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Folge 098 Vergütung (III) - Wie Betreutes Wohnen richtig abgerechnet wird

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Februar 2022 ging es um die Frage, welche Voraussetzungen für die Abrechnung einer anderen Wohnform notwendig ist. Muss also für eine Abrechnung als vergleichbare stationäre Wohnform die faktische Möglichkeit des betreuenden Pflegedienstwechsel gegeben sein oder nur die rechtliche Möglichkeit gegeben sein? Das Gericht hat hier eine klare und für Betreuer erfreuliche Meinung.

Ich bin beim Blättern in einer Rechtszeitschrift auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2022 gestoßen, die ich Ihnen auf jeden Fall nicht vorenthalten möchte.

Worum ging es in dieser Entscheidung?

In dieser Entscheidung ging es um die Vergütung bei vergleichbar stationären betreuten Wohneinrichtungen. Es ist immer wieder ein Ärgernis gewesen bzw. eine Auseinandersetzung mit dem Amtsgericht, wenn es um das Thema ging, welcher Vergütungsanspruch besteht.

Vorliegend handelt sich um einen Fall des Landgerichts Potsdam, welcher zu entscheiden war, aus dem Jahre 2021. Und zwar hatte eine Kollegen, eine Berufsbetreuerin, eine Betroffene, die bewohnte ein Zimmer. Die Vermieterin war eine GmbH und es gab auch noch einen ambulanten Pflegedienst für die Betroffene, mit hohem intensivpflegerischen und therapeutischen Betreuungsbedarf. Ja, die Betroffene und die T-GmbH haben einen Vertrag über ambulant pflegerische Leistungen abgeschlossen. Danach erbringt die Gesellschaft Leistungen der Pflegeversicherung, Leistungen der Krankenversicherung und zusätzliche Betreuungsleistungen. Das heißt, die haben sich um die Versorgung gekümmert.

Jetzt beabsichtigte die Betreuung für 2 Monate 396,- € zu beantragen.

Ja, die Vergütung wurde durch das Amtsgericht auf 282,- € gekürzt, weil man gesagt hatte, nein, der Mehrbetrag, der wird nicht ausgezahlt, da der Wohnraum, in dem die Betroffene untergebracht sei, einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform entspricht. So, und jetzt ging es darum, wann ist es eine gleichgestellte ambulant betreute Wohnform und wann nicht?

Hier geht es im Kern immer um die Frage, kann ich einen weiteren Pflegedienst nutzen oder kann ich es nicht tun, und das Gericht hat in seinem Leitsatz gesagt, besteht für den Betroffenen aufgrund des mit dem Vertreter der Wohneinrichtung geschlossenen Vertrags rechtlich die Möglichkeit einen anderen Anbieter pflegerischer Leistung zu wählen, handelt sich um keine einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform. Es kommt nicht allein eine faktische Bindung an, auf an das Betreuungsangebot der Vermieterin, sondern nur auf die rechtliche Möglichkeit an, einen anderen Anbieter zu wählen.

Ja, im Prinzip konsequent weiter entschieden, dass es immer darauf ankommt, ob theoretisch die Möglichkeit besteht, rechtlich sich an eine andere Person zu binden als den Pflegedienst, der Vorort ist.

Gibt wenige Fälle, in denen das passiert, aber der eine oder andere macht das dann doch. Diese Entscheidung wurde unter dem Podcast bzw. auf der Homepage unter diesem Podcast-Zusatz verlinkt. Dann kann man sich das Ganze noch mal anschauen, wie das Gericht entschieden hat.

Also im Kern ich will keine Einzelheiten an der Stelle nennen. Wenn es rechtlich möglich ist, dann kann auch der Mehrbetrag abgerechnet werden. Wenn die rechtliche Möglichkeit nicht besteht, kommen wir ganz klar und schnell wieder in den Bereich des Heimgesetzes, weshalb die Regelungen, wie ich es bereits auch schon mehrmals gesagt hatte, nicht in diesen Verträgen zu finden sein werden.

Jedenfalls nach meiner Erfahrung. Wenn Sie anderes wissen, gerne an mich eine Info und dann gebe ich das natürlich auch gern hier sofort weiter.

 

Achten Sie auf sich, und wir hören uns beim nächsten Mal wieder etwas länger.

Bis dann Tschüss

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