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Folge 096 Neu - Vergütung bei Unterbrechung der Betreuung

Es kann vorkommen, dass Betreuungen auslaufen oder beendet werden. Wenn anschließend wieder eine Betreuung eingerichtet wird, bleibt oft die Frage: Ab wann gilt die Vergütung bei Betreuerwechsel mit zeitlicher Lücke? Dieser Podcast will aufklären.

 
  • LG Kassel, Beschluss vom 31.01.2018 3 T 37/18 –
    BtPrax 2018, S. 121ff.

Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Folge des Betroyt-Podcast, dem Podcast für rechtliche Betreuer.

Wir beschäftigen uns heute mal wieder mit dem Thema „Vergütung“. Das liebe Geld. Und heutiges Thema ist, ich habe schon mehrmals angedeutet, die Vergütung bei einer Lücke der Betreuung.

Was heißt das konkret? Wir nehmen den Betreuten, der einen Betreuer hat. Der eine Fall der relevant sein könnte, ist, es gibt eine vorläufige Betreuung der sechs Monate angelegt ist, und diese läuft aus, weil nicht aufgepasst wurde bzw., weil es vielleicht zu dem Zeitpunkt nicht notwendig war. Anschließend wird dann eine neue Betreuung bestellt. Der zweite Fall ist, es gibt ein Betreuer, der verstirbt und es muss ein neuer Betreuer bestellt werden. In dieser Zeit gibt es natürlich auch eine Zeit, in der keine Betreuung vorliegt. Ein weiterer Fall ist, Betreuer A gibt das Ganze ab bzw. stellt die Betreuung ein. Eine normal reguläre laufende Betreuung sagt, es ist keine Betreuung notwendig und wenig später wurden doch wieder eine neue Betreuung angeregt, und per Beschluss dann durch den Betreuer geführt.

Nun bleibt die Frage: Wie geht man mit diesen Fällen um?
Welche Vergütungsmöglichkeiten gibt es?

Ich möchte an der Stelle noch darauf eingehen, weil es immer wieder zu der Thematik kommt, bzw. ich jetzt auch eine Anfrage im Rahmen eines Podcast Hörers / Hörerin hatte. Das habe ich dann gleich zum Anlass genommen, darüber nochmal zu sprechen. Und zwar würde ich gerne das anhand einer Entscheidung, die es aus dem Jahr 2018 gibt, machen. Die Entscheidung habe ich auch in den Show-Notes beigefügt. Wie gesagt, eine Entscheidung des Landgerichtes aus Kassel, ein Beschluss vom 31.01.2018. Der bezieht sich auch auf andere Beschlüsse, die schon älter sind, da gehe ich dann auch gleich noch drauf ein, ein aber im Kern wird es hier sehr deutlich erklärt. Also ich finde auch zu Recht, deutlich gut erklärt.

Es ging halt um ein Verfahren, da wollte ein Betreuer eine Vergütung erhalten obwohl, es eine zeitliche Lücke gibt. Genau da führt dann das Gericht aus, also es geht das war natürlich auf die Normen ein, das möchte ich jetzt an der Stelle einfach mal überspringen, wann wer welche Vergütung kriegt, und sagt dann folgendes: Erst, wenn die zeitliche Vakanz in der Zusammenschau mit den übrigen Umständen insgesamt dazu führt, dass nicht mehr von einer Fortführung einer in der Vergangenheit bestehenden Betreuung, sondern vielmehr von einer Neubestellung eines Betreuers ausgegangen werden muss, kann die Vergütungsberechnung des §§ 5 VwVG von vorne zu laufen beginnen. Das bedeutet auf Deutsch, dass zum einen die zeitliche Vakanz entscheidend ist, aber auch wie sich es verhält, wenn wir uns das gesamte Betreuungsverhältnis anschauen. Da würde ich jetzt reininterpretieren, dass wenn es einen Neubetreuer gibt, bei einer zeitlichen Zäsur, dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass eine neue Berechnung beginnt. Also wenn es eine Unterbrechung gibt, ein neuer Betreuer, dann anfängt, dann kann man sich nicht darauf berufen und sagen, naja, es sind ja nur zwei Wochen, dazwischen wo keine Betreuung gelegen hat, das ‚gildet‘ nicht, wie man so schön sagt, sondern es beginnt dann eine neue Berechnung, mit dem vollen Vergütungssatz. Es gibt mehrere Entscheidungen dazu, die sich mit der Thematik auseinandergesetzt haben. Eine Entscheidung, die vielleicht noch, und ich sehe, das aus Sicht des Betreuers, dass man natürlich dann den höchsten Vergütungssatz erhalten möchte.

Da gibt es eine Entscheidung des OLG Zweibrücken vom Beschluss von 21.02.2006. Den werde ich auch verlinken. Hier wird ganz klar noch mal auf die Gesetzesbegründung verwiesen. Dort heißt es: Bei zeitlichen Lücken in der Betreuung (RN. 16ff.). Es gibt Fälle, in den für ein Betroffenen häufig eine Betreuung aufgehoben und kurze Zeit später wieder ein Betreuer bestellt wird. Hier ist im Einzelfall zu klären, ob es sich jeweils wieder um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung handelt. Der Entwurf trifft für diese Fälle keine Regelung. Grundsätzlich dürfte aber von einer Erstbetreuung auszugehen sein. Missbräuchen wird das Vormundschaftsgericht, also in dem Falle des Betreuungsgericht, begegnen können.

Also, das ist, und damals hat das Oberlandesgericht das auch so gesehen, man kann davon ausgehen, dass eine Neubetreuung dann vorliegt, wenn es eine zeitliche Vakanz ist, die deutlich, also die lange dazwischen liegt. Es gibt eine Entscheidung aus 2007. Dort hat das Gericht eine 7-monatige die Unterbrechung nicht ausreichen lassen. Allerdings ist es deutlich zu erkennen, wenn unterschiedliche Betreuer tätig waren, und dass es bei den Entscheidungen, dies hier gibt … eine Entscheidung, da liegen halt 6 Monate dazwischen. Da gibt es nur ein Betreuer, der dann wieder eingesetzt wird, da hat das Gericht verneint. Aber 9 Monate liegen dazwischen, da wurde gesagt: Ja, das ist ein langer Zeitraum, und es muss eine Neuvergütung geben. Also, Neuberechnung geht neu los. Und bei 2,5 Monate bei zwei Betreuern selbst, wenn zwei Betreuer tätig sind aber nur 2,5 Monate dazwischen liegen, dann kann auch mit der Neuvergütung rechnen. Selbst bei 7 Wochen, wenn es zwei Betreuer sind, kann es möglich sein, dass es so gesehen wird, dass der Vergütungszeitraum neu startet. Was heißt das jetzt für Sie als Betreuer? Das bedeutet: wenn ihnen so etwas passiert und Sie eine Betreuung übernehmen, in der es eine zeitliche Lücke gab, kann ich Ihnen nur empfehlen, auf eine Neuvergütung zu pochen. Weil, der Hintergrund ist, aus meiner Sicht, wenn Sie eine zeitliche Lücke haben, und es einen Wechsel gibt, dann kann es einfach dazu führen, dass sie neue Sachen besorgen müssen, dass sie ganz neu starten müssen. An der Stelle, weil einfach diese zeitliche Zäsur dazwischen liegt. Das ist sehr unterschiedlich gehandhabt worden durch die Gerichte. Es gibt jetzt keine obergerichtliche Entscheidung, also der BGH hat, jedenfalls habe ich nichts gefunden dazu, wer eine Entscheidung kennt, bin ich sehr aufgeschlossen, würde ich dann noch mal besprechen. Das was ich gefunden habe, sind der Oberlandesgerichte, die sich mit der Thematik auseinandersetzen mussten. Ansonsten sind es aber eher auch Landgerichte bzw. der Amtsgerichtsbereich und da muss man dann gucken, wie das eigene Amtsgericht, das sieht. Aus meiner Sicht, eine Unterbrechung bedeutet, auf jeden Fall erst mal zu überprüfen, ob denn auch der neue Vergütungsanspruch gegeben ist. Ich würde es wahrscheinlich dann durchfechten und einfach schauen, ob man das denn durchbekommt.

Das war es schon für diese Folge. Wie gesagt, in den Show-Notes finden Sie dann die einzelnen Informationen zu den Entscheidungen. Können sie noch einmal nachschauen und falls Sie dennoch selber diesen Fall haben, dann würde es mich freuen, wenn Sie mir sagen können, wie ihr Gericht entschieden hat, bzw. wie die Rechtspfleger das Handhaben. Wenn teilweise gesagt wird, dass die Rechtsprechung auf drei Monate es sieht, dass man keine neue Betreuung hat, dann ist das so nicht ganz korrekt. Es gibt halt sehr unterschiedliche Rechtsprechung, und jedes Gericht entscheidet das allein. Das heißt, achten Sie darauf, in welchem Oberlandesgerichtsbezirk sie vielleicht leben, gucken sie dann noch mal nach den Entscheidungen dieser Art. Sind Sie vielleicht im Oberlandesgericht Bezirk Zweibrücken, kann ich Ihnen sagen, sieht ganz gut aus. Die sind relativ kulant, was das angeht. München schon schwieriger. Da kann es sein das war es Ihnen nicht so anerkannt wird.
Damit bin ich schon am Ende. Wie gesagt eine schöne Zeit und für nächste Woche gibt es wieder ein Interview. Viel Spaß dabei!


Ich verabschiede mich bis dahin. Tschüss!

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