Gemäß § 5a VBVG gibt es in einigen Fällen eine Sondervergütung bei der Verwaltung von größeren Vermögen. Nr. 2 des Absatzes 1 verweist auf die Verwaltung von Wohnraum. Doch welcher Wohnraum ist hier gemeint? Wann kann ich die Pauschale nach 5a VBVG abrechnen? Gilt auch eine Mietwohnung als entsprechender Wohnraum? Diese Folge beschäftigt sich mit den vorgenannten Fragen.
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