Diese Folge klärt auf, wie rechtliche Betreuer auf Erbenanfragen reagieren sollten. Es wird dargestellt, wann Akteneinsicht gewährt werden muss und welche Rolle das Nachlassgericht spielt. Praxisnahe Tipps erleichtern den Umgang mit diesen Situationen.
Einleitung und Rückblick auf Folge 208
In dieser Folge des betroyt Podcasts geht es um eine Ergänzung und Korrektur zur letzten Episode (Folge 208), in der die Herausgabe von Unterlagen an Erben thematisiert wurde. Aufgrund von Rückmeldungen aus der Hörerschaft gibt es nun eine Klarstellung zu einem wichtigen rechtlichen Punkt, insbesondere zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts.
Korrektur zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Ein Hörer machte auf einen Fehler aufmerksam, der sich in der letzten Folge eingeschlichen hatte. Es geht um § 343 FamFG, der die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts regelt. Entgegen der bisherigen Aussage bestimmt nicht der Sterbeort die Zuständigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. Falls der Verstorbene keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, ist das Nachlassgericht des letzten bekannten gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. In Fällen ohne inländischen Wohnsitz übernimmt das Amtsgericht Schöneberg als zentrales Nachlassgericht die Zuständigkeit.
Anfragen von Hörern und rechtliche Klärung
Neben der Korrektur gab es eine weitere interessante Höreranfrage über Instagram. Eine Hörerin berichtete, dass sie regelmäßig von Angehörigen oder möglichen Erben kontaktiert wird, die nach dem Vermögen oder eventuellen Schulden des Nachlasses fragen. Dies bringt sie in eine schwierige Lage, da sie als rechtliche Betreuerin zwar über Informationen verfügt, aber nicht sicher ist, welche Auskünfte sie geben darf.
Akteneinsicht und Informationsweitergabe an Erben
Die rechtlich sichere Lösung findet sich in § 13 FamFG, der das Akteneinsichtsrecht regelt. Potenzielle Erben haben unter bestimmten Bedingungen das Recht, Einsicht in die Betreuungsakte oder die Nachlassakte zu nehmen. Ein allgemeiner Zugang besteht nicht, jedoch können Beteiligte eines Verfahrens Akteneinsicht beantragen, sofern kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht. Besonders im Falle einer Ausschlagungsfrist für das Erbe kann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Vermögensverzeichnis bestehen. Als Betreuer empfiehlt es sich daher, auf das Akteneinsichtsrecht zu verweisen und die relevanten Informationen an das Nachlassgericht weiterzugeben.
Zusammenfassung und Verweis auf weitere Inhalte
Diese Folge stellt eine wichtige Klarstellung für rechtliche Betreuer dar und bietet praktische Hinweise zum Umgang mit Anfragen zu Erbfällen. Abschließend wird auf weitere Folgen verwiesen, die sich mit verwandten Themen befassen, insbesondere Folge 205 zum gewöhnlichen Aufenthalt und Folge 208 zur Herausgabe von Unterlagen. Weitere Informationen und Austauschmöglichkeiten sind auf dem Campus unter betroyt.de zu finden.
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