Einleitung und aktuelle Hinweise aus der Community
In der 210. Folge des betroyt-Podcasts spricht Roy über das immer wieder diskutierte Thema des Rundfunkbeitrags – früher bekannt als GEZ. Bevor es ins Inhaltliche geht, gibt es zwei Community-Hinweise: Zum einen ruft Roy dazu auf, Literaturvorschläge für eine kommende Podcastfolge im April einzusenden. Zum anderen bittet er um Input für die Überarbeitung seines 25-seitigen Erstfragebogens. Wer Ideen dazu hat, kann sich direkt bei ihm melden. Für Mitglieder des betroyt Campus wird der überarbeitete Fragebogen demnächst verfügbar sein.
Der Mythos der generellen Befreiung bei Behinderung
Ein weitverbreiteter Irrglaube ist, dass Menschen mit Behinderungen grundsätzlich vom Rundfunkbeitrag befreit sind. Dies stimmt so nicht. Es bedarf eines Antrags, und nur unter bestimmten Voraussetzungen – wie bei Unterbringung in stationären Einrichtungen oder beim Bezug bestimmter Sozialleistungen – ist eine Befreiung oder Ermäßigung möglich. Wer ein Schwerbehindertenmerkzeichen „RF“ besitzt, kann eine Ermäßigung beantragen, aber auch das erfolgt nicht automatisch.
Haushaltsabgabe statt Gerätepflicht: Was wirklich zählt
Ein weiterer Mythos ist die Annahme, dass man keinen Beitrag zahlen muss, wenn man keinen Fernseher oder kein Radio besitzt. Seit 2013 handelt es sich jedoch um eine geräteunabhängige Haushaltsabgabe. Das bedeutet: Es wird pro Wohnung gezahlt – unabhängig davon, ob tatsächlich Mediengeräte vorhanden oder genutzt werden.
Wohnformen, Befreiungen und die Bedeutung des Antrags
Auch in Wohneinrichtungen existieren Missverständnisse. Eine pauschale Befreiung für alle Bewohner gibt es nicht. In stationären Einrichtungen können einzelne Bewohner befreit sein, aber auch das muss individuell beantragt werden. In ambulanten WGs zählt die Wohnung als Haushalt, sodass pro Wohnung ein Beitrag fällig ist. Bei rückwirkender Befreiung kann man bis zu drei Jahre rückwirkend entlastet werden – vorausgesetzt, es liegen die entsprechenden Nachweise vor. Das kann rechtlich auch haftungsrelevant für Betreuer sein.
Rechtliche Zuständigkeiten und die Rolle des Betreuers
Der rechtliche Betreuer haftet nicht persönlich für Beitragsrückstände, sofern er im Rahmen seines Aufgabenkreises handelt. Allerdings ist er verantwortlich, rechtzeitig Anträge zu stellen oder zu prüfen, ob eine Befreiung möglich ist. Wichtig ist dabei auch die genaue Abgrenzung der Aufgabenkreise: Für Zahlungen und finanzielle Regelungen ist der Bereich Vermögenssorge erforderlich, für reine Antragstellung kann auch Behördenangelegenheiten genügen. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann eine richterliche Klarstellung einholen.