wollte: dass diese Beratungseinsätze jetzt ein anderes Intervall haben.

Weitere spannende Themen findest du wie immer auf dem Campus. Dort werden regelmäßig auch solche Fragen beantwortet, und es gibt dort auch die Möglichkeit, campus plus Minikurse zu belegen. Alle Infos dazu findest du unter cp.betroyt.de.

An dieser Stelle noch ein Hinweis: Am 22. Oktober 2026 findet ein Seminar statt, das knapp zwei Stunden dauern wird, mit Rechtsanwalt Jochen Winter, zum Thema Unterbringung. Wer sich für dieses Thema interessiert: Der Termin ist von 14 bis 16 Uhr, und Rechtsanwalt Winter hat schon mehr als 700 Verfahrenspflegschaften geführt und kann eine ganze Menge zum Unterbringungsrecht sagen. Wer teilnehmen möchte, findet unter unterbringung.betroyt.de alle Informationen und die Anmeldemöglichkeit. Dass das Interesse riesig ist, haben wir schon gesehen: Das Vormittagsseminar, also der erste Termin, ist bereits voll, es handelt sich hier um das Folgeseminar am Nachmittag, für das noch ein paar Plätze frei sind. Die Anmeldung dafür ist ebenfalls unter dem genannten Link möglich.

Das war es für diese Woche. Vielen Dank für dein Interesse, und wir sehen uns in zwei Wochen wieder. Dann habe ich einen Gast dabei: Jörg Felix. Jörg Felix ist Rechtspfleger und erklärt uns ein bisschen über die Tätigkeit eines Rechtspflegers, der im Betreuungsrecht tätig ist. Ein sehr spannendes Interview, das ich mit ihm geführt habe, kannst du dir in vierzehn Tagen anschauen. Nächste Woche gibt es zunächst die nächste Folge von Lippoth gegen Winter. Dabei natürlich auch viel Spaß. Und das war es für heute. Bis dahin, mach’s gut.
Pflegecheck: Was der neue Beratungsrhythmus für deine Betreuungspraxis bedeutet

Die Änderung beim Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI mag auf den ersten Blick technisch wirken, hat aber für deine tägliche Arbeit als Betreuer unmittelbare Relevanz. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 ein einheitlicher, halbjährlicher Rhythmus für die Beratungseinsätze, wodurch insbesondere bei den Pflegegraden 4 und 5 aus vier Terminen im Jahr nur noch zwei werden. Für dich als Betreuer bedeutet das, dass sich der Koordinationsaufwand reduziert, die Haftungsrelevanz aber unverändert hoch bleibt: Wird ein Termin versäumt, drohen Kürzungen bis zum vollständigen Wegfall des Pflegegeldes, und wenn du für die Terminorganisation zuständig bist, kann eine Versäumnis schnell zu einem eigenen Haftungsfall werden. Wichtig für die Praxis ist außerdem die klare Abgrenzung zur medizinischen Dienstbegutachtung zur Pflegegradfeststellung: Beide Verfahren sind rechtlich getrennt zu behandeln. Wer über den gesetzlichen Rhythmus hinaus zusätzliche Sicherheit möchte, kann zudem jederzeit die kostenfreie freiwillige Beratung im vierteljährlichen Turnus nutzen, ein Baustein, der in der Betreuungspraxis oft übersehen wird.
Thema:
Änderung des Beratungseinsatzes (Pflegeeinsatz) nach § 37 Absatz 3 SGB XI zum 1. Januar 2026 und ihre Bedeutung für rechtliche Betreuer.

Rechtsgrundlagen:
§ 37 Absatz 3 SGB XI (Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld); Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung in der Pflege (in Kraft seit dem 1. Januar 2026).

Kernaussage:
Für die Pflegegrade 2 bis 5 gilt seit dem 1. Januar 2026 ein einheitlicher, halbjährlicher Rhythmus für die Beratungseinsätze. Bei den Pflegegraden 4 und 5 werden aus vier Terminen jährlich damit nur noch zwei, während bei Pflegegrad 2 und 3 der bisherige Rhythmus unverändert bleibt.

Praxis Tipps:
  • Termine für die Beratungseinsätze aktiv im Kalender der Betreuung nachhalten, damit die beiden jährlichen Termine nicht versäumt werden.
  • Bei Versäumnis eines Termins drohen Kürzungen auf die Hälfte des Pflegegeldes bis zum vollständigen Wegfall, deshalb frühzeitig reagieren.
  • Beratungseinsatz und medizinische Dienstbegutachtung zur Pflegegradfeststellung klar unterscheiden, es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahren.
  • Der erste Termin muss persönlich in der Wohnung erfolgen, weitere Termine können bis zum 31. März 2027 auch per Video stattfinden, ein Telefonat reicht nicht aus.
  • Bei reiner Pflegesachleistung oder Kombileistung besteht keine Nachweispflicht, die Regelung betrifft ausschließlich den Bezug von Pflegegeld.
  • Die freiwillige, kostenfreie Beratung im vierteljährlichen Rhythmus als zusätzliche Sicherheit für die Betreuung in Betracht ziehen.

Weiterführend:
  • cp.betroyt.de
  • startrampe.betroyt.de
  • betroyt.de/podcast
  • unterbringung.betroyt.de

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