Diese Folge beleuchtet die Postbefugnisse von Betreuern im Betreuungsrecht. Wir klären rechtliche Grundlagen, erläutern die Bedeutung der Postverwaltung und teilen praktische Tipps für Betreuer im Alltag.
Hallo und herzlich willkommen
Schön, dass Sie auch diese Woche wieder eingeschaltet haben beim Betroyt Podcast. Wir beschäftigen uns heute mit dem Thema Post bzw. mit dem Rechtskreis, also wie es immer so schön heißt, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten. Wir reden über die Fugnisse von Betreuerern, die Post ihrer betreuten Personen entgegenzunehmen, zu öffnen und anzuhalten.
Grundlegendes zur Postverwaltung
Doch bevor wir ins Detail gehen, gucken wir uns erstmal die Grundsätzlich den Aufgabenkreis an. In der Regel wird er als Entgegennahme zum Öffnen und Anhalten der Post deklariert. Das ist meistens so, wie er dann sich in dem Ausweis oder dem Betreuerausweis wiederfindet. Im deutschen Recht, also im Betreuungsrecht, ist es eine sogenannte Annexkompetenz. Das Annexkompetenz bedeutet, dass es eine Befugnis ist, die eine Ergänzung ist zur Hauptaufgaben des Betreuers und diese dann auch erst ermöglicht. Also ohne diese Befugnis könnte der Betreuer seine Aufgaben nicht nach Gericht wahrnehmen.
Gucken wir also nun ins Gesetz. Wo schauen wir rein? 18, 15, also §1815 Absatz 2 Nummer 6. Dort sind die Befugnisse Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post geregelt. Dieses ist allerdings nur auf solche Post gemünzt, die direkt an den Betroffenen gerichtet ist. Das heißt, es umfasst Briefe, Pakete, die nach der Intention des Absenders direkt an den Betreuten gehen soll und nicht an den Betreuer.
Das ist nämlich der große Unterschied zwischen diesen beiden Sachen. Wenn die Institutionen, also in dem Fall Ämter, Behörden und so weiter, dritte, direkt mit dem Betreuer kommen, kommunizieren, also mit ihnen, dann fällt diese Post nicht unter diese Befugnis. Das ist immer ganz wichtig zu wissen, dass man das klar unterscheiden muss.
Rechtliche Bestimmungen und Fallbeispiel
Also wenn sie zum Beispiel mit einer Bank korrespondieren, die sich direkt an den Betreuer wendet, dann dürfen sie diese Post natürlich öffnen, auch wenn es um den Betroffenen geht, weil es ist ja an sie gerichtet. Also es bedarf keiner zusätzlichen Befugnis, um dann das zu machen.
Wie bin ich eigentlich auf dieses Thema gekommen? Das lag an einem Fall des Amtsgerichts Elmshorn. Die haben sich mit der Thematik beschäftigen müssen. Da hat eine Betreuerin eine Erweiterung ihrer Betreuung beantragt, damit sie die Post der Betroffenen entgegennehmen kann, öffnen und anhalten darf. Hintergrund war hier, dass die Sparkasse Elmshorn sich weigerte Kontoauszüge direkt an die Betreuerin zu schicken.
Das Gericht lehnte allerdings die Erweiterung ab, da die Sparkasse verpflichtet ist. aufgrund der gesetzlichen Vertretung durch die Betreuerin direkt mit ihr zu korrespondieren. Die Weigerung der Sparkasse wurde dann im Prinzip als rechtswidrig eingestuft und kann in dem Fall sogar zu Scharnsersatzansprüchen führen. Das Gericht hat in dem Fall klargestellt, dass eine Erweiterung der Betreuung nicht erforderlich ist, weil die Sparkasse ihre gesetzlichen Pflichten missachtet.
Die rechtliche Stellung des Betreuers verpflichtet einfach die Bank direkt mit dem Betreuer zu kommunizieren. Im Kern heißt das aus dieser Entscheidung heraus, die Bank kann nicht verlangen, dass man diesen Rechtskreis braucht, weil es direkt eine Kommunikationsmöglichkeit mit dem Betreuer gibt.
Bedeutung für Betreuer und Betreute
Also, was bedeutet das? Die Betreuer müssen nicht nur in der Lage sein, die Post ihrer Betreuten zu verwalten, sondern auch direkte Kommunikation mit Institutionen ermöglichen. Das ist insbesondere notwendig, um Aufgaben im Rahmen der Vermögenssorgehalt auch grassachgerecht zu erfüllen. Gucken wir uns auf die Recht des Betreuten das nochmal an.
Der Schutz hierbei der Recht des Betreuten steht im Vordergrund. Es ist allerdings wichtig zu verstehen, dass die Befugnisse zur Postverwaltung nicht einzeln isoliert betrachtet werden können, sondern immer im Kontext der Bereiche betrachtet werden müssen, die man mit übertragen bekommen hat. Also in dem Fall Vermögenssorge, Gesundheitssorge oder die anderen Bereiche, die für den Betroffenen geregelt werden. Nur dann kann natürlich auch da im Rahmen dessen es zu Postangelegenheiten kommen, die geöffnet werden müssen.
Gesetzliche Anforderungen und Praxis
Gucken wir das nochmal genauer. Also 18 .15 Absatz 1 zu 2 sagt, dass ein Aufgabenbereich nur dann angeordnet werden darf, wenn dessen rechtliche Wahrnehmung, durch einen Betreuer erforderlich ist. Die Notwendigkeit muss klar dargelegt und nachgewiesen werden. Die Befugnisse zur Postverwaltung wird am Ende nur dann gewährt, wenn ohne diese Befugnisse die Erfüllung der Betreueraufgaben erheblich beeinträchtigt wäre.
Was bedeutet das, dass nur dann der Aufgabenkreis überhaupt übertragen wird, wenn die Person es nicht anders geregelt bekommt? In unserem Fall, den ich jetzt vom Amtsgericht Elmshorn gesagt hatte, da kann die Betreuerin eine derartige Notwendigkeit nicht darlegen, da die Verpflichtung, die die Sparkasse hat, mit der Betreuerin zu kommunizieren, dass sie es einfach nicht erkannt hat. Also die Sparkasse hätte die Kontorauszüge direkt an die Betreuerin senden müssen, da dies als gesetzlicher Vertreter der Betroffenen handelt und sie hat sich auch legitimiert. Das heißt, es bedarf gar keine Notwendigkeit.
Ich denke, mindestens die Hälfte unserer Hörer und Hörerinnen, die das jetzt hören, haben mindestens ein Beispiel, wo eine Bank genau dies auch schon verlangt hat bzw. gesagt hat, wir dürfen Ihnen das nicht selber zuschicken. Oft wird das von den Banken einfach ignoriert. Gucken wir uns auch mal die Praxis wirklich an, also die Übertragung des Aufgabenbereichs, ja, die wird halt sehr unterschiedlich gehalten, es gibt Gerichtsbezirke, in denen der Aufgabenkreis ohne klare Bedürfnisse übertragen wird, also da geht das relativ einfach.
Regionale Unterschiede und Zusammenfassung
Schön ist natürlich auch die Formulierungsart, manchmal steht einfach drin Postangelegenheiten oder halt Regelungen des Postverkehrs, also ich glaube, das ist eine regionale Geschichte. Das ist natürlich denn immer schwierig, weil es umgleiten führt, wenn es eine unspezifischen Begriffe gibt. Allerdings, der BGH lässt es zu, wenn es halt notwendig ist zur Erfüllung der Betreueraufgaben, dann geht es natürlich auch, dass man es in diesem Rahmen auch vielleicht ein bisschen ungenauer formulieren kann und dann lässt es halt immer noch gelten.
Allerdings ist für Betreuer wichtig, dass sie immer direkt kommunizieren können. Es geht nicht darum, dass sich diese Postöffnung benötige. Wann benötige ich das? Also um es vielleicht zusammenzufassen, wann ist es wirklich notwendig, dass sie das benötigen, dass es dann, wenn die Person zum Beispiel im Koma liegt und sie dann Post zu Hause finden, die er adressiert ist an den Betroffenen. Damit sie diese Post öffnen können, um nachzusehen, was der Inhalt ist, dafür brauchen sie den Recht. Kreis.
Schlussbemerkungen und Sommerpause
Das war es auch schon für diese kurze Folge. Mir war es wichtig, einfach zu sagen, das Amtsgericht Enson ist deutlich geworden, indem es erklärt hatte, die Bank braucht nicht einen zusätzlichen Aufgabenkreis. Es war mir wichtig einfach, dass man diese Schärfung noch einmal hat, was genau der Unterschied ist. Genau. Wir gucken uns wahrscheinlich noch mal in der Extrafolge an, was jetzt ganz genau die einzelnen Positionen sind.
Wie gesagt, einige Gerichte machen sich ja ganz einfach, sagen Postangelegenheiten, zack, alles drin. Aber es gibt natürlich auch die Unterscheidung zwischen Öffnen, Anhalten und Entgegennahme der Post. Aber das machen wir noch mal an gesonderte Stelle. In Show Notes findet sich die Entscheidung des Amtsgerichts Elmshorn Wenn du nicht nachgucken möchtest und was du schreiben kannst, kann sich auch direkt ausschreiben. Beschluss vom 16 .1 .2024 zu dem Aktenzeichen 75, Römig 17, 100, 1000, 14, 013, also 75, Römig 17, 14, 013, wie gesagt in den Show Notes auch nochmal die Verlinkung.
Wer das Ganze nochmal nachlesen will, also in einer Besprechung, der kann das Ganze in der BT -Prax machen, auf Seite 100 aus dem Jahr 2024 ist die dritte Zeitschrift, also die dritte Heft. Dort finden sich auf Seite 100 eine Zusammenfassung der Entscheidung, sei an der Stelle empfohlen. Gut, das war es für diese Woche und auch für ein bisschen längere Zeit.
Wir machen oder ich mache Pause, eine Sommerpause, eine lange und notwendige Sommerpause. Es geht erst im September weiter, mit neuen Podcast -Folgen bis dahin werde ich mich ein wenig in die Sonne legen und werde auch über neue Folgen nachdenken, aber es wird Zeit, dass die Sonne genossen wird. Es war ein sehr anstrengendes Jahr bzw. auch ein anstrengendes Vorjahr und so langsam fordert es seinen Tribut, aber es ist jetzt nicht so schlimm wie es wahrscheinlich klingt, aber ein paar Tage frei möchte ich mir in der Stelle einfach gönnen und auch dann mal ohne den Druck und vielleicht hat es der eine oder andere mitbekommen, dass ich es nicht immer rechtzeitig geschafft habe, den Podcast zu machen, dass ich dann wieder ab September wieder regelmäßig dann immer Mittwochs zu hören bin von Ihnen, genau.
Vielen Dank auf jeden Fall an der Stelle nochmal. ihre Treue und hoffe, dass es und das ist jedenfalls auch das Feedback, dass es was bringt, das was ich hier mache, aber die Rückmeldungen sind nahezu ausschließlich positiv und das freut mich sehr, dass sie mich dann öfter in ihr Ohr krabbeln lassen und mir zuhören. Das war es auch, der Stammtisch, also für alle Interessierten, der Stammtisch pausiert auch im August, da geht es dann am 11 .Wast, glaube ich, September bzw. ich schaue nochmal nach, am 12 .December, 24 ist dann der nächste Stammtisch, den gibt es dann in altbewerter Form, 15 Uhr die Beginner und 16 Uhr dann für alle anderen, bis 18 Uhr.
Ja, ich wünsche einen sonnigen Sommer, Ich gehe davon aus, dass jetzt wirklich die Sonne scheinen wird, was es, was sie hergibt und wir uns dann braun gebrannt im September wiedersehen mit neuen Themen und neuen Folgen und mit wieder ganz neuem und ganz neuem Elan und ganz viel betreuungsrechtlichen Angelegenheiten, den man sich widmen kann. Also bis dahin, schöne Zeit, bis dann, tschüss.
Das 3-Tages-Seminar zum Thema ‚Umgang mit Systemtestern‘ findet vom 13. bis 15. Dezember 2024 statt und bietet eine tiefgehende Einführung in die rechtlichen und medizinischen Aspekte des Umgangs mit Systemtestern. Zusammen mit einem Facharzt für Psychiatrie, behandeln die Teilnehmer dabei wichtige Themen wie Verfahrenspflegschaften, Medikation und psychische Störungen.
Die Teilnehmenden erhalten theoretische Grundlagen zu Krankheitsbildern wie Demenz, Psychosen und Persönlichkeitsstörungen, arbeiten in Gruppen an Fallbeispielen und erlernen wertvolle Strategien für den Betreuungsalltag.
Das Seminar findet als sehr praxisnahme Präsenzveranstaltung statt, nähere Informationen zum Veranstaltungsort erhalten Sie nach der Anmeldung. Für weitere Informationen und zur Anmeldung erreichen Sie uns unter seminare@betroyt.de, weitere Details finden Sie unter akademie.betroyt.de.