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Folge 207 Kontaktverbot - Umgangsbeschränkung bei betreuten Personen

In dieser Folge wird erläutert, unter welchen Umständen Kontaktverbote in der rechtlichen Betreuung zulässig sind. Die rechtlichen Rahmenbedingungen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB werden erklärt. Zudem werden Alternativen und gerichtliche Kontrollmechanismen vorgestellt.

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Kontaktverbote in der rechtlichen Betreuung – Wann sind sie erlaubt?

Das Recht auf soziale Kontakte ist ein grundlegendes Persönlichkeitsrecht, das auch für Menschen unter rechtlicher Betreuung gilt. Dennoch kann es in bestimmten Fällen erforderlich sein, den Umgang eines Betreuten mit bestimmten Personen einzuschränken oder sogar zu untersagen. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen eine erhebliche Gefährdung für die betreute Person besteht, etwa durch finanziellen Missbrauch, psychische Manipulation oder gesundheitliche Risiken. Doch wann darf ein rechtlicher Betreuer tatsächlich in die soziale Sphäre eines Betreuten eingreifen? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Kontaktverbot durchzusetzen?



Die rechtlichen Rahmenbedingungen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass ein Betreuer den Umgang des Betreuten mit Dritten nur dann regeln oder beschränken darf, wenn das Betreuungsgericht diesen Aspekt ausdrücklich als Aufgabenkreis zugewiesen hat. Das bedeutet, dass ein allgemeines oder willkürliches Kontaktverbot durch den Betreuer nicht zulässig ist. Die Einschränkung des Umgangs mit bestimmten Personen muss stets gut begründet sein und darf nur dann erfolgen, wenn der Betreute nachweislich einer erheblichen Gefahr ausgesetzt ist.

Zu den zulässigen Gründen für eine Einschränkung des Umgangs gehören:

  • Schutz vor finanzieller Ausbeutung: Wenn der Betreute durch Dritte zu unvorteilhaften Verträgen oder finanziellen Transaktionen gedrängt wird.
  • Schutz vor psychischer oder körperlicher Gewalt: Falls eine Person den Betreuten manipuliert, unter Druck setzt oder sogar körperlich bedroht.
  • Vermeidung von gesundheitlichen Risiken: Etwa in Fällen, in denen der Betreute von Personen beeinflusst wird, die ihn von notwendigen medizinischen Behandlungen abhalten oder ihn in einen ungesunden Lebensstil drängen.

Ein vollständiges Kontaktverbot ist jedoch nur das letzte Mittel und darf erst dann verhängt werden, wenn keine milderen Maßnahmen ausreichen, um den Schutz des Betreuten zu gewährleisten.



Alternative Maßnahmen zum Schutz des Betreuten

Bevor ein vollständiges Kontaktverbot erwogen wird, sollten Betreuer und Gerichte prüfen, ob mildere Maßnahmen den gewünschten Schutz bieten können. Dazu gehören:

  • Begleitete Treffen: Der Betreute darf weiterhin Kontakt zu einer bestimmten Person haben, jedoch nur in Anwesenheit des Betreuers oder einer neutralen dritten Person.
  • Kontrollierte Kommunikation: Gespräche oder Nachrichten können eingeschränkt oder überwacht werden, um eine unerwünschte Beeinflussung zu verhindern.
  • Zeitlich begrenzte Einschränkungen: Falls ein akutes Risiko besteht, kann der Umgang für einen bestimmten Zeitraum untersagt und danach erneut geprüft werden.


Die Rolle des Betreuungsgerichts

Da ein Kontaktverbot einen tiefen Eingriff in die Grundrechte des Betreuten darstellt, unterliegt diese Maßnahme einer strengen gerichtlichen Kontrolle. Das Betreuungsgericht entscheidet nicht nur darüber, ob eine Umgangsbeschränkung gerechtfertigt ist, sondern überprüft auch regelmäßig, ob die Maßnahme weiterhin notwendig ist.

Für rechtliche Betreuer bedeutet dies, dass jede Einschränkung des Umgangs mit Dritten detailliert dokumentiert und gut begründet werden muss. Es reicht nicht aus, eine subjektive Einschätzung abzugeben – vielmehr müssen konkrete Belege für die Gefährdung des Betreuten vorgelegt werden.



Tipps für rechtliche Betreuer
  • Sorgfältige Prüfung: Bevor Maßnahmen ergriffen werden, sollte genau geprüft werden, ob eine Einschränkung des Umgangs tatsächlich erforderlich ist.
  • Detaillierte Dokumentation: Jeder Vorfall, der ein Kontaktverbot rechtfertigt, sollte nachvollziehbar festgehalten werden.
  • Transparente Kommunikation: Der Betreute sollte in die Entscheidungsprozesse einbezogen werden, sofern dies möglich ist.
  • Regelmäßige Überprüfung: Eine Umgangsbeschränkung sollte regelmäßig hinterfragt und gegebenenfalls angepasst oder aufgehoben werden.


Weiterführende Informationen und Austausch auf betroyt campus

Dieses Thema wirft viele Fragen auf, sowohl auf rechtlicher als auch auf ethischer Ebene. Wie wird der Schutz des Betreuten mit seinem Recht auf Selbstbestimmung in Einklang gebracht? Welche Herausforderungen gibt es in der Praxis? Und wie können Betreuer vermeiden, dass eine Einschränkung des Umgangs missbraucht oder falsch eingesetzt wird?

Auf betroyt campus bieten wir weiterführende Informationen, Diskussionen und Praxisbeispiele zu diesem und vielen anderen Themen rund um die rechtliche Betreuung. Tauscht euch mit Fachkollegen aus und erweitert euer Wissen – besucht uns auf betroyt campus!

  1. Folge 192: Erbausschlagung – Fristen und Pflichten der Erbausschlagung
    Diese Episode beleuchtet die notwendigen Schritte, Fristen und erforderlichen Genehmigungen bei der Erbausschlagung für betreute Personen. Ein aktueller Fall des OLG Karlsruhe dient zur Veranschaulichung der rechtlichen Anforderungen.
  2. Folge 191: Wohnformurteil – Stationär vs. ambulant: Vergütungsfragen geklärt
    Der Bundesgerichtshof entschied über die Vergütung von Berufsbetreuern in verschiedenen Wohnformen. Die Folge erläutert die Unterschiede zwischen stationärer und ambulanter Betreuung und deren Auswirkungen auf die Vergütung.
  3. Folge 185: Zweitkonto – Unpfändbare Beträge richtig sichern
    Diese Folge erklärt, wie unpfändbare Beträge auf einem Zweitkonto behandelt werden. Es werden rechtliche Hintergründe des Pfändungsschutzes aufgezeigt und Schritte erläutert, um Gelder vor Pfändung zu schützen.

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